Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2005 – V ZB 45/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsfüh-

rers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht

erstattet.

Gründe

Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz

liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übri-

gen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuld-

ner zu vertreten.

Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr be-

schieden.

Wenzel Krüger Klein

Zoll Stresemann