Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 197/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Abgesehen von der

Frage einer Obliegenheitsverletzung war - worauf bereits

das erstinstanzliche Gericht und zudem die Beklagte mehr-

fach hingewiesen hat - die Klage unschlüssig, weil der Klä-

ger im gesamten Verfahren keine ausreichenden Darlegun-

gen zur konkreten Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten

selbständigen Tätigkeit gemacht hat (vgl. nur Senatsurteil

vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090). Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 66.923,59 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch