BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 142/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Das Urteil beruht nicht auf dem von der Nichtzulassungsbeschwerde
geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vom Berufungsgericht
zur Überprüfung einer Individualvereinbarung vertretene Rechtsansicht
widerspricht zwar dem nach der Berufungsentscheidung ergangenen
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 164/03,
NJW 2004, 2751). Das Berufungsgericht hat jedoch die Auslegung des
Landgerichts nicht einer eingeschränkten Prüfung unterzogen, sondern
die Entscheidung in vollem Umfang darauf überprüft, ob die Auslegung
überzeugt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 130.379,42 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari