BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 275/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in
Freiburg vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Soweit Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts im
Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bestehen können,
rechtfertigt dies die Zulassung nicht, da das Berufungsurteil im Ergebnis nicht darauf beruht.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 35.790,43 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Kniffka
Bauner