BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 103/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr.
Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
31. März 2004 wird zurückgewiesen.
Daß der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur
Überprüfung der Vertragsauslegung des Landgerichts nicht mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht (Urteil vom
14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751), rechtfertigt die
Zulassung nicht, da das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Ihm ist zu
entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen seinem rechtlichen
Ausgangspunkt eine weitergehende Überprüfung der Auslegung
vorgenommen und das Auslegungsergebnis des Landgerichts auch in
sachlicher Hinsicht bestätigt hat.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 112.412,31 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari