BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 5 StR 526/04
5. Strafsenat
5 StR 526/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-
mel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Aus-
lieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-
rechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist
mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es
bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfah-
ren verzögert wurde.
Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für
diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2
StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt
der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge
(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Harms Raum Brause
Schaal Graf