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BGH Urteil vom 21.02.2005 – II ZR 126/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. Februar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 2003 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von

87.039,23 € nebst Zinsen verurteilt worden und die Wid erklage in

Höhe von 11.662,49 € nebst Zinsen abgewiesen worden i st.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Verden vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.

In Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten 11.662,49 €

nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Umsatz- und Kostenbeteiligungsansprüche aus

einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft.

Sie waren mit Ausnahme der ersten drei Monate des Jahres 1999, in

denen sie in Form einer Gemeinschaftspraxis verbunden waren, vom 1. Okto-

ber 1990 bis zum 30. Juni 2001 als Zahnärzte in einer Praxisgemeinschaft tätig.

Sowohl der Vertrag über die Praxisgemeinschaft vom 1. Oktober 1990 als auch

der Vertrag über die Gemeinschaftspraxis vom 14. Dezember 1998 enthält Regelungen zur Umsatzverteilung (2/3 zugunsten des Klägers, 1/3 zugunsten

des Beklagten) und zum Umfang der vom Kläger zu tragenden Betriebskosten,

in dessen Eigentum alle Praxiseinrichtungen standen.

Mit der Begründung, Grundlage der Abrechnung der zwischen den Par-

teien bestehenden Praxisgemeinschaft sei in beiden Verträgen stets der von

dem Beklagten abgerechnete Umsatz gewesen, ohne daß es darauf ange-

kommen sei, ob darauf auch Zahlungen geleistet worden seien, hat der Kläger

vom Beklagten für den Zeitraum 1995 bis 2001 Zahlung in Höhe von

117.286,03 € sowie an fälschlicherweise nicht zu Lasten de s Beklagten abge-

rechneten kieferorthopädischen Materialkosten 50.689,23 € verlangt.

Der Beklagte hat ausgehend von dem tatsächlichen Umsatz, der seiner

Ansicht nach vertragliche Abrechnungsgrundlage war, eine ihm aus dem Ab-

rechnungsverhältnis noch zustehende Forderung gegen den Kläger in Höhe

von 11.662,49 € errechnet, die er ebenso wie seiner Ans icht nach vom Kläger

zu tragende Betriebskosten in Höhe von 92.771,39 € wider klagend geltend ge-

macht hat.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-

fungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger aus dem Abrech-

nungsverhältnis einen noch ausstehenden Betrag in Höhe von 87.039,23 € zu-

erkannt, dem Beklagten von den geltend gemachten Betriebskosten einen Be-

trag in Höhe von 42.394,01 €. Die weitergehenden Be rufungen hat das Beru-

fungsgericht zurückgewiesen.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 87.039,23 € sowie ge-

gen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 11.662,49 € richtet sich die

vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils, soweit dieses angegriffen wird, zur teilweisen Wiederherstellung der

landgerichtlichen Entscheidung, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch

von Bedeutung - ausgeführt:

Für die Abrechnung der zwischen den Parteien streitigen Zeiträume vom

1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni

2001 sei auf der Grundlage des Vertrages vom 1. Oktober 1990 das vom Be-

klagten für seine Tätigkeit abgerechnete Honorarvolumen und nicht, wie der

Gemeinschaftspraxisvertrag vom 14. Dezember 1998 dies vorsehe, das tat-

sächlich vom Beklagten vereinnahmte Honorar zugrunde zu legen, und zwar

entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinfachungsregelung im

Verhältnis Kläger 2/3 zu Beklagter 1/3. Hierfür sprächen sowohl der Wortlaut des

Vertrages als auch die von dem streitverkündeten Steuerberater erstellten Ab-

rechnungen.

Unter Zugrundelegung des abgerechneten Honorars ergebe sich die Be-

gründetheit der Klage in Höhe von 87.039,23 € und zug leich die Unbegründet-

heit der Widerklage in Höhe von 11.662,49 €, da diese r Berechnung das tat-

sächlich vereinnahmte Honorar zugrunde liege.

2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung eines Vertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tat-

richters. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind

oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr. vgl.

Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Diese Nachprü-

fung ergibt vorliegend, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff

übergangen hat.

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung allein auf den Wort-

laut des § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Oktober 1990 gestützt. Nach dieser Regelung sollte der Beklagte an den Kläger (vereinfacht) 2/3 seines monatli-

chen Nettoumsatzes gemäß der eigenen Rechnungsstellung zahlen. Der Begriff

Nettoumsatz ist im Text erläutert als "Sollumsatz = Honorarumsatz ohne Mate-

rial- und Laborkosten sowie ohne Mehrwertsteuer". Dabei hat das Berufungsge-

richt jedoch die Bedeutung der unmißverständlichen Formulierung in § 6 des

Vertrages vom 14. Dezember 1998 für die Auslegung der Regelung in § 4 ver-

kannt. Diese Regelung ist zwar im Grundsatz gleichlautend mit der in § 4 Abs. 1

des Vertrages vom 1. Oktober 1990. In ihr wird aber zusätzlich eindeutig fest-

gehalten, daß als der für die Abrechnung zwischen den Parteien maßgebliche

Nettoumsatz nur der Umsatz gelten soll, den der Beklagte selbst durch seine

Behandlungsleistungen erbringt und der abrechenbar und nach dem Kassen-

zahnarztrecht ggf. durch die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die KZV zur

Auszahlung gelangt. Diese Klarstellung kann, was das Berufungsgericht ver-

kannt hat, bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Oktober

1990 nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hat nämlich in der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht - wie sich aus dem in Bezug genommenen

Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt - zugestanden (§ 288 ZPO), daß

sich durch den Vertrag vom 14. Dezember 1998 wirtschaftlich zwischen den

Parteien gegenüber dem Zustand ab dem 1. Oktober 1990 nichts ändern sollte.

Unter Zugrundelegung dieses unstreitigen Umstandes ist die Auslegung des

Berufungsgerichts denkgesetzlich nicht möglich. Denn eine wirtschaftliche Än-

derung konnte mit dem Vertrag vom 14. Dezember 1998 nur dann nicht ver-

bunden sein, wenn das der Abrechnung zugrundezulegende Honorarvolumen

nach beiden Vereinbarungen gleichermaßen stets das tatsächlich vereinnahmte

Honorar des Beklagten war. Die vom Berufungsgericht angenommene Ver-

tragsauslegung führt hingegen zu einer wirtschaftlichen Veränderung im Ab-

rechnungsverhältnis der Parteien durch die Regelung in § 6, und zwar zum

Nachteil des Klägers und zum Vorteil des Beklagten. Denn es macht wirtschaft-

lich einen Unterschied, ob der Kläger bei fortbestehender voller Kostentra- gungspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben der Praxis 2/3 der in Rechnung gestellten oder nur 2/3 der dem Beklagten tatsächlich zugeflossenen Honorare

erhält. Ebenso bedeutet es für den Beklagten eine wirtschaftliche Veränderung, wenn er von dem verbleibenden 1/3 des liquidierten Umsatzes die Kürzungen

infolge geringerer Zahlungen durch die kassenärztliche Verrechnungsstelle

allein tragen muß, oder 1/3 des gezahlten Honorars erhält und damit beide Par-

teien das Kürzungsrisiko im Ergebnis anteilig tragen.

b) Da angesichts des gerichtlichen Geständnisses des Klägers § 4 des

Vertrages vom 1. Oktober 1990 somit nur in dem Sinne ausgelegt werden kann,

daß Abrechnungsgrundlage stets das dem Beklagten tatsächlich zugeflossene

Honorar war, und sich unter Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Honorars

aus dem Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt für einen Anspruch gegen den

Beklagten herleiten läßt, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene

Urteil insoweit aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers

das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

II. Hinsichtlich des widerklagend geltend gemachten Betrages in Höhe

von 11.662,49 € ist der Rechtsstreit hingegen noch nicht e ntscheidungsreif.

Zwar hat der Beklagte seiner Berechnung - nach obigen Ausführungen zutref-

fend - die gezahlten Honorare zugrunde gelegt, so daß auf seine Revision hin

das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben war. Das Berufungsgericht

hat jedoch - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - das der Berech-

nung zugrundeliegende, umfangreiche Zahlenmaterial keiner Überprüfung

unterzogen. Dies wird es - nach ggf. ergänzendem Sachvortrag der Parteien -

nachzuholen haben.

Röhricht

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe