Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2005 – II ZR 103/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 103/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b; KO § 32 a

Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapital-

ersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in

der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt.

b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebs-

grundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch

einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von

dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungs-

rechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der

Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur

bilden.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - OLG Dresden

LG Dresden

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2000 eröffneten Gesamt-

vollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. S. GmbH (nachfolgend:

Gemeinschuldnerin).

Durch notariellen Vertrag vom 10. August 1995 wurde die Gemein-

schuldnerin von vier Gesellschaftern mit einem Stammkapital von

50.000,00 DM gegründet; Mehrheitsgesellschafter war J. I., der eine

Stammeinlage von 25.500,00 DM hielt. Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs

mietete die Gemeinschuldnerin durch Mietvertrag vom 22. September 1995 von

ihrem Gesellschafter I. das in D. gelegene Gebäudegrundstück "N." zu einem

monatlichen Mietzins von 34.088,00 DM über einen Zeitraum von zehn Jahren

an. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995 übereignete I. das Grund-

stück, das er im Jahre 1992 mit einer Hypothek in Höhe von 2 Mio. DM zugun-

sten der B.bank belastet hatte, an die von ihm als Mehrheitsgesellschafter be-

herrschte N. Verwaltungs-KG (nachfolgend: Verwaltungs-KG). Wegen ihrer fort-

während angespannten finanziellen Lage entrichtete die Gemeinschuldnerin,

die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 durchgängig überschuldet war und

im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen nicht

durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.096.907,99 DM aufwies, von

Anfang bis Ende des Mietverhältnisses keine Miete an ihren Vermieter.

Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 20. Juni 2000 wurde auf Antrag

der B.bank die Zwangsverwaltung über das Objekt N. angeordnet. Da die vor-

handene Masse eine Mietzinszahlung an den Zwangsverwalter nicht gestattete,

räumte der Kläger das Anwesen zum 31. Juli 2000. Der Beklagte wurde vom

Amtsgericht W. am 27. September 2000 zum Insolvenzverwalter über den

Nachlaß des am 11. Januar 2000 verstorbenen J. I. (nachfolgend ebenfalls:

Beklagter) bestellt.

Wegen des Verlusts der Möglichkeit, das Betriebsgrundstück bis zum

Ablauf des Mietvertrages zu nutzen, nimmt der Kläger unter dem Gesichtspunkt

einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den Beklagten auf Scha-

densersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage

abgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-

ger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, den Beklagten zu

verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.072.562,90 DM zur Insolvenztabelle

anzuerkennen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der ange-

fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die mietweise Überlassung des

Grundstücks durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin habe wegen de-

ren Überschuldung spätestens Ende des Jahres 1997 eigenkapitalersetzenden

Charakter angenommen. Da dem Kläger durch die Anordnung der Zwangsver-

waltung die weitere Nutzung des Grundstücks entzogen worden sei, stehe ihm

gegen den Beklagten zwar grundsätzlich ein durch die Veräußerung des

Grundstücks an die Immobilien-KG nicht berührter Ersatzanspruch zu. Gehe

man aber von einer hypothetischen Eigentümerstellung der Gemeinschuldnerin

aus, entfalle ein Rückgriff gegen den Beklagten. Auch die Gemeinschuldnerin

hätte, wenn ihr das grundpfandrechtlich belastete Grundstück anstelle der Ver-

mietung von dem Beklagten zu Eigentum übertragen worden wäre, durch die

Anordnung der Zwangsverwaltung jedes Nutzungsrecht verloren. Die "schwä-

chere" unentgeltliche Gebrauchsüberlassung könne die Gemeinschuldnerin

nicht besser als einen Eigentümer stellen.

II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung

nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der nach den tatrichterlichen

Feststellungen das von der Gemeinschuldnerin genutzte Grundstück noch vor

Eintritt ihrer Überschuldung an die Verwaltungs-KG übereignet hat, zu Recht

den Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG) unterworfen.

Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der

eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder ande-

ren Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlas-

sung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147),

am Leben erhält. Der Beklagte hatte allerdings das Grundstück N. be-

reits im September 1995, also vor Eintritt der Gesellschaftskrise, an die von ihm

beherrschte Verwaltungs-KG übereignet. In der Rechtsprechung des Senats ist

für die Anwendung der Kapitalerhaltungs- wie auch der Kapitalersatzregeln seit

langem anerkannt, daß mit einem Gesellschafter durch eine Beteiligung von

mehr als 50 % verbundene und infolgedessen von ihm beherrschte Unterneh-

men einem Gesellschafter gleichstehen (BGHZ 81, 311, 315; 81, 365, 368 f.;

Sen.Urt. v. 27. November 2001 - II ZR 179/99, NJW 2001, 1490; Sen.Urt. v.

21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 m.w.Nachw.). Die zwingenden,

streng zu handhabenden Kapitalerhaltungs- und Kapitalersatzregeln dürfen

nicht durch Umgehungen aufgeweicht werden (BGHZ 81, 365, 368; 51, 157,

162; 31, 258, 266). Diese Gefahr läge greifbar nahe, wenn sich der Gesell-

schafter den Eigenkapitalersatzregeln durch die Gewährung einer Kredithilfe

über ein von ihm beherrschtes und alsbald nach deren Rückzahlung liquidiertes

Unternehmen entledigen könnte

(vgl. Sen.Urt. v. 16. Dezember 1991

- II ZR 294/90, NJW 1992, 1167 f.). Ferner ist die Kredithilfe in Fällen der vorlie-

genden Art regelmäßig von dem Gesellschafter durch Einwirken auf das von

ihm beherrschte Unternehmen veranlaßt (Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl.

§ 31 Rdn. 13).

2. Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den

Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise

nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter

Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109,

55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21). Da die Gemeinschuldnerin nach den nicht ange-

griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres

1997 überschuldet war, hat die Nutzungsüberlassung als funktionales Eigenka-

pital zu gelten (vgl. BGHZ 121, 31, 35 f., 41; 140, 147, 149 f.). Dementspre-

chend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den ver-

einbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153). Infol-

gedessen war der Kläger als Insolvenzverwalter ebenfalls berechtigt, das

Grundstück während der vereinbarten oder - im Falle einer im Vergleich zur

Branchenübung unangemessen kurzen Vertragslaufzeit - der üblichen Nut-

zungsdauer unentgeltlich zu nutzen. Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht

selbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl.

BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150).

3. Das dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ge-

meinschuldnerin im Verhältnis zu dem Beklagten zustehende unentgeltliche

Nutzungsrecht ist allerdings durch die von der B.bank als Hypothekengläubige-

rin erwirkte Beschlagnahme des Betriebsgrundstücks erloschen.

Im Konflikt zwischen dem unentgeltlichen Nutzungsrecht der Gesell-

schaft aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten und dem vom Zwangsverwalter

wahrgenommenen Fruchtziehungsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers

kommt letzterem der Vorrang zu (BGHZ 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000

- II ZR 309/98 ZIP 2000, 455). Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme ist der

Insolvenzverwalter infolgedessen verpflichtet, entweder das vereinbarte Nut-

zungsentgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten oder das Grundstück an ihn

herauszugeben.

4. Dem Kläger steht nach dem Verlust des unentgeltlichen Nutzungs-

rechts an dem Betriebsgrundstück (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 31. Januar 2005

- II ZR 240/02 [z.V. bestimmt]) ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

a) Inhaltlich richtet sich der Ersatzanspruch danach, in welcher Weise

sich der Verlust des unentgeltlichen Nutzungsrechts verwirklicht: Im Falle ent-

geltlicher Eigennutzung kann der Insolvenzverwalter von dem Gesellschafter

Erstattung der an den Zwangsverwalter entrichteten Miete beanspruchen. Gibt

er hingegen - wie der Kläger - das Betriebsgrundstück an den Zwangsverwalter

heraus, so kann er von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des objektiven

Restwerts des Nutzungsrechts verlangen (vgl. BGHZ 127, 1, 15). Mangels ge-

genteiligen Sachvortrags wird im allgemeinen der zwischen der Gesellschaft

und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins dem üblichen Nutzungsentgelt

und daher einem objektiven Maßstab entsprechen.

b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der rechtlichen Würdigung des

Berufungsgerichts, ein Ersatzanspruch des Klägers scheide aus, weil er die

Beschlagnahme und damit den Verlust des Nutzungsrechts auch hätte hinneh-

men müssen, wenn das mit der Hypothek belastete Betriebsgrundstück von

dem Beklagten an die Gemeinschuldnerin übereignet worden wäre.

Der Gesellschafter ist an der von ihm gewählten Finanzierungshilfe und

den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzuhalten. In Sachverhaltskonstel-

lationen der vorliegenden Art hat der Beklagte das Betriebsgrundstück sowohl

als Finanzierungshilfe für die Gemeinschuldnerin als auch als Sicherungsgut für

persönlich benötigte Kredite eingesetzt. Dadurch ist der Beklagte zugleich ein

Kredit- und ein Überlassungsrisiko eingegangen. Verwirklichen sich beide Risi-

ken, muß der Beklagte folglich doppelt haften. Angesichts der mit dieser Vorge-

hensweise verbundenen Risikokumulierung kann es nicht angehen, daß durch

die Zwangsverwaltung einerseits die Verbindlichkeiten des Beklagten reduziert

werden, er aber andererseits von seiner Überlassungsverpflichtung entbunden

wird.

4. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit,

Feststellungen über den im vorliegenden Fall umstrittenen Wert des Nutzungs-

rechts des Klägers zu treffen.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein