BGH Urteil vom 31.01.2000 – II ZR 309/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 31. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
BGHR:
ja
ja
nein
GmbHG §§ 30, 32 a; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 152 Abs. 2, 148, 22
Zur Beendigung der Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
an einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück, sobald der im Wege
der Zwangsverwaltung erlassene Beschlagnahmebeschluß wirksam geworden ist.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 309/98 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
155.392,60 DM nebst Zinsforderung abgewiesen worden ist.
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wup-
pertal vom 11. August 1997 wird der Beklagte verurteilt, an den
Kläger 155.392,60 DM nebst 4 % Zinsen von 38.848,15 DM seit
dem 3. Juni 1997 sowie 4 % Zinsen von weiteren 116.544,45 DM
seit dem 14. August 1997 zu zahlen.
Die in den Verfahren vor dem Landgericht und dem Berufungsge-
richt entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 8 % und der Be-
klagte zu 92 %, die Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger zu
19 % und der Beklagte zu 81 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Zwangsverwalter über die im Grundbuch von L. ,
Blatt unter laufender Nummer 1-3 eingetragenen Grundstücke, verlangt von
dem Beklagten, der am 20. Januar 1997 zum Konkursverwalter über das Ver-
mögen der H. GmbH V. bestellt worden ist, Mietzins aufgrund
folgenden Sachverhalts:
Durch Vertrag vom 27. April 1992 mietete die H. GmbH & Co. KG, de-
ren persönlich haftende Gesellschafterin die Gemeinschuldnerin war, ein Ge-
bäude und eine Freifläche auf den genannten Grundstücken an. Die Gesell-
schafter der Gemeinschuldnerin, die nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts ihre Anteile an der H. GmbH & Co. KG im Oktober 1992 in die Ge-
meinschuldnerin eingebracht hatten, erwarben im Jahre 1993 das Eigentum an
den Grundstücken. Die Mietzinsforderungen, die ab 1. Januar 1994 monatlich
einschließlich 15 % Mehrwertsteuer 38.848,15 DM betrugen, sind ab Novem-
ber 1996 nicht mehr bezahlt worden. Die Sparkasse Ve. , die seit dem
29. April 1994 Inhaberin einer auf den Grundstücken lastenden Grundschuld
von 2 Mio. DM ist, erwirkte am 29. Januar 1997 einen Beschlagnahmebe-
schluß, der den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellt und dem Kon-
kursverwalter mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegeben worden
ist.
Der Kläger macht u.a. aus dem o.g. nicht gekündigten Vertrag den Miet-
zins für die Monate März bis Juni 1997 (insgesamt: 155.392,60 DM) geltend.
Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Berufung auf den eigenkapitalerset-
zenden Charakter der Gebrauchsüberlassung.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der
Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Revision im Rahmen ihrer auf den
o.g. Betrag beschränkten Annahme weiter.
Entscheidungsgründe
I. Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemä-
ßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch
lich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
II. Die Revision des Klägers ist im Umfang ihrer Annahme begründet.
Dem Kläger steht der für die Monate März bis Juni 1997 in Höhe von
155.392,60 DM geltend gemachte Mietzins zu.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der
Kläger eine Masseforderung im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO geltend macht.
Ferner hat es zu Recht die Einziehungsberechtigung des Klägers auf-
grund des den Eigentümern am 1./3. Februar 1997 zugestellten und dem Be-
klagten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 bekanntgegebenen Beschlag-
nahmebeschlusses des Amtsgerichts Ve. vom 29. Januar 1997 bejaht
(§ 1124 Abs. 2 BGB, §§ 148, 152 Abs. 2, 22 ZVG).
Zutreffend hat es weiter ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin den von
dem Kläger aus dem Vertrag vom 27. April 1992 geltend gemachten Mietzins
schuldet, weil ihr die Kommanditanteile der H. GmbH & Co. KG im Oktober
1992 übertragen worden sind, so daß die Rechte und Pflichten aus dem Miet-
vertrag entsprechend § 142 HGB a.F. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
sie übergegangen sind.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es zu
dem Ergebnis gekommen ist, einer Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin
stünden die Grundsätze über die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung
entgegen.
a) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß die Ge-
meinschuldnerin spätestens Ende September 1996 mit negativer Fortbeste-
hensprognose (dazu BGHZ 119, 201) überschuldet war, ihr zumindest aber
von dritter Seite weder ein Investitionsdarlehen, mit dem sie die Grundstücke
einschließlich der angemieteten Objekte und Flächen hätte erwerben können,
gewährt noch das Mietobjekt zu den Konditionen überlassen worden wäre, die
für sie und ihre Gesellschafter nach dem Vertrag vom 27. April 1992 maßge-
bend waren (vgl. BGHZ 109, 55, 58 ff.; 121, 31). Da die Gesellschafter der
Gemeinschuldnerin den Mietvertrag weder gekündigt noch einverständlich auf-
gehoben haben, obwohl ihnen das möglich war, und da die Gesellschaft von
ihnen fortgeführt worden ist, hat das zur Folge, daß sie einen Mietzinsanspruch
solange nicht durchsetzen können, wie dieser nicht aus dem ungebundenen
Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
7. Dezember 1998 - II ZR 382/96, ZIP 1999, 65, 66 = WM 1999, 20 m.w.N.).
b) Wie der Senat in dem Grundsatzurteil vom 7. Dezember 1998 ent-
schieden hat, erfahren diese Grundsätze für das zwischen den das Grundstück
vermietenden Gesellschaftern und der Gesellschaft bestehende Rechtsver-
hältnis dann eine Einschränkung, wenn an den vermieteten Grundstücken
Grundpfandrechte bestellt worden sind. Auf diesen Fall, so hat er u.a. ausge-
führt, sei der Rechtsgedanke der Vorschriften der §§ 1123 Abs. 2 Satz 2, 1124
Abs. 2 BGB anzuwenden, in denen das Gesetz die Interessen des Grund-
stückseigentümers und des Grundpfandrechtsgläubigers angemessen ausglei-
che. Für den Fall der Beschlagnahme brauche der Grundpfandrechtsgläubiger
Vorausverfügungen über den Mietzins nur in den durch § 1124 Abs. 2 BGB
gezogenen Grenzen gegen sich gelten zu lassen. Die infolge Anwendung der
Eigenkapitalersatzregeln eintretende Undurchsetzbarkeit der Mietzinsforderung
komme - ähnlich wie eine Stundungsabrede - einer Vorausverfügung über die
Mietzinsforderung gleich. Die Vorschrift führe daher auch im Rahmen der
Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts zu einem sachgerechten Ausgleich
der beteiligten Interessen (aaO S. 67 f.).
c) Das Berufungsgericht konnte diese Grundsätze nicht berücksichtigen,
weil sein Urteil vor der oben genannten Senatsentscheidung ergangen ist. Da
der Kläger die Voraussetzungen der Beschlagnahme entsprechend §§ 152
Abs. 2, 148 und 22 ZVG herbeigeführt hat, steht ihm der Mietzins in entspre-
chender Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB - wie von ihm geltend gemacht -
für die Monate März bis Juni 1997 zu. Der Klage auf Zahlung des Betrages von
155.392,60 DM war somit stattzugeben.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke