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BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 522/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 522/04

BESCHLUSS

vom

1. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2005 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 20. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des

Landgerichts Bonn vom 26. September 2003 begünstigt den An-

geklagten in diesem konkreten Einzelfall, weil er dadurch in den

Genuß der Anrechnung der derzeit vollzogenen Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus auch hinsichtlich des Straf-

übels aus diesem Urteil kommt (§ 67 Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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