BGH Urteil vom 28.02.2005 – II ZR 103/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 103/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Der Gesellschafter unterliegt (ebenfalls) den Rechtsfolgen des Eigenkapital-
ersatzes, wenn ein von ihm beherrschtes Unternehmen der Gesellschaft in
der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt.
b) Wird der Gesellschaft ein von ihrem Gesellschafter angemietetes Betriebs-
grundstück, das ihr nach Eigenkapitalersatzregeln zu belassen ist, durch
einen Grundpfandrechtsgläubiger entzogen, so kann die Gesellschaft von
dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des Wertes des verlorenen Nutzungs-
rechts verlangen. Bei der Bemessung des Anspruchs kann der zwischen der
Gesellschaft und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins eine Richtschnur
bilden.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2000 eröffneten Gesamt-
vollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. S. GmbH (nachfolgend:
Gemeinschuldnerin).
Durch notariellen Vertrag vom 10. August 1995 wurde die Gemein-
schuldnerin von vier Gesellschaftern mit einem Stammkapital von
50.000,00 DM gegründet; Mehrheitsgesellschafter war J. I., der eine
Stammeinlage von 25.500,00 DM hielt. Zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs
mietete die Gemeinschuldnerin durch Mietvertrag vom 22. September 1995 von
ihrem Gesellschafter I. das in D. gelegene Gebäudegrundstück "N." zu einem
monatlichen Mietzins von 34.088,00 DM über einen Zeitraum von zehn Jahren
an. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1995 übereignete I. das Grund-
stück, das er im Jahre 1992 mit einer Hypothek in Höhe von 2 Mio. DM zugun-
sten der B.bank belastet hatte, an die von ihm als Mehrheitsgesellschafter be-
herrschte N. Verwaltungs-KG (nachfolgend: Verwaltungs-KG). Wegen ihrer fort-
während angespannten finanziellen Lage entrichtete die Gemeinschuldnerin,
die spätestens seit dem 31. Dezember 1996 durchgängig überschuldet war und
im Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen nicht
durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 1.096.907,99 DM aufwies, von
Anfang bis Ende des Mietverhältnisses keine Miete an ihren Vermieter.
Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 20. Juni 2000 wurde auf Antrag
der B.bank die Zwangsverwaltung über das Objekt N. angeordnet. Da die vor-
handene Masse eine Mietzinszahlung an den Zwangsverwalter nicht gestattete,
räumte der Kläger das Anwesen zum 31. Juli 2000. Der Beklagte wurde vom
Amtsgericht W. am 27. September 2000 zum Insolvenzverwalter über den
Nachlaß des am 11. Januar 2000 verstorbenen J. I. (nachfolgend ebenfalls:
Beklagter) bestellt.
Wegen des Verlusts der Möglichkeit, das Betriebsgrundstück bis zum
Ablauf des Mietvertrages zu nutzen, nimmt der Kläger unter dem Gesichtspunkt
einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung den Beklagten auf Scha-
densersatz in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-
ger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, den Beklagten zu
verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.072.562,90 DM zur Insolvenztabelle
anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die mietweise Überlassung des
Grundstücks durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin habe wegen de-
ren Überschuldung spätestens Ende des Jahres 1997 eigenkapitalersetzenden
Charakter angenommen. Da dem Kläger durch die Anordnung der Zwangsver-
waltung die weitere Nutzung des Grundstücks entzogen worden sei, stehe ihm
gegen den Beklagten zwar grundsätzlich ein durch die Veräußerung des
Grundstücks an die Immobilien-KG nicht berührter Ersatzanspruch zu. Gehe
man aber von einer hypothetischen Eigentümerstellung der Gemeinschuldnerin
aus, entfalle ein Rückgriff gegen den Beklagten. Auch die Gemeinschuldnerin
hätte, wenn ihr das grundpfandrechtlich belastete Grundstück anstelle der Ver-
mietung von dem Beklagten zu Eigentum übertragen worden wäre, durch die
Anordnung der Zwangsverwaltung jedes Nutzungsrecht verloren. Die "schwä-
chere" unentgeltliche Gebrauchsüberlassung könne die Gemeinschuldnerin
nicht besser als einen Eigentümer stellen.
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten, der nach den tatrichterlichen
Feststellungen das von der Gemeinschuldnerin genutzte Grundstück noch vor
Eintritt ihrer Überschuldung an die Verwaltungs-KG übereignet hat, zu Recht
den Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG) unterworfen.
Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der
eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder ande-
ren Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlas-
sung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147),
am Leben erhält. Der Beklagte hatte allerdings das Grundstück N. be-
reits im September 1995, also vor Eintritt der Gesellschaftskrise, an die von ihm
beherrschte Verwaltungs-KG übereignet. In der Rechtsprechung des Senats ist
für die Anwendung der Kapitalerhaltungs- wie auch der Kapitalersatzregeln seit
langem anerkannt, daß mit einem Gesellschafter durch eine Beteiligung von
mehr als 50 % verbundene und infolgedessen von ihm beherrschte Unterneh-
men einem Gesellschafter gleichstehen (BGHZ 81, 311, 315; 81, 365, 368 f.;
Sen.Urt. v. 27. November 2001 - II ZR 179/99, NJW 2001, 1490; Sen.Urt. v.
21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 m.w.Nachw.). Die zwingenden,
streng zu handhabenden Kapitalerhaltungs- und Kapitalersatzregeln dürfen
nicht durch Umgehungen aufgeweicht werden (BGHZ 81, 365, 368; 51, 157,
162; 31, 258, 266). Diese Gefahr läge greifbar nahe, wenn sich der Gesell-
schafter den Eigenkapitalersatzregeln durch die Gewährung einer Kredithilfe
über ein von ihm beherrschtes und alsbald nach deren Rückzahlung liquidiertes
Unternehmen entledigen könnte
(vgl. Sen.Urt. v. 16. Dezember 1991
- II ZR 294/90, NJW 1992, 1167 f.). Ferner ist die Kredithilfe in Fällen der vorlie-
genden Art regelmäßig von dem Gesellschafter durch Einwirken auf das von
ihm beherrschte Unternehmen veranlaßt (Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl.
§ 31 Rdn. 13).
2. Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den
Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise
nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter
Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109,
55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21). Da die Gemeinschuldnerin nach den nicht ange-
griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens Ende des Jahres
1997 überschuldet war, hat die Nutzungsüberlassung als funktionales Eigenka-
pital zu gelten (vgl. BGHZ 121, 31, 35 f., 41; 140, 147, 149 f.). Dementspre-
chend war es dem Beklagten während der Dauer der Krise verwehrt, den ver-
einbarten Mietzins zu fordern (vgl. BGHZ 124, 282, 284 f.; 140, 147, 153). Infol-
gedessen war der Kläger als Insolvenzverwalter ebenfalls berechtigt, das
Grundstück während der vereinbarten oder - im Falle einer im Vergleich zur
Branchenübung unangemessen kurzen Vertragslaufzeit - der üblichen Nut-
zungsdauer unentgeltlich zu nutzen. Dabei hat er die Wahl, das Nutzungsrecht
selbst wahrzunehmen oder auf einen Dritten (entgeltlich) zu übertragen (vgl.
BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147, 150).
3. Das dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ge-
meinschuldnerin im Verhältnis zu dem Beklagten zustehende unentgeltliche
Nutzungsrecht ist allerdings durch die von der B.bank als Hypothekengläubige-
rin erwirkte Beschlagnahme des Betriebsgrundstücks erloschen.
Im Konflikt zwischen dem unentgeltlichen Nutzungsrecht der Gesell-
schaft aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten und dem vom Zwangsverwalter
wahrgenommenen Fruchtziehungsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers
kommt letzterem der Vorrang zu (BGHZ 140, 147; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000
- II ZR 309/98 ZIP 2000, 455). Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme ist der
Insolvenzverwalter infolgedessen verpflichtet, entweder das vereinbarte Nut-
zungsentgelt an den Zwangsverwalter zu entrichten oder das Grundstück an ihn
herauszugeben.
4. Dem Kläger steht nach dem Verlust des unentgeltlichen Nutzungs-
rechts an dem Betriebsgrundstück (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 31. Januar 2005
- II ZR 240/02 [z.V. bestimmt]) ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu.
a) Inhaltlich richtet sich der Ersatzanspruch danach, in welcher Weise
sich der Verlust des unentgeltlichen Nutzungsrechts verwirklicht: Im Falle ent-
geltlicher Eigennutzung kann der Insolvenzverwalter von dem Gesellschafter
Erstattung der an den Zwangsverwalter entrichteten Miete beanspruchen. Gibt
er hingegen - wie der Kläger - das Betriebsgrundstück an den Zwangsverwalter
heraus, so kann er von dem Gesellschafter Ersatz in Höhe des objektiven
Restwerts des Nutzungsrechts verlangen (vgl. BGHZ 127, 1, 15). Mangels ge-
genteiligen Sachvortrags wird im allgemeinen der zwischen der Gesellschaft
und dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins dem üblichen Nutzungsentgelt
und daher einem objektiven Maßstab entsprechen.
b) Nicht gefolgt werden kann hingegen der rechtlichen Würdigung des
Berufungsgerichts, ein Ersatzanspruch des Klägers scheide aus, weil er die
Beschlagnahme und damit den Verlust des Nutzungsrechts auch hätte hinneh-
men müssen, wenn das mit der Hypothek belastete Betriebsgrundstück von
dem Beklagten an die Gemeinschuldnerin übereignet worden wäre.
Der Gesellschafter ist an der von ihm gewählten Finanzierungshilfe und
den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen festzuhalten. In Sachverhaltskonstel-
lationen der vorliegenden Art hat der Beklagte das Betriebsgrundstück sowohl
als Finanzierungshilfe für die Gemeinschuldnerin als auch als Sicherungsgut für
persönlich benötigte Kredite eingesetzt. Dadurch ist der Beklagte zugleich ein
Kredit- und ein Überlassungsrisiko eingegangen. Verwirklichen sich beide Risi-
ken, muß der Beklagte folglich doppelt haften. Angesichts der mit dieser Vorge-
hensweise verbundenen Risikokumulierung kann es nicht angehen, daß durch
die Zwangsverwaltung einerseits die Verbindlichkeiten des Beklagten reduziert
werden, er aber andererseits von seiner Überlassungsverpflichtung entbunden
wird.
4. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit,
Feststellungen über den im vorliegenden Fall umstrittenen Wert des Nutzungs-
rechts des Klägers zu treffen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein