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BGH Urteile vom 02.03.2005 – XII ZR 28/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 28/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. März 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-

richtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Nach dem auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 er-

gangenen Urteil des Oberlandesgerichts hatte der Kläger 1998 eine ihm zuste-

hende Milch-Referenzmenge ohne Fläche für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis

31. März 2000 an den Beklagten verpachtet. Die zuständige Landwirtschafts-

kammer ging jedoch in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV erforderlichen Beschei-

nigung vom Kauf der Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenz-

menge im Rahmen seiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus

mit der Behauptung, er habe sie vom Kläger gekauft.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht die

u.a. auf Nutzungsentgelt und Mitwirkung bei der Rückübertragung gerichtete

Klage abgewiesen hatte, verurteilt, für die Zeit von April 2000 bis einschließlich

Juni 2001 für die Überlassung der Milchreferenzmenge insgesamt 8.480,41 €

an den Kläger zu bezahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte

verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Milchre-

ferenzmenge monatlich 565,36 € zu bezahlen. Weiter hat es den Beklagten

verurteilt, mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Rück-

übertragung der Milchreferenzmenge vom Beklagten auf den Kläger zu stellen.

Schließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mit seiner

Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug ist.

Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 18.076,84 €

festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat es abgesehen. Der Se-

nat hat mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 auf Antrag des Beklagten dessen

Beschwer auf mehr als 30.677,51 € (= 60.000 DM) festgese tzt.

Mit der vom Senat angenommenen Revision erstrebt der Beklagte die

Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Berufung und Revision unterliegen noch dem alten Prozeßrecht, da die

mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, vor dem

1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht von der

Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat.

Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des

Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, wel-

chen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand

gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht

sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteile vom 12. Mai 1993

- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe)

und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung

des Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung

des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil

sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen

Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Auslegung des zwischen

den Parteien geschlossenen Vertrags durch das Berufungsgericht läßt sich oh-

ne Kenntnis des genauen Wortlauts und der durch Beweisaufnahme ermittelten

Umstände des Vertragsschlusses nicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise

überprüfen. Darüber hinaus läßt sich aus den Entscheidungsgründen nicht fest-

stellen, ob der Kläger im April 2000 die persönlichen Voraussetzungen erfüllte,

die für eine Rückübertragung der Referenzmenge auf ihn erforderlich gewesen

wären (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 - Slg. 2002,

I - 5775 - Thomsen; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - zur

Veröffentlichung bestimmt).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. werden Gerichtskosten für das Revisi-

onsverfahren nicht erhoben.

Hahne

Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Fuchs

Hahne

Ahlt

Dose