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BGH Beschluß vom 24.02.2005 – III ZB 36/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

III ZB 36/04

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1

Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5

Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende

Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird.

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 - OLG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.000 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war angestellte Ärztin an einem Krankenhaus. Sie

wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe selbständig

machen. Zu diesem Zweck erwarb sie am 23. April 2002 einen Praxisanteil von

Dr. K. , der zusammen mit dem Antragsgegner eine Gemeinschaftspraxis be-

trieb. Ferner schloß sie am 29. Mai 2002 einen Gemeinschaftspraxisvertrag mit

dem Antragsgegner. Die Antragstellerin war damals - bis zum 30. Juni 2002 -

noch angestellte Assistenzärztin; sie wurde zum 1. Juli 2002 als Vertragsärztin

zugelassen.

Im Juni 2003 kündigte der Antragsgegner den mit der Antragstellerin

bestehenden Gemeinschaftspraxisvertrag und verlangte die Zahlung einer Ab-

findung. Die Antragstellerin war dazu nicht bereit. Der Antragsgegner leitete

wegen dieser Streitigkeit ein Schiedsverfahren ein. Er stützt sich auf § 29 des

Gemeinschaftspraxisvertrages, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag un-

ter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht ent-

schieden werden. Die Antragstellerin hält das Schiedsverfahren für unzulässig.

Die Schiedsklausel im Gemeinschaftspraxisvertrag sei unwirksam. Sie, die An-

tragstellerin, sei bei Abschluß des Gemeinschaftspraxisvertrages Verbrauche-

rin gewesen. Der Schiedsvertrag habe deshalb nicht - wie hier - in einer Klau-

sel in einem Vertrag, sondern in einer besonderen, von den Parteien eigen-

händig unterzeichneten Urkunde, die nur sich auf das schiedsrichterliche Ver-

fahren bezogene Vereinbarungen habe enthalten dürfen, getroffen werden

können.

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß das von dem

Antragsgegner nach § 29 des Gemeinschaftspraxisvertrages eingeleitete

Schiedsverfahren unzulässig ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zu-

rückgewiesen und - auf Antrag des Antragsgegners - festgestellt, daß die zwi-

schen den Parteien mit Gemeinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 unter

§ 29 vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist. Mit der Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.

1.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062

Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zu-

lässig. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (veröf-

fentlicht in NJW 2004, 3192) hat ohne Rechtsfehler die Zulässigkeit des

schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Parteien

haben in § 29 des - beiderseits unterzeichneten, schriftlichen - Gemeinschafts-

praxisvertrages vom 29. Mai 2002 eine formwirksame Schiedsvereinbarung in

Gestalt einer Schiedsklausel getroffen (§ 1029 Abs. 1, 2 Fall 2, § 1031 Abs. 1

Fall 1 ZPO). Die bei Beteiligung eines Verbrauchers geltenden strengeren

Formvorschriften (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO) - die hier unstreitig nicht erfüllt sind

- greifen nicht Platz. Denn die Antragstellerin war bei Abschluß des Gemein-

schaftspraxisvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1

ZPO; für den Antragsgegner ist dies ohnehin außer Streit.

a) Verbraucher im Sinne des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO (geltender Fas-

sung) i.V.m. § 13 BGB ist eine natürliche Person, die bei dem Geschäft, das

Gegenstand der Streitigkeit ist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer ge-

werblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden

kann. So lautete auch die ursprünglich in § 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO - in der

Neufassung durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neure-

gelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz)

vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) - bestimmte Legaldefinition. Der

Wortlaut ging auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, der sich seiner-

seits an dem Verbraucherbegriff des Art. 2 lit. b der Richtlinie 93/13/EWG des

Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-

gen (ABlEG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29: "Verbraucher: Eine natürliche

Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck

handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden kann") orientierte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des

Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 73 <Stellungnahme des Bun-

desrates> und S. 76 <Gegenäußerung der Bundesregierung>).

§ 1031 Abs. 5 Satz 3 ZPO in der Fassung des Schiedsverfahrens-

Neuregelungsgesetzes wurde zwar durch Art. 9 Nr. 7 des Gesetzes über Fern-

absatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstel-

lung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) mit Wirkung

vom 30. Juni 2000 aufgehoben. Die Vorschrift wurde zugunsten der durch die-

ses Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1) neu in das BGB eingefügten Verbraucherdefini-

tion (§ 13 BGB), die grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Zivil- und Zivilver-

fahrensrecht haben sollte (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB 2003

§ 13 Rn. 12), aufgegeben (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Ent-

wurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ver-

braucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks.

14/2658 S. 29, 47 f <zu § 361a BGB-E>; Beschlußempfehlung und Bericht des

Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195

S. 27 f, 37). Inhaltliche Änderungen sollten sich dadurch aber nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ergeben (vgl. BT-Drucks.

14/3195 S. 37).

b) Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031

Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das Geschäft,

das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) ge-

schlossen wird (h.M.: OLG Rostock OLGR 2003, 505, 506 ff <zu § 13 BGB,

§§ 24, 24a AGBG>; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 641 f <zu § 24 AGBG und

zu der oben genannten Richtlinie 93/13/EWG>; s. auch BGH, Urteil vom 4. Mai

1994 - XII ZR 24/93 - NJW 1994, 2759 f <zu § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG>; Staudin-

ger/Weick, BGB Neubearb. 2004 § 13 Rn. 55 ff <60>; Soergel/Pfeiffer, BGB

13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16

und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001

§ 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001

§ 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 <zu § 24 AGBG>; OLG Nürn-

berg OLGR 2003, 335 f <zu § 13 BGB, § 24a AGBG>; s. auch OLG München

NJW-RR 2004, 913, 914 <zu § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB>; Münch-

KommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/

Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-

Gesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).

aa) Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition des § 13 BGB (i.V.m.

§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung

des Verhaltens entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein

oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits

ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ab (vgl.

BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 aaO S. 2760; OLG Rostock aaO S. 506 f; abwei-

chend OLG Koblenz aaO). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der

Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-

beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist (vgl. Schmidt-

Räntsch in Bamberger/Roth aaO § 13 Rn. 9 und § 14 Rn. 10). Rechtsgeschäfte

im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Ab-

schluß eines Franchisevertrags oder der Kauf eines Anteils an einer freiberufli-

chen Gemeinschaftspraxis, wie er hier vorlag, sind nach den objektiven Um-

ständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.

bb) Es besteht ferner kein Anlaß, demjenigen Verbraucherschutz zu ge-

währen, der sich für eine bestimmte gewerbliche oder selbständige berufliche

Tätigkeit entschieden hat und diese vorbereitende oder unmittelbar eröffnende

Geschäfte abschließt. Denn er begibt sich damit in den unternehmerischen

Geschäftsverkehr. Ein Existenzgründer agiert nicht mehr "von seiner Rolle als

Verbraucher her" (so aber MünchKommBGB/Micklitz aaO § 13 Rn. 41). Er gibt

dem Rechtsverkehr zu erkennen, daß er sich nunmehr dem Recht für Unter-

nehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will (vgl.

Staudinger/Weick aaO Rn. 60; OLG Oldenburg aaO S. 642).

cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen

usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer ge-

werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis

zur Höhe von 50.000 €. Damit werden die Existenzgründer in dieser Beziehung

und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Daraus ergibt

sich im Umkehrschluß, daß der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätz-

lich nicht als Verbraucher ansieht (vgl. Soergel/Pfeiffer aaO § 13 Rn. 35 unter

Hinweis auf die Materialien zur Schuldrechtsreform 2001 BT-Drucks. 14/6857

S. 32 f <Stellungnahme des Bundesrats> und 64 f <Gegenäußerung der Bun-

desregierung>; Erman/Saenger aaO § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; OLG Ro-

stock aaO S. 507 f; s. auch BGHZ 128, 156, 163 <zu § 1 Abs. 1 VerbrKrG

einerseits, § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWiG andererseits>; AnwKomm-BGB-Reiff, 2001

§ 507 Rn. 1 f; a.A. Palandt/Heinrichs aaO; vgl. zudem Staudinger/Weick aaO

Rn. 59).

dd) Die Auffassung, daß Existenzgründer nicht Verbraucher im Sinne

des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind, steht schließlich in Einklang mit der Recht-

sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichba-

ren europarechtlichen Vorschriften. Dieser hat entschieden, daß die Art. 13

Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl.

1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-

richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fas-

sung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin

auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung

einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen

Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Ur-

teil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl. - JZ 1998, 896, 897

m. Anm. Mankowski). Das europarechtliche Verständnis des Verbraucherbe-

griffs kann für die Auslegung des § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO herangezogen

werden, weil diese Bestimmung - wie schon dargelegt - eine gemeinschafts-

rechtliche Vorschrift zum Vorbild hatte (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichts-

barkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 5 Rn. 16; s. auch OLG Rostock aaO S. 506 f und

OLG Oldenburg aaO S. 641).

c) Die Antragstellerin war Existenzgründerin im vorbeschriebenen Sinn.

Mit Vertrag vom 23. April 2002 hatte sie den "Praxisanteil" von Dr. K. , des

früheren Sozius des Antragsgegners, erworben und sich damit entschieden,

selbständig tätig zu sein. Der dann mit dem Antragsgegner geschlossene Ge-

meinschaftspraxisvertrag vom 29. Mai 2002 eröffnete der Antragstellerin die

bald darauf begonnene freiberufliche - und damit unternehmerische (§ 14

BGB) - Tätigkeit als Ärztin. Sie kann daher bereits bei Abschluß dieses Ver-

trags nicht mehr als Verbraucherin angesehen werden; die Schiedsklausel in

§ 29 des Gemeinschaftspraxisvertrags unterlag nicht den verbraucherschüt-

zenden Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann