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BGH Beschluss vom 21.02.2005 – VIII ZA 1/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom
22. Dezember 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung ist unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangs-
vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil
einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-
des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2
ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich
der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung
bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-
stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der
Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt al-
lenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzan-
trag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober
2003 - VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710).
Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder
nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-
lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-
gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns