BGH Beschluss vom 02.03.2005 – IV ZR 203/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits
deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den Tatsa-
cheninstanzen lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe
mit dem Architektenschreiben über den Fertigstellungs-
termin getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt.
Der Täuschungsvorwurf zum Beginn der Arbeiten wird
erstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte be-
schränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulie-
rer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitä-
ten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der
Außenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungs-
instanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich wieder-
holt.
Unbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauar-
beiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von
der äußeren Fotodokumentation des Regulierers der Be-
klagten nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab.
Unwidersprochen hat der Regulierer die bereits neu ein-
gesetzten sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten.
Nur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein
Fenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der
brandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederherge-
stellt ist; es ist dort halt – die Bautätigkeit ist ja noch nicht
abgeschlossen – noch verschmutzt.
Auf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers
kam es nach alledem prozessual nicht an und betraf ins-
besondere auch nicht den erhobenen Täuschungsvorwurf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 115.429 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch