Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.02.2005 – VII ZR 193/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer und Prof.

Dr. Kniffka und Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt für die Klägerin als GmbH eine Be-

willigung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn die Unterlassung der

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlau-

fen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölke-

rung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder wenn sie soziale Wirkungen

nach sich ziehen kann

(BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989

- VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474; st. Rspr.). Diese Voraussetzung hat die

Klägerin nicht dargetan; auch der Akteninhalt ergibt dafür keine Anhaltspunkte.

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari