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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – 1 StR 501/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H.
gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95
Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 -
BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat,
um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Ei-
ne Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt
sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl.
für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F.
mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsange-
hörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft;
ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).
Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entspre-
chender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorlie-
gend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zu-
gleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu
verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer un-
terstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Vorausset-
zungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand
des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf