BGH Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 23. Februar 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 437 Nr. 2 und 3, 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Aus- nahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwen- dungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits ge- zahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04 - LG Gießen AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Wiechers, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Gießen vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 16. März 2002 von dem Beklagten, einem Kraft-
fahrzeughändler, einen EG-Neuwagen S. zu einem Preis von 6.700 €.
Für den Beklagten vermittelte der Autohändler M. den Abschluß des Kauf-
vertrags. Bei diesem schloß der Kläger zugleich eine "Garantievereinbarung
zum Kauf über P. -Produkte" für das Fahrzeug ab.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger im April 2002 übergeben. Im November
2002 erlitt es einen Motorschaden; die Ursache für diesen Defekt ist streitig.
Der Kläger wandte sich an den Autohändler M. ; dieser erklärte, die Garantie
greife im Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft über die
Durchführung von Inspektionen nicht ein.
Der Kläger ließ den Motor bei einer S. -Vertragshändlerin austauschen.
Anschließend wandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten an die
S. Deutschland GmbH, die jedoch eine Kostenbeteiligung unter Hinweis auf
das nicht ausgefüllte Serviceheft ablehnte. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 un-
terrichtete der Kläger erstmals den Beklagten über den eingetretenen Schaden
und forderte ihn zur Erstattung der Reparaturkosten auf; dies lehnte der Beklag-
te ab.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung des Rechnungsbetrags
für den Austausch des Motors in Höhe von 2.506,90 € neb st Zinsen. Er hat die
Minderung des Kaufpreises erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers, die er zusätzlich damit begrün-
det hat, daß der Beklagte infolge der Selbstvornahme der Reparatur Nachbes-
serungskosten erspart habe, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NJW 2004, 2906
veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger könne keine Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Infolge der Neuregelung des Kaufrechts durch die Schuldrechtsreform 2002 sei
die Nacherfüllung gegenüber der Geltendmachung von Minderung bezie-
hungsweise Schadensersatz vorrangig. Hiernach wäre es erforderlich gewesen,
den Beklagten unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern; dies sei nicht
geschehen. Der Kläger sei zunächst ausschließlich aus der Garantie gegen den
Autohändler M. beziehungsweise gegen die deutsche Repräsentantin des
Herstellers vorgegangen. Zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit der Nachbesse-
rungsaufforderung habe der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch ergä-
ben sich dafür greifbare Anhaltspunkte aus den Umständen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch wegen ersparter Aufwendungen
gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) zu. Der Gesetzgeber habe zwar dem
Besteller eines Werkvertrags das Recht zur Selbstvornahme eingeräumt, eine
vergleichbare Regelung für das Kaufrecht jedoch nicht getroffen. Die Aufzäh-
lung der Rechte des Käufers im Gewährleistungsfall ergebe sich allein aus
§ 437 BGB. Es liege auch keine durch Analogie zu § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB zu
schließende Regelungslücke vor.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision des
Klägers zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger kei-
ne Rechte gemäß § 437 BGB wegen Mangelhaftigkeit der Sache geltend ma-
chen kann. Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 (BGBl. I S. 3138; im Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz)
zugrunde gelegt, da der Kaufvertrag am 16. März 2002 zustande gekommen ist
(vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
a) Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision rügt
- es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB zu prüfen, obwohl
der Kläger in der Berufungsinstanz nur Minderung (§ 441 BGB) und ersparte
Nacherfüllungskosten (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) begehrt hat. Denn so-
mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen
nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1
und 3, 281 BGB setzen grundsätzlich voraus, daß der Käufer dem Verkäufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat.
Für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist dies in § 281 Abs. 1
Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt. Für das Minderungsrecht kommt diese Vor-
aussetzung im Wortlaut des § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch zum Ausdruck,
daß der Käufer "statt" zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber
dem Verkäufer mindern kann. Um mindern zu können, muß der Käufer daher
Rücktritt herbeiführen, mithin im Regelfall eine Frist setzen (Entwurfsbegrün-
dung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 235).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Kläger dem Beklagten keine Frist
zur Beseitigung des Motorschadens gesetzt hat.
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß auf eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verzichtet werden konnte. Gemäß § 323
Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung unter anderem dann entbehrlich, wenn der
Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1) oder wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interes-
sen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3). Entsprechendes gilt gemäß
§ 281 Abs. 2 BGB für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Lei-
stung. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechts-
fehlerfrei verneint. Die von der Revision aufgezeigten Umstände rechtfertigen
keine andere Beurteilung (nachfolgend aa bis cc); Umstände, die eine Fristset-
zung hätten entbehrlich werden lassen, sind auch im übrigen nicht ersichtlich.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß
gegen § 286 ZPO dem Beweisantritt des Klägers zu seiner Behauptung, der
Autohändler M. habe vor dem Austausch des Motors eine Einstandspflicht
verweigert, nicht nachgekommen. Diese Tatsache war ausweislich des Tatbe-
standes des Berufungsurteils unstreitig und bedurfte daher keines Beweises.
Sie ist für die Frage, ob eine Fristsetzung entbehrlich war, auch nicht erheblich,
weil die Ablehnung einer eigenen Garantieleistung durch den Autohändler M.
für den kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruch gegen den Beklagten ohne
Bedeutung ist. Der Autohändler M. hat erklärt, die Garantie - die der Kläger
anläßlich des Kaufvertragsabschlusses bei M. vereinbart hatte - greife im
Hinblick auf die fehlenden Eintragungen im Serviceheft nicht ein. Das Beru-
fungsgericht hat daraus sowie aus dem Umstand, daß der Kläger sich an-
schließend an die S. Deutschland GmbH gewandt hat, rechtsfehlerfrei und
von der Revision nicht angegriffen den Schluß gezogen, daß der Kläger zu-
nächst aus der Garantie beziehungsweise gegen die deutsche Repräsentantin
des Herstellers vorgegangen ist. Die Ablehnung einer Einstandspflicht hinsicht-
lich der "Garantievereinbarung zum Kauf über P. -Produkte" hatte für
den vom Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rechtsfolgen, weil sie
sich auf ein von dem Kaufvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis bezog, an
dem der Beklagte nicht beteiligt ist.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine Einstandspflicht
des Beklagten auch nicht daraus, daß er schriftsätzlich eingeräumt hat, er müs-
se sich das Verhalten des Autohändlers M. "in letzter Konsequenz" zurech-
nen lassen. Wie der Beklagte in seiner Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt,
bezog sich diese Erklärung darauf, daß der Autohändler M. den Beklagten
als Verkäufer in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen hat, obwohl er, M. ,
nach dem Vortrag des Beklagten von einem Dritten mit der Vermittlung des
Verkaufs beauftragt worden war. Daraus folgt jedoch nicht, daß sich der Be-
klagte auch Erklärungen zurechnen lassen muß, die M. später im Zusam-
menhang mit der Ablehnung von Ansprüchen aus dem Garantievertrag abge-
geben hat.
bb) Eine Nachfristsetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem
Kläger, wie er vorgetragen hat, bei der Übergabe des Fahrzeugs kein ord-
nungsgemäß ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt wurde. Dieser Umstand ist
entgegen der Annahme der Revision für die Frage, ob der Kläger den Beklag-
ten zur Nacherfüllung hätte auffordern müssen, ohne Bedeutung.
cc) Nicht zu folgen ist der Revision in ihrer Annahme, es sei davon aus-
zugehen, daß ein Nachbesserungsverlangen des Klägers ohne Erfolg geblie-
ben wäre, weil der Beklagte sich noch in seiner Klageerwiderung darauf berufen
habe, nicht Partei des Kaufvertrags geworden zu sein. Das Verteidigungsver-
halten des Beklagten im Rechtsstreit erlaubt keinen Rückschluß darauf, daß er
ein Nacherfüllungsverlangen des Klägers abgelehnt hätte. Denn der Beklagte
hat nach Vorlage einer lesbaren Kopie des Kaufvertrags seine Verkäufereigen-
schaft nicht mehr ernsthaft bestritten. Daß dies im Zusammenhang mit einem
Nacherfüllungsverlangen des Klägers - das dem Beklagten Gelegenheit zu ei-
ner Untersuchung des Fahrzeugs und zur Prüfung der Vertragssituation gege-
ben hätte - anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers
auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten des Beklagten gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB verneint.
a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung muß sich der Ver-
käufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (§ 439
Abs. 2 BGB), die er durch die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung seitens
des Käufers erspart, auf seinen Kaufpreisanspruch anrechnen lassen. Insoweit
wird entweder die unmittelbare Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB be-
fürwortet (Lorenz, ZGS 2003, 398; vgl. auch bereits ders., NJW 2003, 1417;
Ebert, NJW 2004, 1761, 1763; Katzenstein, ZGS 2004, 349), oder diese Norm
wird für entsprechend anwendbar gehalten (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 437
Rdnr. 33; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., § 326 Rdnr. 29; Oetker/Maultzsch,
Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., S. 102; Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl.,
§ 437 Rdnr. 4a; vgl. auch Palandt/Heinrichs, aaO, § 326 Rdnr. 13). Zur Begrün-
dung wird angeführt, die vom Verkäufer geschuldete Nacherfüllung werde infol-
ge der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer unmöglich
(§ 275 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer behalte gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB
seinen Kaufpreisanspruch. Gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB - der anzuwenden
sei, weil der Käufer als Gläubiger für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung ver-
antwortlich sei, § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB - müsse sich der Verkäufer allerdings
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung er-
spare; sei der Kaufpreis bereits gezahlt, ergebe sich ein Erstattungsanspruch
des Käufers aus § 326 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (einge-
hend Lorenz, NJW 2003, 1418 f.).
b) Entgegen der Revision ist dieser Auffassung nicht zu folgen (LG
Aachen, DAR 2004, 452, 453; AG Kempen, ZGS 2003, 397; Dauner-
Lieb/Dötsch, ZGS 2003, 250; Dötsch, MDR 2004, 975, 977 f. m.w.Nachw.; Ball,
NZV 2004, 217, 227; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl., § 437 Rdnr. 9 in
Verbindung mit § 439 Rdnr. 10; Schroeter, JR 2004, 441; Dauner-Lieb/Arnold,
ZGS 2005, 10).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Selbstvornahme der Mängelbesei-
tigung durch den Käufer zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, was Vor-
aussetzung der - auch analogen - Anwendbarkeit des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB
ist (dagegen Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdnr. 3; Oechsler, NJW
2004, 1825, 1826; Schroeter, aaO, 442 f.).
Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne daß er
dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat,
kann er Kosten der Mängelbeseitigung nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4
BGB (analog) erstattet verlangen. §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit abschlie-
ßende Regelungen, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Auf-
wendungen in unmittelbarer beziehungsweise analoger Anwendung des § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis
ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der
Gesetzgeber bewußt verzichtet hat (aa); zudem würde der Vorrang des Nacher-
füllungsanspruchs unterlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt (bb).
aa) Das Gesetz räumt dem Käufer - im Gegensatz zum Mieter (§ 536 a
keinen Aufwendungsersatzanspruch im Falle der Selbstbeseitigung von Män-
geln ein. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung der Mängelrechte des Käu-
fers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewußt von einem Selbst-
vornahmerecht auf Kosten des Verkäufers abgesehen, wie sich insbesondere
aus dem Vergleich der in § 437 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Rechte des Käu-
fers mit den ebenfalls neu gefaßten und im übrigen im wesentlichen überein-
stimmenden Rechten des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 Nr. 1 bis 4 BGB)
ergibt (vgl. auch Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 229). Aus die-
sem Grunde besteht auch keine planwidrige Regelungslücke, die Vorausset-
zung einer analogen Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB wäre.
Zwar trifft es zu, daß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB bei seiner Heranziehung
für den Nacherfüllungsanspruch kein Selbstbeseitigungsrecht des Käufers,
sondern Rechtsfolgen der Unmöglichkeit dieses Anspruchs regeln würde und
daß die ersparten Kosten des Verkäufers von den im Rahmen eines Selbstvor-
nahmerechts ersatzfähigen eigenen Aufwendungen des Käufers rechtlich zu
unterscheiden sind (Ebert, aaO, 1763; Lorenz, NJW 2003, 1417, 1419; vgl.
auch Mankowski, EWiR § 326 BGB 1/04, 325, 326). Jedoch geht es auch bei
der Anrechnung ersparter Aufwendungen des Verkäufers gemäß § 326 Abs. 2
Satz 2 BGB oder - im Falle eines schon entrichteten Kaufpreises - bei einem
entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Käufers nach § 326 Abs. 4 BGB
um Kosten der vom Käufer vorgenommenen Mängelbeseitigung, lediglich mit
dem Unterschied, daß die Kosten nicht nach den auf seiten des Käufers ent-
standenen Reparaturkosten zu berechnen sind, sondern nach dem Kostenauf-
wand, den der Verkäufer erspart hat. Ließe man dem Käufer gemäß § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB die vom Verkäufer ersparten Aufwendungen zukommen,
liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dem Käufer ein Recht zur Selbstbeseiti-
gung von Mängeln auf Kosten des Verkäufers einzuräumen, das - anders als
das Selbstvornahmerecht des Bestellers beim Werkvertrag nach § 637 BGB -
nicht einmal den erfolglosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nach-
erfüllung voraussetzt (Ball, aaO; vgl. auch Dauner-Lieb/Dötsch, ZGS 2003, 455,
457). Dies widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der, wie ausgeführt,
von der Schaffung eines Selbstbeseitigungsrechts des Käufers auf Kosten des
Verkäufers nach dem Vorbild des Miet- und Werkvertrags bewußt abgesehen
hat.
bb) Die Erstattung ersparter Mängelbeseitigungskosten gemäß § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB stünde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz des Vor-
rangs der Nacherfüllung, der sich aus §§ 437 ff. BGB ergibt.
(1) § 437 BGB zählt die Rechte und Ansprüche auf, die dem Käufer im
Falle der Lieferung einer mit einem Rechts- oder Sachmangel behafteten Sache
zustehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Nacherfüllung folgt für die Gestal-
tungsrechte des Rücktritts und der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie für die
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen aus dem Umstand, daß diese Rechte des Käufers
- wie oben 1 a ausgeführt - regelmäßig den erfolglosen Ablauf einer dem Ver-
käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen (vgl. nur Münch-
KommBGB/Westermann, aaO, § 437 Rdnr. 4; Palandt/Putzo, aaO, § 437
Rdnr. 4; vgl. auch die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 14/6040, S. 94 f.,
220 f.). Aus der Sicht des Verkäufers stellt sich der Vorrang der Nacherfüllung
als Nacherfüllungsrecht beziehungsweise "Recht zur zweiten Andienung" dar,
das insoweit seinem Schutz dient, als er durch die Nacherfüllung die Geltend-
machung der vorgenannten Käuferrechte abwenden kann (vgl. nur Bamber-
ger/Roth/Faust, aaO, § 439 Rdnr. 2; Westermann, aaO, Rdnr. 2 m.w.Nachw.;
vgl. auch Entwurfsbegründung, aaO, S. 89, 220 f.). In der Entwurfsbegründung
wird zu dem in § 437 Nr. 2 BGB geregelten Rücktrittsrecht ausgeführt, der Ver-
käufer erhalte durch das Fristsetzungserfordernis eine letzte Chance, den mit
der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzu-
wenden (aaO, S. 221). Die Möglichkeit des Verkäufers, die Rückabwicklung des
Vertrags durch fristgerechte Nachbesserung oder Neulieferung abzuwenden,
sei auch für den Käufer interessengerecht, da er erhalte, was er vertraglich zu
beanspruchen habe. Vorrang vor dem Rücktritt vom Vertrag habe damit die
Nacherfüllung durch den Verkäufer, wenn auch die Wahl zwischen den beiden
Arten der Nacherfüllung dem Käufer zustehe (Entwurfsbegründung, aaO).
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dem
- erfüllungsbereiten - Verkäufer die Möglichkeit genommen wird, sich den Kauf-
preis durch eine "zweite Andienung" endgültig zu verdienen, wenn der Käufer
die Sache selbst repariert, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacher-
füllung gegeben zu haben. Der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung bezie-
hungsweise das "Recht zur zweiten Andienung" würden unterlaufen, wenn der
Käufer die Kosten der Mängelbeseitigung (durch den Verkäufer) gemäß § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise von diesem
verlangen könnte (LG Aachen, aaO; Dötsch, MDR 2004, 975, 977). Dies wider-
spräche der Absicht des Gesetzgebers, der den Interessen des Verkäufers
- von den Fällen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung abgesehen - durch das in
§§ 459 ff. BGB a.F. noch nicht enthaltene "Recht zur zweiten Andienung" hat
Rechnung tragen wollen (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 89, 220 f.).
Soweit dagegen eingewendet wird, dem Verkäufer entstehe durch die
Anrechnung der ersparten Aufwendungen kein Nachteil, zumal auch zu berück-
sichtigen sei, daß dem Käufer der Beweis der Voraussetzungen des § 326
Abs. 2 Satz 2 BGB - und damit auch der Höhe der vom Verkäufer ersparten
Aufwendungen - obliege (vgl. Ebert, aaO, 1764; Katzenstein, aaO, 354), recht-
fertigt dies keine andere Bewertung. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf
abgestellt, daß die vom Käufer grundsätzlich einzuräumende Gelegenheit zur
Nacherfüllung es dem Verkäufer ermöglicht, die verkaufte Sache darauf zu
überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob
und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und
hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer Untersu-
chung und Beweissicherung verliert der Verkäufer, wenn er nach der vom Käu-
fer durchgeführten Reparatur im Rahmen der Geltendmachung eines Erstat-
tungsanspruchs gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB vor "vollendete Tatsa-
chen" gestellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten
ungerechtfertigt verschlechtern (Ball, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom
11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW 1966, 39 unter I 4 zum Ausschluß von
Bereicherungsansprüchen im Falle der Nichteinhaltung des Fristsetzungserfor-
dernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)).
c) Der Ausschluß einer Erstattung von Mängelbeseitigungskosten, wenn
der Käufer dem Verkäufer keine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt
hat, steht im Einklang mit der bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder-
nisierungsgesetzes begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Werkvertragsrecht. Danach kann ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von
Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln, wenn er nach Werkvertragsrecht
nicht begründet ist, auch nicht auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Berei-
cherung oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, weil die
Vorschriften über die Gewährleistung beim Werkvertrag eine abschließende
Sonderregelung enthalten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965, aaO,
zu § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B); Urteil vom 28. September 1967 - VII ZR 81/65,
NJW 1968, 43, zu § 633 BGB a.F.; BGHZ 92, 123, 125; 96, 221, 223, jew.
m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdnr. 8; für eine analo-
ge Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB Staudinger/Peters, BGB (2003),
§ 634 Rdnr. 36 m.w.Nachw.). Damit werden dem Besteller auch Ansprüche ge-
gen den Unternehmer auf die von diesem ersparten Nachbesserungskosten
versagt. Der Bundesgerichtshof hat den Vorrang der werkvertraglichen Gewähr-
leistungsvorschriften damit begründet, daß die Zulassung von Ansprüchen aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu Un-
klarheiten und Schwierigkeiten führen würde, welche die Vorschriften für den
Werkvertrag gerade ausschließen sollen; da die Mängel schon beseitigt seien,
werde eine zuverlässige Nachprüfung ihres Umfangs und ihrer Schwere sowie
der Angemessenheit der behaupteten Beseitigungskosten oft nicht mehr mög-
lich sein (Urteil vom 28. September 1967, aaO).
Nicht anders liegt es, wie ausgeführt, bei der Erstattung vom Verkäufer
ersparter Mängelbeseitigungskosten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB.
d) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Hinweis auf Lorenz,
NJW 2003, 1417, 1418 f.) führt der Ausschluß einer Erstattung ersparter Auf-
wendungen gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Verkäufers gegenüber dem Fall einer vollständigen Unmög-
lichkeit der Erfüllung. Der Gesetzgeber hat in den §§ 437 ff. BGB die Rechte
des Käufers bei Mängeln besonders geregelt. Daß der Käufer, der einen Man-
gel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung
gegeben zu haben, vom Verkäufer grundsätzlich nicht die Erstattung von Män-
gelbeseitigungskosten verlangen kann, ist lediglich Folge des Umstandes, daß
er die gesetzlichen Voraussetzungen der in §§ 437 ff. BGB geregelten Mängel-
rechte nicht eingehalten hat. Dem Interesse des Käufers, dem Verkäufer in den
Fällen keine Frist setzen zu müssen, in denen dies keinen Erfolg verspricht
oder für den Käufer unzumutbar ist, trägt das Gesetz in den Ausnahmebestim-
mungen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 und 440 Satz 1 BGB Rechnung. Die in
§§ 437 ff. BGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung
kann nicht dadurch umgangen werden, daß dem Käufer auf dem Wege über die
Heranziehung der allgemeinen Vorschriften des § 326 Abs. 2 und 4 BGB we-
gen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zumindest ein Teil der Nachbesserungs-
kosten auch dann zugebilligt wird, wenn die besonderen Voraussetzungen der
kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vorliegen.
Dr. Deppert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns