Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 522/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des
Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den An-
geklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den
Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Straf-
übels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck