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BGH Beschluss vom 15.03.2006 – 2 StR 22/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und Euroscheck- vordrucken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt,
dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sa-
che in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurech-
nen ist. Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der Eu-
ropäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwer-
te Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht
in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04). Der Senat
hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-
nungsmaßstab selbst bestimmt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl