BGH Beschluss vom 24.02.2005 – V ZB 45/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsfüh-
rers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht
erstattet.
Gründe
Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz
liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übri-
gen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuld-
ner zu vertreten.
Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr be-
schieden.
Wenzel Krüger Klein
Zoll Stresemann