Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 203/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits

deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den Tatsa-

cheninstanzen lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe

mit dem Architektenschreiben über den Fertigstellungs-

termin getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt.

Der Täuschungsvorwurf zum Beginn der Arbeiten wird

erstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte be-

schränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulie-

rer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitä-

ten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der

Außenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungs-

instanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich wieder-

holt.

Unbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauar-

beiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von

der äußeren Fotodokumentation des Regulierers der Be-

klagten nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab.

Unwidersprochen hat der Regulierer die bereits neu ein-

gesetzten sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten.

Nur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein

Fenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der

brandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederherge-

stellt ist; es ist dort halt – die Bautätigkeit ist ja noch nicht

abgeschlossen – noch verschmutzt.

Auf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers

kam es nach alledem prozessual nicht an und betraf ins-

besondere auch nicht den erhobenen Täuschungsvorwurf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 115.429 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch