BGH Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 131/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch den Richter
Dr. Greiner, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in ihrem
Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die
Umstände des Einzelfalls es unter Umständen erfordern, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beim Heranfahren an einen Bahnübergang zu
unterschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1961
- 4 StR 310/61 - VRS 21, 356 ff.). Sie läßt auch eine ausreichende
Abwägung des Schadensausgleichs nach den Grundsätzen des
§ 17 StVG erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 23.952,60 €
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll