Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 103/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr.

Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

31. März 2004 wird zurückgewiesen.

Daß der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur

Überprüfung der Vertragsauslegung des Landgerichts nicht mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht (Urteil vom

14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751), rechtfertigt die

Zulassung nicht, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Ihm ist zu

entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen seinem rechtlichen

Ausgangspunkt eine weitergehende Überprüfung der Auslegung

vorgenommen und das Auslegungsergebnis des Landgerichts auch in

sachlicher Hinsicht bestätigt hat.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 112.412,31 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari