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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – 1 StR 501/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 501/04

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer den Angeklagten H.

gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. (inhaltsgleich mit § 95

Abs. 2 Nr. 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 -

BGBl. I 1950) verurteilt, weil er unrichtige Angaben gemacht hat,

um für andere ein Touristenvisum zur Einreise zu beschaffen. Ei-

ne Begrenzung dieser Strafvorschrift auf Nichtdeutsche ergibt

sich weder aus dem Wortlaut noch den weiteren Regelungen (vgl.

für den gegenteiligen Fall insbes. § 92a Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F.

mit einer klaren Trennung zwischen Ausländern und Staatsange-

hörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft;

ebenso zutreffend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 376, 377).

Dem würde jedoch nicht entgegenstehen, bei Vorliegen entspre-

chender Feststellungen, von welchen das Landgericht sich vorlie-

gend allerdings nicht zu überzeugen vermochte, einen Täter zu-

gleich auch nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 92b AuslG a.F. zu

verurteilen, wenn dieser mit seiner Handlung einen Ausländer un-

terstützt, der seinerseits unter den qualifizierenden Vorausset-

zungen des § 92a Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG a.F. den Tatbestand

des § 92 Abs. 2 AuslG a.F. erfüllt.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf