BGH Beschluß vom 24.02.2005 – VII ZR 193/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof.
Dr. Kniffka und Safari Chabestari
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Be-
willigung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlau-
fen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölke-
rung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen
nach sich ziehen kann
(BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989
- VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die
Klägerin nicht dargetan; auch der Akteninhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari