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BGH Beschluß vom 22.02.2005 – 4 StR 593/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 593/04

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird

der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu

gefaßt, daß der Angeklagte

1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts

Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js

2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un-

erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und

2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen

in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit-

teln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen

Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen

Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in

Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend,

die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtferti-

gen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR

320/00).

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible