Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2006 – 2 StR 22/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 22/06

BESCHLUSS

vom

15. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten und Euroscheck- vordrucken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt,

dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1

auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine

Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sa-

che in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurech-

nen ist. Im Hinblick darauf, dass Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der Eu-

ropäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte für erschwer-

te Haftbedingungen ergeben, kommt ein anderer Maßstab als 1:1 nicht

in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR 526/04). Der Senat

hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-

nungsmaßstab selbst bestimmt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl