BGH Urteile vom 02.03.2005 – XII ZR 28/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 28/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. März 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-
richtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach dem auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 er-
gangenen Urteil des Oberlandesgerichts hatte der Kläger 1998 eine ihm zuste-
hende Milch-Referenzmenge ohne Fläche für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis
31. März 2000 an den Beklagten verpachtet. Die zuständige Landwirtschafts-
kammer ging jedoch in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV erforderlichen Beschei-
nigung vom Kauf der Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenz-
menge im Rahmen seiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus
mit der Behauptung, er habe sie vom Kläger gekauft.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht die
u.a. auf Nutzungsentgelt und Mitwirkung bei der Rückübertragung gerichtete
Klage abgewiesen hatte, verurteilt, für die Zeit von April 2000 bis einschließlich
Juni 2001 für die Überlassung der Milchreferenzmenge insgesamt 8.480,41 €
an den Kläger zu bezahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Milchre-
ferenzmenge monatlich 565,36 € zu bezahlen. Weiter hat es den Beklagten
verurteilt, mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Rück-
übertragung der Milchreferenzmenge vom Beklagten auf den Kläger zu stellen.
Schließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mit seiner
Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug ist.
Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 18.076,84 €
festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat es abgesehen. Der Se-
nat hat mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 auf Antrag des Beklagten dessen
Beschwer auf mehr als 30.677,51 € (= 60.000 DM) festgese tzt.
Mit der vom Senat angenommenen Revision erstrebt der Beklagte die
Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Berufung und Revision unterliegen noch dem alten Prozeßrecht, da die
mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, vor dem
1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht von der
Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat.
Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des
Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, wel-
chen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht
sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteile vom 12. Mai 1993
- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe)
und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung
des Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung
des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil
sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen
Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt.
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Auslegung des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrags durch das Berufungsgericht läßt sich oh-
ne Kenntnis des genauen Wortlauts und der durch Beweisaufnahme ermittelten
Umstände des Vertragsschlusses nicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise
überprüfen. Darüber hinaus läßt sich aus den Entscheidungsgründen nicht fest-
stellen, ob der Kläger im April 2000 die persönlichen Voraussetzungen erfüllte,
die für eine Rückübertragung der Referenzmenge auf ihn erforderlich gewesen
wären (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 - Slg. 2002,
I - 5775 - Thomsen; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. werden Gerichtskosten für das Revisi-
onsverfahren nicht erhoben.
Hahne
Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Fuchs
Hahne
Ahlt
Dose