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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – 1 StR 23/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 23/05

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 29. September 2004 wird als unbegründet verwor-

fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Ange-

klagte der unerlaubten unmittelbaren Verbrauchsüberlassung von

Betäubungsmitteln in 34 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugleich mit Be-

sitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter unmittelbarer

Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln in 36 Fällen sowie wegen der

in der Beschlußformel bezeichneten weiteren Tat zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sicherge-

stellter Gegenstände angeordnet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt

zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, deckt im übrigen aber keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Zur Schuldspruchberichtigung

hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2005

ausgeführt:

"Nach den unter II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellun-

gen überließ der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeit-

punkten im Zeitraum vom 8. Januar 2004 bis zum 24. Januar

2004 jeweils der anderweitig verfolgten M. K. mindes-

tens zweimal täglich, also in mindestens 36 Fällen, jeweils 0,1 bis

0,2 Gramm Heroin, welches diese in sämtlichen Fällen jeweils so-

fort konsumierte. Die Annahme von 36 Taten beruht auf einem of-

fensichtlichen Zählfehler: Der zugrunde gelegte Tatzeitraum be-

trägt 17 Tage; mithin liegen nur 34 Taten vor. Der Senat kann den

Urteilstenor daher selbst berichtigen.

Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils

sechs Monaten wird der Bestand des Urteils nicht gefährdet. An-

gesichts der Höhe der Einsatzstrafe im Fall II. 2. (drei Jahre Frei-

heitsstrafe) und der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelfrei-

heitsstrafen (34 x sechs Monate) ist auszuschließen, daß das

Landgericht bei zutreffender Zählung eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe verhängt hätte."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen erweist sich die Gesamtfreiheitsstrafe

auch nach Maßgabe des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO als angemessen.

Wahl

Boetticher

Schluckebier

Kolz

Graf