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BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 5 StR 434/04

5. Strafsenat

5 StR 434/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr eines in Kategorie I des Anhangs der Verordnung

(EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 28. April 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaub-

ter Einfuhr in Tateinheit mit vorsätzlicher Veräußerung eines in Kategorie I

des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs

in fünf Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K hat es eine Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten B

eine solche von vier Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten füh-

ren auf die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übri-

gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken, weil die Strafzumessung widersprüchlich ist. Das Landgericht, das

rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK angenommen

hat, führt im Ansatz zutreffend eine kompensatorische Strafzumessung durch

(BGH NStZ 2003, 601). Es ermäßigt dabei hinsichtlich des Angeklagten

K die verhängten Freiheitsstrafen von zwei Jahren drei Monate bzw.

zwei Jahren auf ein Jahr elf Monate bzw. ein Jahr acht Monate. Zugleich legt

das Landgericht aber dar, daß wegen der Verfahrensverzögerung die an sich

verwirkten Freiheitsstrafen um jeweils sechs Monate zu ermäßigen seien. Ein

Abzug von sechs Monaten ergibt jedoch nicht die vom Landgericht verhäng-

ten Einzelstrafen. Ein entsprechender arithmetischer Fehler unterläuft dem

Landgericht auch in Bezug auf den Angeklagten B . Insoweit hält es

einen Abzug von sechs Monaten bei den jeweiligen Einzelstrafen für ange-

messen. Tatsächlich ermäßigt das Landgericht jedoch die Einzelstrafen von

zwei Jahren sechs Monate und zwei Jahren ein Monat auf zwei Jahre zwei

Monate bzw. ein Jahr neun Monate.

Die Einzelstrafen, deren Zumessung rechnerisch nicht nachvollzieh-

bar begründet wurde, können damit keinen Bestand haben. Die Aufhebung

der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die

Feststellungen können angesichts des hier gegebenen Begründungsmangels

bestehen bleiben, wobei der neue Tatrichter zusätzliche, den bisherigen nicht

widersprechende Feststellungen treffen darf.

Den im angefochtenen Urteil angeordneten Verfall, der von dem Be-

gründungsmangel nicht erfaßt ist, hat der Senat aufrechterhalten.

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