BGH Urteil vom 24.02.2005 – V ZR 145/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Februar 2005 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GBBerG § 9
§ 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1
GBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25.
Dezember 1993 einschlägig war.
BGH, Urt. v. 24. Februar 2006 - V ZR 145/05 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juni 2005 aufge-
hoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chem-
nitz vom 9. Juni 2004 insoweit geändert, als die Klage auf Beseiti-
gung der Energieanlagen abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Energieanlagen, die sich in
dem an der nordwestlichen Grenze des ehemaligen Grundstücks
G. Straße in S. (ehemaliges Flurstück
128/2 und heutige Flurstücke 128/8 sowie 128/9) gelegenen Ge-
bäude befinden (rot markierter Bereich der beigefügten Anlage) zu
beseitigen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Jahr 2001 mehrere Grundstücke in S. mit
dem Ziel der Errichtung einer Eigenheimsiedlung. Auf einem dieser Grundstücke,
das zu dem im Jahr 1992 stillgelegten Karosseriebetrieb des V. ge-
hörte, befindet sich ein Pförtnerhaus mit angebauter Trafostation, die seit 1987/88
auch der Energieversorgung in S. dient. Der Strombezug und der Strom-
lieferungsvertrag für das ehemalige Karosseriewerk endeten im August 1997.
Seither besteht kein Stromanschluss mehr.
Die Klägerin brach die alten Betriebsgebäude bis auf das Pförtnerhaus und
die Trafostation ab, die eine Fläche von 147 qm in Anspruch nehmen und aus
statischen Gründen nur zusammen abgerissen werden können. Die Klägerin hat
geltend gemacht, die Trafostation hindere die Bebauung von zwei Eigenheim-
grundstücken und deren wirtschaftliche Verwertung. Dem Anliegen der Klägerin,
die Trafostation zu beseitigen, will die Beklagte nur gegen Erstattung der Kosten
für eine Verlegung entsprechen. Dazu ist die Klägerin nicht bereit. Die Kosten ei-
ner Umlegung betragen 28.000 €, wobei für den neuen Standort nur eine Fläche
von etwa 6 qm benötigt würde.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beseitigung der Trafostation und
von Verschmutzungen verlangt, die von der Energieanlage herrühren. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die
Klägerin ihre Klage nur mit Blick auf die Trafostation weiter verfolgt hat, ist erfolg-
los geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin dieses Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, einem Beseitigungsan-
spruch stehe entgegen, dass die Beklagte nach § 9 Abs. 1 GBBerG eine be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit erworben habe, aufgrund deren die Klägerin
zur Duldung der Trafoanlage verpflichtet sei. § 9 Abs. 2 GBBerG hindere das Ent-
stehen der Dienstbarkeit nicht. Die dort genannte Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) sei zwar
einschlägig, eine hieraus folgende Duldungspflicht sei aber gleichwohl zu vernei-
nen, weil die Klägerin nach § 8 Abs. 3 AVBEltV die Verlegung der Elektrizitätsein-
richtung wegen Unzumutbarkeit verlangen könne und damit eine Duldungspflicht
an der konkreten Stelle nicht mehr bestehe. Da das Pförtnergebäude aus stati-
schen Gründen nicht allein abgerissen werden könne, beanspruche die an sich
räumlich unbedeutende Trafostation eine Fläche von 147 qm. Dies sei unverhält-
nismäßig und unzumutbar. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass der
Stromlieferungsvertrag mit dem Ausbau der Messeinrichtung am 20. August 1997
beendet worden und damit die Fünfjahresfrist des § 8 Abs. 3 AVBEltV (richtig: § 8
Abs. 4 AVBEltV) verstrichen sei, nach deren Ablauf die Duldungspflicht ende.
Dass die Beklagte möglicherweise in nächster Zeit ohnehin eine Erneuerung der
Trafostation plane, führe nicht dazu, dass deren Weigerung, die Anlage auf eige-
ne Kosten zu verlegen, treuwidrig (§ 242 BGB) sei.
II.
1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch der Klä-
gerin nach § 1004 Abs. 1 BGB mit der Erwägung verneint, der Beklagten stehe
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, aufgrund deren die Trafostation
weiterhin an ihrem jetzigen Standort zu dulden sei (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
die Entstehung einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 GBBerG) ausge-
schlossen ist, soweit Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
sind, u.a. nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts-
versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zur Duldung von Energieanlagen verpflich-
tet sind (§ 9 Abs. 2 GBBerG), und zumindest im Ansatz auch davon, dass es hier-
für auf den Stichtag des 25. Dezember 1993 ankommt. Dem Berufungsgericht ist
auch darin zuzustimmen, dass diese Verordnung am Stichtag einschlägig war.
b) Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der weiteren Erwägung, § 9
Abs. 2 GBBerG hindere trotz Anwendbarkeit der genannten Verordnung das Ent-
stehen einer Dienstbarkeit nicht, weil eine "konkrete Duldungspflicht" wegen Un-
zumutbarkeit nicht bestanden habe (§ 8 Abs. 3 AVBEltV).
aa) Das angefochtene Urteil erweist sich schon deshalb nicht als überzeu-
gend, weil nicht ersichtlich ist, dass die Anlage am 25. Dezember 1993 für den
damaligen Grundstückseigentümer unzumutbar im Sinne der §§ 8 Abs. 3; 11
Abs. 3 AVBEltV gewesen wäre. Darauf, ob die Aufrechterhaltung der Trafostation
an der konkreten Stelle für die Klägerin, die das Grundstück erst im Jahr 2001
erwarb, am Stichtag unzumutbar gewesen wäre oder ob dies heute so ist – dieser
Ansatz scheint dem insoweit nicht zweifelsfreien Berufungsurteil zugrunde zu lie-
gen –, kann es für die Frage des Entstehens der Dienstbarkeit nicht ankommen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, deren der Grundstücks-
verkehr in besonderem Maße bedarf, muss bereits am Stichtag Klarheit darüber
bestehen, ob eine Dienstbarkeit entstanden ist oder nicht. Das kann nicht von
dem Eintritt späterer Ereignisse abhängig gemacht werden.
bb) Vor allem aber steht § 9 Abs. 2 GBBerG dem Entstehen einer Dienst-
barkeit schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingun-
gen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden am Stichtag einschlägig war.
Der Wortlaut der Vorschrift bringt dies zwar nicht zum Ausdruck. Sinn und Zweck
der Regelung gebieten jedoch eine dahingehende Norminterpretation.
Die Übergangsregelung des § 9 GBBerG dient der Rechtsangleichung. Ihr
Sinn und ihre Funktion besteht darin, in den neuen Ländern eine rechtliche Absi-
cherung von Anlagen und Leitungen in den gleichen Formen zu schaffen wie in
den alten Ländern (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch, VIZ 2004,
473, 474 f). In diesen ist eine Absicherung durch beschränkte persönliche Dienst-
barkeiten nur vorgesehen, soweit ein Anschlussvertrag nicht besteht und es sich
nicht um Anlagen und Leitungen des örtlichen Niederspannungsnetzes handelt. In
allen anderen Fällen wird die Absicherung durch Begründung von Duldungspflich-
ten realisiert, die durch den Abschluss von Versorgungsverträgen nach den Ver-
ordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Ta-
rifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), für die Gasversorgung von Tarif-
kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) und für die Versorgung mit Fernwär-
me vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) begründet werden und zu deren Über-
nahme der Eigentümer bei Abschluss von Versorgungsverträgen kraft Verordnung
verpflichtet ist (vgl. Schmidt-Räntsch, aaO). Vor diesem Hintergrund ist es nur
folgerichtig, wenn § 9 Abs. 2 GBBerG der Entstehung einer Dienstbarkeit kraft
Gesetzes entgegen steht, weil in solchen Konstellationen am Stichtag bereits die-
selbe Absicherung wie in den alten Bundesländern gegeben war; das Ziel der
Rechtsangleichung ist insoweit bereits verwirklicht. Dabei ist über die Geltung der
genannten Versorgungsverordnungen eine angemessene Absicherung sicherge-
stellt, die einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit, der
Energieversorgungsunternehmen und der betroffenen Grundstückseigentümer
enthalten und als Ausdruck dessen insbesondere Verlegungsansprüche bei Un-
§§ 8 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV und AVBGasV) und eine Duldungs-
pflicht des Grundstückseigentümers für weitere fünf Jahre auch nach Einstellung
der Energieversorgung vorsehen, es sei denn, dass dies dem Eigentümer nicht
zugemutet werden kann (vgl. jeweils §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, AVBGasV
und AVBFernwärmeV). Bedarf für das Entstehen einer Dienstbarkeit hat der Ge-
setzgeber nur außerhalb des Bereichs der Versorgungsverordnungen gesehen,
weil die im Einigungsvertrag vorgesehene Ablösung der in den neuen Ländern
nach der Energieverordnung 1988 entstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen
Mitbenutzungsrechte durch vertraglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an
praktischen Schwierigkeiten zu scheitern drohte und sich der Gesetzgeber des-
halb entschloss, eine am voraussichtlichen Inhalt solcher Verträge ausgerichtete
gesetzliche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Senat BGHZ
157, 144, 146; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214, 215). Nur diese – bei fehlendem
Eingreifen einer der in § 9 Abs. 2 GBBerG genannten Verordnungen drohende –
Absicherungslücke galt es zu schließen, nicht aber sollte Energieversorgungsun-
ternehmen eine Rechtsstellung verschafft werden, die über die bei Anwendbarkeit
der Versorgungsverordnungen am Stichtag gegebene Absicherung hinausgeht.
Dies würde zu einer von der Regelung nicht bezweckten Privilegierung von Ener-
gieanlagen in den neuen Ländern führen und damit die mit der Norm bezweckte
Rechtsangleichung verfehlen.
c) Sollte das Berufungsgericht auf das Entstehen einer Dienstbarkeit nach
dem Stichtag abgestellt haben – dafür könnte sprechen, dass es das Vorliegen
einer Duldungspflicht der Klägerin, obwohl diese am Stichtag noch nicht Eigentü-
merin war, im Kontext des § 9 Abs. 2 GBBerG verneint hat –, könnte auch dem
der Senat nicht folgen. Ein späteres Entstehen sieht das Gesetz nicht vor. Der
Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er stellt auf das Inkrafttreten der Vorschrift
und damit auf den 25. Dezember 1993 ab. Eine entsprechende Anwendung der
Norm scheitert jedenfalls daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche
planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Wie bereits dargelegt, ist die von dem
Gesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung erreicht, wenn einer der in § 9 Abs. 2
GBBerG genannten Verordnungen am Stichtag anwendbar war. Eine darüber hi-
nausgehende Absicherung würde dessen Anliegen unterlaufen, Energieversor-
gungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnungen nur so abzusichern wie
in den alten Ländern.
2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen rich-
tig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Trafostation weiterhin zu dulden.
a) Eine Duldungspflicht nach §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV scheitert je-
denfalls daran, dass der Strombezug im August 1997 eingestellt wurde, seither
unstreitig keine Lieferungen mehr erbracht wurden und damit der Fünfjahreszeit-
raum für eine weitere Duldung der Trafostation verstrichen ist.
b) Der Beklagten steht kein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnV 1980 bzw.
§ 29 EnV 1988 wegen der ab 1987/88 erfolgten Nutzung der Trafostation zur
Energieversorgung auch von S. zu, weil ein solches Recht mangels einer
zwangsweisen Anordnung nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer
entstehen konnte (vgl. BGHZ 144, 29, 31 ff.; Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR
196/03, VIZ 2004, 328, 329 m.w.N.). Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nicht
vor. Eine Vereinbarung wird auch nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 der 5. DB EnV
1980 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 fingiert. Nach diesen
Bestimmungen gilt eine Mitbenutzung zwar als vereinbart, wenn ein
Elektroenergielieferungsvertrag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach § 1
Abs. 3 Satz 2 der 5. DB EnV 1980 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988
auch gegenüber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligten Rechtsträger
oder Eigentümer des Grundstücks ein. Dies gilt aber nur "in Bezug auf Anlagen
des Leitungstransports", zu denen Anlagen zur Umformung von Elektroenergie
nicht gehören (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, aaO). Es kann deshalb offen
bleiben, ob ein Mitbenutzungsrecht wegen der am Stichtag des 25. Dezember
1993 gegebenen Absicherung durch die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung überhaupt noch bestünde.
c) Eine weitere Duldung lässt sich schließlich nicht aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Das gälte selbst dann, wenn man davon
ausgehen wollte, dass die Klägerin im Zuge der Bebauung bereits in nächster Zu-
kunft einen Stromlieferungsvertrag eingehen wird. Wie bereits dargelegt, enthal-
ten die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung auch im Hinblick
auf die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers einen angemessenen Inte-
ressenausgleich. Ausdruck dieses Interessenausgleichs ist insbesondere die
Fünfjahresfrist der §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, die dem Energieversorgungs-
unternehmen ausreichend Zeit lässt, seine Interessen zu wahren. Vor diesem Hin-
tergrund kann § 242 BGB einem Beseitigungsverlangen des Grundstückseigen-
tümers nach Verstreichen des Fünfjahreszeitraums nur in besonders krassen Fäl-
len entgegen stehen, etwa dann, wenn zwischen dem Ablauf der Frist und dem
erneuten Strombezug nur eine geringfügige Zeitspanne liegt. Davon kann hier
keine Rede sein. Die Fünfjahresfrist endete bereits im Jahr 2002.
3. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der
Senat kann aber in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur End-
entscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen
kommen nicht in Betracht.
III.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2004 - 5 O 2589/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.06.2005 - 9 U 1306/04 -