Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 275/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in

Freiburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Soweit Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts im

Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestehen können,

rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil im Ergebnis nicht darauf beruht.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 35.790,43 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Bauner