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BGH Beschluss vom 22.02.2005 – 4 StR 9/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 11. Oktober 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und
deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat
jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in der Tatvariante des § 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen befand sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte
Nebenklägerin wegen Rückenbeschwerden in Behandlung bei dem Angeklag-
ten, der als Physiotherapeut in einer Krankengymnastikpraxis tätig war. Anläß-
lich eines Behandlungstermins im Dezember 2003 führte der Angeklagte eine -
therapeutisch an sich vertretbare - Brustmassage bei der Nebenklägerin durch.
Diese Gelegenheit nutzte er aus, sexuell motiviert die Brüste der mit entblöß-
tem Oberkörper "wehrlos" vor ihm liegenden Nebenklägerin über mehrere Mi-
nuten mit beiden Händen zu streicheln und zu kneten und dabei auch gezielt
die Brustwarzen zu berühren. Die Nebenklägerin wollte dies nicht, war jedoch
"dem für sie überraschenden Übergriff des Angeklagten hilflos ausgeliefert. Sie
war psychisch nicht zu einer Gegenwehr in der Lage ..., sondern ließ diese
Handlungen geschockt und in starrer Haltung einige Minuten über sich erge-
hen, ohne sich wehren zu können" (UA 5). Nachdem die Nebenklägerin die
Frage des Angeklagten, ob er ihre Brüste küssen dürfe, verneint hatte, ließ die-
ser von ihr ab.
2. Diese Feststellungen belegen nicht die Annahme des Landgerichts,
daß der Angeklagte die Geschädigte unter Ausnutzung einer Lage, in der das
Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung der
sexuellen Übergriffe genötigt hat.
a) Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungs-
möglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem
ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist; dies ist regelmäßig der
Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und
auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen
Beseitigens
jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (st. Rspr.;
BGHSt 44, 228, 231 f.; 45, 253, 256; BGH NStZ-RR 2003, 42, 44; BGHR StGB
§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 7). Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig
auf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatorts oder dem Fehlen
von Fluchtmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 2003, 533, 534).
Eine auf äußeren Umständen beruhende schutzlose Lage ergibt sich
hier nicht allein daraus, daß der Angeklagte als Therapeut eine Behandlungssi-
tuation zu dem sexuellen Übergriff mißbraucht hat. Vielmehr müssen auch in
einem solchen Fall regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, die das Tatopfer
daran hindern, sich dieser Situation durch Flucht zu entziehen (vgl. BGHR
§ 177 Abs. 1 schutzlose Lage 5 und 7). Solche besonderen, eine schutzlose
Lage begründenden Umstände aufgrund der Tatörtlichkeit und der Tatsituation
hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist vielmehr selbst davon ausgegan-
gen, daß es der Nebenklägerin "physisch möglich" gewesen wäre, die unver-
schlossenen Praxisräumlichkeiten zu verlassen (UA 11).
Soweit die Strafkammer zur Begründung der schutzlosen Lage darauf
abstellt, die Nebenklägerin habe die Übergriffe über sich ergehen lassen, weil
sie "vor Schreck und Überraschung wie gelähmt" (UA 11) gewesen sei, geht
sie im Ansatz zwar zu Recht davon aus, daß sich eine schutzlose Lage des
Opfers auch aus in seiner Person liegenden Umständen ergeben kann. Sie
verkennt jedoch, daß in einem solchen Fall an die Feststellung der schutzlosen
Lage erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist, daß das Opfer
Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es anderenfalls
zumindest Körperverletzungshandlungen durch den Täter befürchtet (BGH
NStZ 2003, 533, 534). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. Der festgestellte
psychische Ausnahmezustand der Nebenklägerin infolge des überraschenden
Übergriffs wird - jedenfalls für sich genommen - diesen Anforderungen nicht
gerecht. Zwar hat die Nebenklägerin angegeben, auch "verängstigt" und des-
halb sprach- und wehrlos gewesen zu sein (UA 8). Die Urteilsgründe lassen
jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die Nebenklägerin Angst vor dem
Angeklagten verspürte, insbesondere ob und gegebenenfalls aus welchen
Gründen sie im Falle ihres Widerstands gegen die Übergriffe mit Gewalthand-
lungen des Angeklagten rechnete.
b) Darüber hinaus ist durch die bisher getroffenen Feststellungen auch
die subjektive Tatseite für eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht
hinreichend belegt. Dem Urteil ist weder zu entnehmen, warum der Angeklagte
vom Vorliegen einer durch äußere Umstände geprägten schutzlosen Lage der
Nebenklägerin ausgegangen ist, noch daß er sich diese zunutzte gemacht hat.
Auch ist nicht belegt, daß es dem Angeklagten bewußt war, daß sich die Ne-
benklägerin ihm aus Angst nicht widersetzte.
3. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, daß die Nebenklä-
gerin während des dem Angeklagten angelasteten Geschehens im Sinne des
§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig war und der Angeklagte dies be-
merkt und gebilligt hat. Zwar kommt § 179 StGB als Auffangtatbestand in Be-
zug auf § 177 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn das Opfer keinen der Tat
entgegenstehenden Willen bilden konnte (BGHSt 45, 253, 260). Widerstands-
unfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen
keinen zur Abwehr ausreichenden Willen bilden kann, wobei es genügt, daß
das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist (BGHSt 36, 145, 147). Als
Ursache einer solchen Unfähigkeit kann auch eine geistig-seelische Beein-
trächtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen, die sich etwa
aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Op-
fers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung,
Schreck oder Schock ergeben (BGHSt aaO). Zwar war nach den Feststellun-
gen die Nebenklägerin "psychisch" nicht zu einer Gegenwehr gegen die Über-
griffe des Angeklagten in der Lage und ließ diese "geschockt und in starrer
Haltung" und "wie gelähmt" über sich ergehen. An einer Widerstandsunfähig-
keit der Nebenklägerin bestehen indes in objektiver Hinsicht bereits deshalb
Bedenken, weil sie nach den Feststellungen auf Fragen des Angeklagten noch
während des Tatgeschehens, aber auch unmittelbar nach Beendigung der
Übergriffe situationsangemessen reagierte und ihren dem Vorgehen des Ange-
klagten entgegenstehenden Willen zum Ausdruck brachte. Jedenfalls ist aus
diesen Gründen bislang nicht belegt, daß der Angeklagte mit der Unfähigkeit
der Nebenklägerin, sich ihm zu widersetzen, zumindest im Sinne des dolus
eventualis gerechnet und deshalb zumindest die Widerstandsunfähigkeit der
Nebenklägerin billigend in Kauf genommen hat.
4. Zwar erfüllt das festgestellte Tatgeschehen sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 c
Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift ist jedoch erst nach der verfahrensgegenständli-
chen Tat durch das am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung
der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom
27. Dezember 2003 um die hier in Betracht kommende Tatbestandsalternative
(wegen einer "körperlichen Erkrankung" anvertraut) erweitert worden.
5. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß die nunmehr zur Entscheidung
berufene Strafkammer Feststellungen trifft, die eine Verurteilung tragen kön-
nen. Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible