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BGH Beschluss vom 02.03.2005 – X ZB 3/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 3/05

BESCHLUSS

vom

2. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2005 beim Bundesgerichtshof

eingelegte Rechtsmittel der Beklagten gegen den ihre Berufung zu-

rückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. Januar 2005 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um eine Zurückwei-

sung der Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1

ZPO. Ein solcher Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Der angefochtene Beschluß enthält keine Entscheidung über das Ab-

lehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberlandesgericht K. .

Dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht vielmehr durch gesonder-

ten weiteren Beschluß vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen.

Soweit die Beklagte auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs erhebt, ist dafür der Bundesgerichtshof nicht zuständig, sondern das

Berufungsgericht (§ 321a ZPO).

Auch soweit die Beklagte geltend macht, daß das Berufungsgericht nicht

vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei bzw. ein ausgeschlossener Richter mit-

gewirkt habe, ist das Berufungsgericht zuständig (§§ 579 Abs. 1 Nr. 1, 2, 584

Abs. 1 ZPO).

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck