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BGH Beschluss vom 22.02.2005 – 4 StR 453/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 453/04

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349

Abs. 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststel-

lungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist

insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und

b)

soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist

in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. T. wegen gewerbsmäßi-

ger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Re-

vision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis

7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter

(Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die

Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht

tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Vorausset-

zungen, die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.

Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklag-

te hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der

Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staa-

ten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor

von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen

worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als

gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der

Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge ge-

stohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar,

daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren (UA

10).

Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen

u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge

davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen ge-

meldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbe-

trug" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser

Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine

Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht

wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.

1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des

§ 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen

Bedenken.

a) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die

Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unter-

schlagung, ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese

Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte ha-

ben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und

ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vorta-

ten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer

ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer

zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist des-

halb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Fest-

stellungen gelangt ist.

b) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe

sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als

gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne

des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein

Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versi-

cherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der

Auffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in

Betracht.

Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Ver-

mögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/

Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen

Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch

(§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versi-

cherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versiche-

rungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso-

wenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung der bestehenden

Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr

kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Strafta-

ten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR

StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).

2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen

zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer

durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu

ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein las-

sen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend

bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen

und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäu-

schung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäu-

schen, verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hin-

sichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive

Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.

3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die

Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357

StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Mitangeklagte T. wegen

gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ernemann Sost-Scheible