Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.02.2005 – III ZR 341/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Nds. WasserG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1; WHG § 15 Abs. 4 Satz 1

Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer

Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende

Entschädigung den (Verkehrs-)Wert der Nutzung dieses Rechts auszuglei-

chen, nicht jedoch einen "Ertragswert" im Hinblick auf Einkünfte, die der In-

haber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht

ausübte.

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 341/04 - OLG Celle

LG Stade

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 24. Juni 2004 - 4 U 105/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 61.529,88 €.

Gründe

I.

Die Kläger waren als Erben des am 25. Dezember 1987 verstorbenen

W. W. sen. Inhaber eines in das Wasserbuch eingetragenen alten

Rechts, das Wasser der H. zum Betrieb einer Mühle anzustauen. Der

Erblasser hatte das Staurecht seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr ausge-

nutzt, sondern es mit Vertrag vom 5. Dezember 1958 langfristig gegen Gewäh-

rung eines zinslosen Darlehens von 120.000 DM an den beklagten Wasser-

und Bodenverband "verpachtet". Der Beklagte bezweckte mit diesem Vertrag

- erklärtermaßen -, die Ausübung des Staurechts über einen längeren Zeitraum

zu verhindern, um in seinem Gebiet Entwässerungsmaßnahmen mit dem Ziel

der besseren landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke seiner Mitglieder

durchführen zu können. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 22. November

1990 widerrief der Landkreis S. das alte Recht gemäß § 33 Abs. 1 des Nie-

dersächsischen Wassergesetzes (NWG) gegen Entschädigung, deren Höhe in

einem gesonderten Verfahren ermittelt werden sollte.

Mit Bescheid vom 7. September 2000 hat der Landkreis die - u.a. von

dem Beklagten als dem durch den Widerruf unmittelbar Begünstigten zu zah-

lende - Entschädigung auf 45.000 DM nebst Zinsen seit dem 23. November

1990 festgesetzt. Im vorliegenden Prozeß haben - soweit hier von Interesse -

die Kläger eine höhere Entschädigung (als Teilbetrag geltend gemachte

150.000 DM) verlangt, wogegen der Beklagte mit der Widerklage die Verurtei-

lung der Kläger zur Zahlung von Darlehensraten aus dem 1958 gewährten

Darlehen beantragt hat. Das Landgericht hat den Entschädigungsbetrag

um 12.666,44 € (= 24.773,40 DM) angehoben, das Oberl andesgericht hat

ihn nochmals - um insgesamt 39.705,92 € (= 77.658,03 DM ) - erhöht. Der Wi-

derklage des Beklagten haben das Landgericht

in Höhe von 6.135 €

(= 12.000 DM) und das Oberlandesgericht

in Höhe von 12.271,01 €

(= 24.000 DM) nebst Zinsen stattgegeben, unter Zurückweisung einer hilfswei-

se geltend gemachten Aufrechungsforderung der Kläger wegen Unterlassung

vertraglich übernommener Unterhaltungsarbeiten.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision

durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

In bezug auf die Klageforderung (Entschädigungsanspruch) ist auszu-

führen:

a) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NWG kann die Wasserbehörde alte Rech-

te und alte Befugnisse gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fort-

setzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der All-

gemeinheit zu erwarten ist. Daß den Klägern eine solche Entschädigung - dem

Grunde nach - zu gewähren ist, ergibt sich aus dem bestandskräftigen Be-

scheid des Landkreises vom 23. November 1990. Bei diesem Akt handelt es

sich um eine Enteignung (vgl. BVerfGE 101, 239, 259; 102, 1, 15 f), nämlich

die Entziehung einer konkreten subjektiven, durch Art. 14 Abs. 1 GG gewähr-

leisteten Rechtsposition zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl.

auch Czychowski/Reinhardt WHG 8. Aufl. § 15 Rn. 13; Breuer, Öffentliches

und privates Wasserrecht 3. Aufl. Rn. 339; Dahme, in Zeitler WHG § 15

Rn. 26). Jedenfalls ist der Entschädigungsanspruch im Gesetz (§ 55 Abs. 1

Satz 1 NWG) wie eine Enteignungsentschädigung konzipiert; die Entschädi-

gung hat "den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen".

Bei Anlegung enteignungsrechtlicher Grundsätze heißt dies, daß beim Entzug

einer wasserrechtlichen Befugnis zum Wohl der Allgemeinheit die Entschädi-

gung sich nach der "Substanz" des Genommenen zu richten hat, also nach

dem Verkehrswert dieses Rechts (vgl. § 95 Abs. 1, § 194 BauGB). Der Ver-

kehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Stichtag im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Ei-

genschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Gegenstandes,

jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu

erzielen wäre.

b) Im Streitfall war danach der Verkehrswert des Rechts, das Wasser

der H. zum Betrieb einer Mühle anzustauen, zu ermitteln, mithin derje-

nige Wert, der sich aus der Nutzung bzw. aus den naheliegenden - sich nicht

nur als Chancen darstellenden - Nutzungsmöglichkeiten ergab. Zur "Nutzung"

des Anstaurechts gehörte aber (nur) der Gebrauch dieses Rechts, die Abfluß-

verhältnisse zum Betrieb einer Mühle zu regulieren. Nicht gehörten dazu Ein-

künfte oder Einkunftsmöglichkeiten, die sich für den Inhaber des Rechts nur

daraus ergaben, daß er die Ausübung des Staurechts - gegen Entgelt - unter-

ließ. Derartige Geldzahlungen, die zum Hintergrund hatten, daß die Landwirte

in der Umgebung die Beeinträchtigung der Abflußverhältnisse ihrer Ländereien

durch das Anstauen der H. vermeiden wollten, gehörten nicht zur

"Substanz" des Staurechts. Es handelte sich um Gegenleistungen aus ganz

besonderen persönlichen Interessen der Betroffenen, also gerade nicht um

solche Gegenleistungen, die "jedermann" für das Staurecht als Vermögenswert

zu zahlen bereit war.

Ausgehend hiervon erweist sich der Standpunkt der Tatsacheninstan-

zen, als "Nutzung" des alten Staurechts sei der Vermögensvorteil zu bewerten,

den der Rechtsvorgänger der Kläger dadurch erlangt hat, daß ihm für die

Nichtausübung ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM zinslos zur Verfügung

gestellt wurde, als nicht richtig. Da andererseits die Kläger sich eine Entschä-

digung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des Stau-

gung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des Stau-

rechts selbst nicht ausrechnen (wie sich insbesondere aus dem von ihnen vor-

gelegten Gutachten ergibt), haben sie jedenfalls keine höhere Entschädigung

zu beanspruchen als den Betrag, der ihnen bereits zugesprochen worden ist.

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann