BGH Urteil vom 21.02.2005 – II ZR 126/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Februar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von
87.039,23 € nebst Zinsen verurteilt worden und die Wid erklage in
Höhe von 11.662,49 € nebst Zinsen abgewiesen worden i st.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.
In Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten 11.662,49 €
nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Umsatz- und Kostenbeteiligungsansprüche aus
einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft.
Sie waren mit Ausnahme der ersten drei Monate des Jahres 1999, in
denen sie in Form einer Gemeinschaftspraxis verbunden waren, vom 1. Okto-
ber 1990 bis zum 30. Juni 2001 als Zahnärzte in einer Praxisgemeinschaft tätig.
Sowohl der Vertrag über die Praxisgemeinschaft vom 1. Oktober 1990 als auch
der Vertrag über die Gemeinschaftspraxis vom 14. Dezember 1998 enthält Regelungen zur Umsatzverteilung (2/3 zugunsten des Klägers, 1/3 zugunsten
des Beklagten) und zum Umfang der vom Kläger zu tragenden Betriebskosten,
in dessen Eigentum alle Praxiseinrichtungen standen.
Mit der Begründung, Grundlage der Abrechnung der zwischen den Par-
teien bestehenden Praxisgemeinschaft sei in beiden Verträgen stets der von
dem Beklagten abgerechnete Umsatz gewesen, ohne daß es darauf ange-
kommen sei, ob darauf auch Zahlungen geleistet worden seien, hat der Kläger
vom Beklagten für den Zeitraum 1995 bis 2001 Zahlung in Höhe von
117.286,03 € sowie an fälschlicherweise nicht zu Lasten de s Beklagten abge-
rechneten kieferorthopädischen Materialkosten 50.689,23 € verlangt.
Der Beklagte hat ausgehend von dem tatsächlichen Umsatz, der seiner
Ansicht nach vertragliche Abrechnungsgrundlage war, eine ihm aus dem Ab-
rechnungsverhältnis noch zustehende Forderung gegen den Kläger in Höhe
von 11.662,49 € errechnet, die er ebenso wie seiner Ans icht nach vom Kläger
zu tragende Betriebskosten in Höhe von 92.771,39 € wider klagend geltend ge-
macht hat.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-
fungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger aus dem Abrech-
nungsverhältnis einen noch ausstehenden Betrag in Höhe von 87.039,23 € zu-
erkannt, dem Beklagten von den geltend gemachten Betriebskosten einen Be-
trag in Höhe von 42.394,01 €. Die weitergehenden Be rufungen hat das Beru-
fungsgericht zurückgewiesen.
Gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 87.039,23 € sowie ge-
gen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 11.662,49 € richtet sich die
vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit dieses angegriffen wird, zur teilweisen Wiederherstellung der
landgerichtlichen Entscheidung, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - ausgeführt:
Für die Abrechnung der zwischen den Parteien streitigen Zeiträume vom
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni
2001 sei auf der Grundlage des Vertrages vom 1. Oktober 1990 das vom Be-
klagten für seine Tätigkeit abgerechnete Honorarvolumen und nicht, wie der
Gemeinschaftspraxisvertrag vom 14. Dezember 1998 dies vorsehe, das tat-
sächlich vom Beklagten vereinnahmte Honorar zugrunde zu legen, und zwar
entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinfachungsregelung im
Verhältnis Kläger 2/3 zu Beklagter 1/3. Hierfür sprächen sowohl der Wortlaut des
Vertrages als auch die von dem streitverkündeten Steuerberater erstellten Ab-
rechnungen.
Unter Zugrundelegung des abgerechneten Honorars ergebe sich die Be-
gründetheit der Klage in Höhe von 87.039,23 € und zug leich die Unbegründet-
heit der Widerklage in Höhe von 11.662,49 €, da diese r Berechnung das tat-
sächlich vereinnahmte Honorar zugrunde liege.
2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tat-
richters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind
oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr. vgl.
Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Diese Nachprü-
fung ergibt vorliegend, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff
übergangen hat.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung allein auf den Wort-
laut des § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Oktober 1990 gestützt. Nach dieser Regelung sollte der Beklagte an den Kläger (vereinfacht) 2/3 seines monatli-
chen Nettoumsatzes gemäß der eigenen Rechnungsstellung zahlen. Der Begriff
Nettoumsatz ist im Text erläutert als "Sollumsatz = Honorarumsatz ohne Mate-
rial- und Laborkosten sowie ohne Mehrwertsteuer". Dabei hat das Berufungsge-
richt jedoch die Bedeutung der unmißverständlichen Formulierung in § 6 des
Vertrages vom 14. Dezember 1998 für die Auslegung der Regelung in § 4 ver-
kannt. Diese Regelung ist zwar im Grundsatz gleichlautend mit der in § 4 Abs. 1
des Vertrages vom 1. Oktober 1990. In ihr wird aber zusätzlich eindeutig fest-
gehalten, daß als der für die Abrechnung zwischen den Parteien maßgebliche
Nettoumsatz nur der Umsatz gelten soll, den der Beklagte selbst durch seine
Behandlungsleistungen erbringt und der abrechenbar und nach dem Kassen-
zahnarztrecht ggf. durch die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die KZV zur
Auszahlung gelangt. Diese Klarstellung kann, was das Berufungsgericht ver-
kannt hat, bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Oktober
1990 nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat nämlich in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht - wie sich aus dem in Bezug genommenen
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt - zugestanden (§ 288 ZPO), daß
sich durch den Vertrag vom 14. Dezember 1998 wirtschaftlich zwischen den
Parteien gegenüber dem Zustand ab dem 1. Oktober 1990 nichts ändern sollte.
Unter Zugrundelegung dieses unstreitigen Umstandes ist die Auslegung des
Berufungsgerichts denkgesetzlich nicht möglich. Denn eine wirtschaftliche Än-
derung konnte mit dem Vertrag vom 14. Dezember 1998 nur dann nicht ver-
bunden sein, wenn das der Abrechnung zugrundezulegende Honorarvolumen
nach beiden Vereinbarungen gleichermaßen stets das tatsächlich vereinnahmte
Honorar des Beklagten war. Die vom Berufungsgericht angenommene Ver-
tragsauslegung führt hingegen zu einer wirtschaftlichen Veränderung im Ab-
rechnungsverhältnis der Parteien durch die Regelung in § 6, und zwar zum
Nachteil des Klägers und zum Vorteil des Beklagten. Denn es macht wirtschaft-
lich einen Unterschied, ob der Kläger bei fortbestehender voller Kostentra- gungspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben der Praxis 2/3 der in Rechnung gestellten oder nur 2/3 der dem Beklagten tatsächlich zugeflossenen Honorare
erhält. Ebenso bedeutet es für den Beklagten eine wirtschaftliche Veränderung, wenn er von dem verbleibenden 1/3 des liquidierten Umsatzes die Kürzungen
infolge geringerer Zahlungen durch die kassenärztliche Verrechnungsstelle
allein tragen muß, oder 1/3 des gezahlten Honorars erhält und damit beide Par-
teien das Kürzungsrisiko im Ergebnis anteilig tragen.
b) Da angesichts des gerichtlichen Geständnisses des Klägers § 4 des
Vertrages vom 1. Oktober 1990 somit nur in dem Sinne ausgelegt werden kann,
daß Abrechnungsgrundlage stets das dem Beklagten tatsächlich zugeflossene
Honorar war, und sich unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Honorars
aus dem Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt für einen Anspruch gegen den
Beklagten herleiten läßt, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene
Urteil insoweit aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers
das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
II. Hinsichtlich des widerklagend geltend gemachten Betrages in Höhe
von 11.662,49 € ist der Rechtsstreit hingegen noch nicht e ntscheidungsreif.
Zwar hat der Beklagte seiner Berechnung - nach obigen Ausführungen zutref-
fend - die gezahlten Honorare zugrunde gelegt, so daß auf seine Revision hin
das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben war. Das Berufungsgericht
hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - das der Berech-
nung zugrundeliegende, umfangreiche Zahlenmaterial keiner Überprüfung
unterzogen. Dies wird es - nach ggf. ergänzendem Sachvortrag der Parteien -
nachzuholen haben.
Röhricht
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe