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BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 507/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 507/04

BESCHLUSS

vom

1. März 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Bankrotts u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2005 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. April 2004

wird dem Angeklagten Sch. auf seinen Antrag

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen Konkursverschlep-

pung, Bankrotts in zwei Fällen und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und elf Monaten verurteilt; den Angeklagten Sch. wegen Kon-

kursverschleppung, Bankrotts in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die gegen dieses

Urteil gerichtete, nachträglich auf die Verurteilung wegen Untreue und den

Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten H. und die auf eine

Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch.

haben keinen Erfolg.

1. Die Revision der Angeklagten H. ist offensichtlich unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Verurteilung des Angeklagten Sch. begegnet im Schuld-

spruch wegen Konkursverschleppung und Bankrotts bzw. Beihilfe zur Untreue

und im Strafausspruch Bedenken; diese führen jedoch im Ergebnis nicht zur

Aufhebung des Urteils.

a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverschleppung und Bank-

rotts ist zu bemerken:

Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist - wie auch das Land-

gericht zutreffend ausführt - grundsätzlich die Aufstellung eines Überschul-

dungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2;

BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320). Dieser wird indes nicht mitge-

teilt. Allerdings läßt sich aus der Gesamtheit der im Urteil mitgeteilten Umstän-

de entnehmen, daß das Landgericht auf der Grundlage der für einen Über-

schuldungstatus maßgeblichen Tatsachen das Vorliegen einer Überschuldung

ausreichend sicher festgestellt hat.

b) Soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus-

geführt hat (UA S. 103), der Angeklagte Sch. habe "zu der von der Ange-

klagten H. begangenen Untreue im besonders schweren Fall Hilfe gelei-

stet", ist diese Formulierung zwar mißverständlich, die Urteilsgründe ergeben

jedoch noch hinreichend, daß das Landgericht die Beihilfehandlung des Ange-

klagten als solche als besonders schweren Fall gewertet hat.

c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, daß das Landgericht den Strafrahmen

des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB n.F. lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2,

49 StGB gemildert (ein Monat bis sieben Jahre und sechs Monate), eine weite-

re Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 StGB (ein Monat bis fünf

Jahre und sieben Monate) aber nicht in Betracht gezogen hat. Bei einem Gehil-

fen, der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in

einem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung

nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu erör-

tern, es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des Treueverhält-

nisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR

StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2). Die Urteilsausführungen (UA S. 105) belegen

jedoch, daß das Landgericht allein die Art und Weise seines Tatbeitrags zum

Anlaß genommen hat, den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zu verurteilen.

Die weitere Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erör-

tert werden müssen. Der Bestand des Strafausspruchs wird hierdurch nicht

gefährdet, da die insoweit verhängte Einzelstrafe (zwei Jahre und ein Monat)

auch unter Berücksichtigung des nochmals gemilderten Strafrahmens ange-

messen erscheint (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Dies gilt insbesondere, weil

das Landgericht eine nach dem Verfahrensgang nicht vorliegende rechts-

staatswidrige

Verfahrensverzögerung angenommen und eine dementsprechende Milderung

der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK vorgenommen hat.

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