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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – II ZR 147/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 554

Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung

durch das Berufungsgericht.

BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß

vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß

dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und

Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf

269.447,90 € festgesetzt wird.

Gründe

I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-

landesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwal-

ter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbeha lten, nach Zahlung

des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzver-

walter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Ber ufungsgericht hat die

Revision des Klägers zugelassen.

Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefoch-

tene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Ge-

genansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wu rde. Der Beklagte

hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben,

soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wur de. Der Kläger hat seine

Revision zurückgenommen.

Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die

Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt.

Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten

der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den

Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 €

(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.

II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten

des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.

Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und

Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revisi-

on auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17,

398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur

zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie

§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im

Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch

dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revi-

sionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durch-

zuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wer-

den, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen

(BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/

Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitli-

chen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision

in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in

diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband

§ 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).

2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 €

(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision

und Anschlußrevision

unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen

(BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78,

NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein