Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 5 StR 526/04

5. Strafsenat

5 StR 526/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-

mel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Aus-

lieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-

rechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist

mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es

bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfah-

ren verzögert wurde.

Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für

diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2

StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt

der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge

(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

Harms Raum Brause

Schaal Graf