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BGH Beschluss vom 28.02.2005 – II ZR 203/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2005

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des

Amtsgerichts Hermeskeil vom 26. Mai 2003 (1 C 444/02) wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002

seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft,

die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt.

Durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die Beklagte ihren

Mitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine

Treueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 %

Mehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am

31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht

eingestellt sei. Ferner informierte die Beklagte ihre Mitglieder durch Rund-

schreiben vom 12. September 2002, daß sie ihren "treuen" Mitgliedern einen

Jubiläumsbonus von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September

2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002

nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei.

Obwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mit-

gliedschaft nachkam, verweigerte die Beklagte ihm die Zahlung sowohl der

Treueprämie 2001 in Höhe von 519,54 € als auch des Jub iläumsbonus 2002

von 529,22 € im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 20 00 ausgesprochene

Kündigung zum 31. Dezember 2002.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des Jubilä-

umsbonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt - im erklärten

Einverständnis des Klägers - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses

Urteil.

II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566

ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)

vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieses Rechtsmittel zu-

lassen darf.

1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von

der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitglie-

dern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den

Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der

vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senats-

rechtsprechung bereits geklärt

(vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990

- II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM

1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.).

2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die

vorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für

die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen

oder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht

zutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten

ab, die der bisherigen Senatsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten

Urteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die

weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern

einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie

eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu

Sen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht

entscheidungserheblich.

3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits

dargelegt - der gefestigten Senatsrechtsprechung. Etwa davon abweichende

ober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die Beklagte in ihrer

Antragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat

sich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990

(aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichge-

lagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneu-

ten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung.

Symptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts

erforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der

Beklagten nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung

ergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein