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BGH Beschluss vom 24.02.2005 – 3 StR 21/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 7. September 2004 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. B. die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor
dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten
Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des
§ 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der
mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe,
daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Frei-
heitsstrafe (Angeklagter L. B. ) bzw. von jeweils einem
Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P.
B. ) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen
des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert