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BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 31/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausge-
führt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,
'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück-
zuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung
des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass
sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Se-
nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so
mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass
sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen
Erkenntnisses wenden soll."
Dem schließt sich der Senat an.
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