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BGH Beschluss vom 22.02.2005 – 4 StR 9/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 9/05

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 11. Oktober 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und

deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat

jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in der Tatvariante des § 177

Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen befand sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte

Nebenklägerin wegen Rückenbeschwerden in Behandlung bei dem Angeklag-

ten, der als Physiotherapeut in einer Krankengymnastikpraxis tätig war. Anläß-

lich eines Behandlungstermins im Dezember 2003 führte der Angeklagte eine -

therapeutisch an sich vertretbare - Brustmassage bei der Nebenklägerin durch.

Diese Gelegenheit nutzte er aus, sexuell motiviert die Brüste der mit entblöß-

tem Oberkörper "wehrlos" vor ihm liegenden Nebenklägerin über mehrere Mi-

nuten mit beiden Händen zu streicheln und zu kneten und dabei auch gezielt

die Brustwarzen zu berühren. Die Nebenklägerin wollte dies nicht, war jedoch

"dem für sie überraschenden Übergriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert. Sie

war psychisch nicht zu einer Gegenwehr in der Lage ..., sondern ließ diese

Handlungen geschockt und in starrer Haltung einige Minuten über sich erge-

hen, ohne sich wehren zu können" (UA 5). Nachdem die Nebenklägerin die

Frage des Angeklagten, ob er ihre Brüste küssen dürfe, verneint hatte, ließ die-

ser von ihr ab.

2. Diese Feststellungen belegen nicht die Annahme des Landgerichts,

daß der Angeklagte die Geschädigte unter Ausnutzung einer Lage, in der das

Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung der

sexuellen Übergriffe genötigt hat.

a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungs-

möglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem

ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der

Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und

auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen

Beseitigens

jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.;

BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB

§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7). Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig

auf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatorts oder dem Fehlen

von Fluchtmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534).

Eine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage ergibt sich

hier nicht allein daraus, daß der Angeklagte als Therapeut eine Behandlungssi-

tuation zu dem sexuellen Übergriff mißbraucht hat. Vielmehr müssen auch in

einem solchen Fall regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, die das Tatopfer

daran hindern, sich dieser Situation durch Flucht zu entziehen (vgl. BGHR

§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 5 und 7). Solche besonderen, eine schutzlose

Lage begründenden Umstände aufgrund der Tatörtlichkeit und der Tatsituation

hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr selbst davon ausgegan-

gen, daß es der Nebenklägerin "physisch möglich" gewesen wäre, die unver-

schlossenen Praxisräumlichkeiten zu verlassen (UA 11).

Soweit die Strafkammer zur Begründung der schutzlosen Lage darauf

abstellt, die Nebenklägerin habe die Übergriffe über sich ergehen lassen, weil

sie "vor Schreck und Überraschung wie gelähmt" (UA 11) gewesen sei, geht

sie im Ansatz zwar zu Recht davon aus, daß sich eine schutzlose Lage des

Opfers auch aus in seiner Person liegenden Umständen ergeben kann. Sie

verkennt jedoch, daß in einem solchen Fall an die Feststellung der schutzlosen

Lage erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist, daß das Opfer

Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls

zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH

NStZ 2003, 533, 534). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. Der festgestellte

psychische Ausnahmezustand der Nebenklägerin infolge des überraschenden

Übergriffs wird - jedenfalls für sich genommen - diesen Anforderungen nicht

gerecht. Zwar hat die Nebenklägerin angegeben, auch "verängstigt" und des-

halb sprach- und wehrlos gewesen zu sein (UA 8). Die Urteilsgründe lassen

jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die Nebenklägerin Angst vor dem

Angeklagten verspürte, insbesondere ob und gegebenenfalls aus welchen

Gründen sie im Falle ihres Widerstands gegen die Übergriffe mit Gewalthand-

lungen des Angeklagten rechnete.

b) Darüber hinaus ist durch die bisher getroffenen Feststellungen auch

die subjektive Tatseite für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht

hinreichend belegt. Dem Urteil ist weder zu entnehmen, warum der Angeklagte

vom Vorliegen einer durch äußere Umstände geprägten schutzlosen Lage der

Nebenklägerin ausgegangen ist, noch daß er sich diese zunutzte gemacht hat.

Auch ist nicht belegt, daß es dem Angeklagten bewußt war, daß sich die Ne-

benklägerin ihm aus Angst nicht widersetzte.

3. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, daß die Nebenklä-

gerin während des dem Angeklagten angelasteten Geschehens im Sinne des

§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war und der Angeklagte dies be-

merkt und gebilligt hat. Zwar kommt § 179 StGB als Auffangtatbestand in Be-

zug auf § 177 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat

entgegenstehenden Willen bilden konnte (BGHSt 45, 253, 260). Widerstands-

unfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen

keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß

das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist (BGHSt 36, 145, 147). Als

Ursache einer solchen Unfähigkeit kann auch eine geistig-seelische Beein-

trächtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen, die sich etwa

aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Op-

fers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung,

Schreck oder Schock ergeben (BGHSt aaO). Zwar war nach den Feststellun-

gen die Nebenklägerin "psychisch" nicht zu einer Gegenwehr gegen die Über-

griffe des Angeklagten in der Lage und ließ diese "geschockt und in starrer

Haltung" und "wie gelähmt" über sich ergehen. An einer Widerstandsunfähig-

keit der Nebenklägerin bestehen indes in objektiver Hinsicht bereits deshalb

Bedenken, weil sie nach den Feststellungen auf Fragen des Angeklagten noch

während des Tatgeschehens, aber auch unmittelbar nach Beendigung der

Übergriffe situationsangemessen reagierte und ihren dem Vorgehen des Ange-

klagten entgegenstehenden Willen zum Ausdruck brachte. Jedenfalls ist aus

diesen Gründen bislang nicht belegt, daß der Angeklagte mit der Unfähigkeit

der Nebenklägerin, sich ihm zu widersetzen, zumindest im Sinne des dolus

eventualis gerechnet und deshalb zumindest die Widerstandsunfähigkeit der

Nebenklägerin billigend in Kauf genommen hat.

4. Zwar erfüllt das festgestellte Tatgeschehen sowohl in objektiver als

auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 c

Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift ist jedoch erst nach der verfahrensgegenständli-

chen Tat durch das am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung

der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom

27. Dezember 2003 um die hier in Betracht kommende Tatbestandsalternative

(wegen einer "körperlichen Erkrankung" anvertraut) erweitert worden.

5. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß die nunmehr zur Entscheidung

berufene Strafkammer Feststellungen trifft, die eine Verurteilung tragen kön-

nen. Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ernemann Sost-Scheible