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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – XII ZB 212/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandes-

gericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 9.203 €

Gründe

I.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der ge-

schiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich

1.500 DM Unterhalt zu zahlen.

Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr

eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unter-

haltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die

dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht

abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der

Gläubigerin.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-

schwerde hat Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückge-

wiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen

die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien

insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin

gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Er-

ben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen

Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004

(- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung

noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel,

so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners

umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur

Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das

Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-

zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen

hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose