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BGH Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 55/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückge-

wiesen.

Streitwert: (28.456,20 + 16.233 =) 44.689 €

Gründe

I. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlos-

sener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außer-

dem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nach-

dem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen

weiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des

Landgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landge-

richt hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision

wurde nicht zugelassen.

Die Beschwerde leitet Zulassungsgründe daraus her, daß das Be-

rufungsgericht von dem Grundsatz abgewichen sei, eine durch (wirksa-

me) Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erben-

gemeinschaft könne

trotz Nichtigkeit des der Erbteilsübertragung

zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht im Wege einer Rückabwick-

lung nach § 812 BGB wiederhergestellt werden. Insoweit habe das Beru-

fungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1992 (IX

ZR 14/91 - NJW-RR 1992, 733 = FamRZ 1992, 659 unter II 1) mißver-

standen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat

den angeführten Grundsatz nicht verkannt. Nach Meinung des Beru-

fungsgerichts greift der genannte Grundsatz im vorliegenden Fall aber

nicht ein, weil es nicht um eine rechtlich unmögliche Neugründung einer

bereits wirksam aufgelösten Erbengemeinschaft gehe. Vielmehr hält das

Berufungsgericht nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag, sondern auch

die dingliche Übertragung der Erbanteile für unwirksam, wenn der Vor-

trag der Kläger über die Mängel des Vertrages vom 4. Juni 1991 als rich-

tig unterstellt werde. Daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachen-

grundlage die dingliche Übertragung der Erbanteile und damit die Aufhe-

bung der Erbengemeinschaft nicht für wirksam hält, wird schon aus sei-

nem (im Berufungsurteil auf S. 9 wiedergegebenen) Hinweis an die Par-

teien vom 11. März 2003 deutlich. Daraus haben die Kläger den zutref-

fenden Schluß gezogen, daß die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst wor-

den sei, sondern fortbestehe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1967 - III

ZR 193/64 - NJW 1967, 1128 unter II 1 b). Die Kläger haben deshalb be-

züglich der Grundstücke, aus denen die Erbengemeinschaft im wesentli-

chen besteht, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB

angekündigt (Schriftsätze vom 12. März 2003 und 19. Januar 2004). We-

gen Versäumung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wurde dieser

Antrag dann jedoch nicht gestellt.

Nichts anderes, als es bereits in seinem Hinweis vertreten hatte,

meint das Berufungsgericht, wenn es auf S. 11 f. seines Urteils einer-

seits eine rechtsgeschäftliche Begründung einer Erbengemeinschaft im

Rahmen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 812, 818 BGB ablehnt und

andererseits im Gegensatz zum Landgericht betont, daß trotz Übertra-

gung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Auf-

hebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die

dingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben

sei. Es ist zwar mißverständlich, wenn das Berufungsgericht für einen

solchen, nach dem Vortrag der Kläger hier anzunehmenden Fall von ei-

nem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "auf Herausgabe

des Erlangten, also hier der Erbteile" spricht; in demselben Satz wird

aber klargestellt, daß mit der Herausgabe allein der Anspruch auf

Grundbuchberichtigung gemeint ist. Insoweit ist eine grundsätzliche Klä-

rung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 544

Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich.

Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht zwar nicht näher damit

auseinander, ob - wie von den Klägern geltend gemacht und vom Land-

gericht angenommen - die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe (es sei-

en Nebenabreden getroffen worden, die nicht beurkundet worden sind)

über den schuldrechtlichen Vertrag hinaus hier ausnahmsweise auch die

dingliche Übertragung der Erbanteile betreffen. Im Hinblick auf die hier in

Betracht kommende Art der Rückabwicklung zitiert das Berufungsgericht

aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1967 (III ZR

193/64 - NJW 1967, 1128), in dem die Nichtbeurkundung einer Nebenab-

rede zur Nichtigkeit auch der dinglichen Erbteilsübertragung führte, mit

der die Nebenabrede inhaltlich eng verknüpft war (aaO S. 1130). Inso-

weit macht die Beschwerde einen selbständigen Zulassungsgrund nicht

geltend.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke