BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 197/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Abgesehen von der
Frage einer Obliegenheitsverletzung war - worauf bereits
das erstinstanzliche Gericht und zudem die Beklagte mehr-
fach hingewiesen hat - die Klage unschlüssig, weil der Klä-
ger im gesamten Verfahren keine ausreichenden Darlegun-
gen zur konkreten Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten
selbständigen Tätigkeit gemacht hat (vgl. nur Senatsurteil
vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090). Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.923,59 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch