Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 131/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch den Richter

Dr. Greiner, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in ihrem

Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die

Umstände des Einzelfalls es unter Umständen erfordern, die zulässige

Höchstgeschwindigkeit beim Heranfahren an einen Bahnübergang zu

unterschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1961

- 4 StR 310/61 - VRS 21, 356 ff.). Sie läßt auch eine ausreichende

Abwägung des Schadensausgleichs nach den Grundsätzen des

§ 17 StVG erkennen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 23.952,60 €

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll