Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2005 – 3 StR 21/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 21/05

1.

2.

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 7. September 2004 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Darüber hinaus hat der Angeklagte L. B. die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zwar bei der rechtlichen Würdigung der - vor

dem 7. März 2004 begangenen - Taten und den angewandten

Vorschriften die am 1. April 2004 in Kraft getretene Vorschrift des

§ 176 a Abs. 2 StGB nF zitiert. Der Senat entnimmt jedoch der

mißverständlichen Formulierung auf Seite 12 der Urteilsgründe,

daß die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr sechs Monaten Frei-

heitsstrafe (Angeklagter L. B. ) bzw. von jeweils einem

Jahr vier Monaten Freiheitsstrafe (Angeklagter P.

B. ) tatsächlich dem zu den Tatzeiten geltenden Strafrahmen

des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF entnommen worden sind.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert