Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 142/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

27. April 2004 wird zurückgewiesen.

Das Urteil beruht nicht auf dem von der Nichtzulassungsbeschwerde

geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vom Berufungsgericht

zur Überprüfung einer Individualvereinbarung vertretene Rechtsansicht

widerspricht zwar dem nach der Berufungsentscheidung ergangenen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 164/03,

NJW 2004, 2751). Das Berufungsgericht hat jedoch die Auslegung des

Landgerichts nicht einer eingeschränkten Prüfung unterzogen, sondern

die Entscheidung in vollem Umfang darauf überprüft, ob die Auslegung

überzeugt.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 130.379,42 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari