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BGH Urteil vom 27.10.2004 – XII ZR 165/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 27. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2 a; ZAbgVO § 12 Abs. 2 und 3

Dem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des

Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist,

sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - OLG Oldenburg

LG Aurich

Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-

ter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2001 auf-

gehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Au-

rich vom 12. Januar 2001 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der befristeten

Übertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge geltend.

Mit Vertrag vom 6. März 1995 übertrug der Kläger dem Beklagten zum

1. April 1995 auf die Dauer von fünf Jahren eine flächenlose Milchreferenzmen-

ge

(Milchquote) von 126.148 kg zu einem Pachtpreis von

jährlich

18.922,20 DM. In § 4 Abs. 3 des Vertrages heißt es: "Der Quotennehmer ver-

pflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzuge-

hen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Quotengebers Einfluß ha-

ben."

Nach Beendigung des Vertrags mit Ablauf des 31. März 2000 erklärte

der Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000 gegenüber dem Kläger gemäß

§ 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO vom 12. Januar 2000, BGBl. I

S. 27) die Übernahme der Referenzmenge. Nachdem er dem Kläger rechtzeitig

67 % des Gleichgewichtspreises der übernommenen Menge in Höhe von

139.104,70 DM gezahlt hatte, bescheinigte ihm die zuständige Verwaltungsbe-

hörde die wirksame Geltendmachung des Übernahmerechts bezüglich der

Milchquote unter dem Vorbehalt, daß ihm das Recht auf Übernahme der Refe-

renzmenge im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren nicht aberkannt werde.

Der Beklagte ist aktiver Milcherzeuger. Der Kläger ist Landwirt, aber kein

Milcherzeuger, sondern mästet Schweine. Er beabsichtigt, die Milchquote wirt-

schaftlich zu verwerten, z.B. durch Verkauf an der nach § 8 ZAbgVO zuständi-

gen Verkaufsstelle (Milchquotenbörse).

Der Kläger ist der Ansicht, die Ausübung des Übernahmerechts durch

den Beklagten habe gegen § 4 des Pachtvertrags verstoßen und sei treuwidrig.

Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Abgabe der Erklärung in An-

spruch, daß ihm die Referenzmenge ab 1. April 2000 nicht mehr zustehe; wei-

terhin verlangt er vom Beklagten den Widerruf der Übernahmeerklärung und

beantragt hilfsweise die Feststellung, daß diese Erklärung unwirksam sei;

schließlich möchte der Kläger festgestellt haben, daß ihm der Beklagte den we-

gen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entstehenden Schaden zu er-

setzen habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die

Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Re-

vision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage; die Hauptan-

träge sind unbegründet, der gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht bejaht die geltend gemachten Ansprüche auf Ab-

gabe der Widerrufserklärungen und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe mit

seiner Übernahmeerklärung insbesondere gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages der

Parteien verstoßen. Ihretwegen sei der Verbleib der Quote beim Beklagten be-

hördlich festgestellt worden. Dies sei ein vertragswidriger Zustand. Um diesen

zu beseitigen, müsse der Beklagte seine Übernahmeerklärung widerrufen. Au-

ßerdem befinde er sich mit der Rückgabe der Quote seit 1. April 2000 in Ver-

zug, weshalb er gemäß §§ 284, 286 BGB a.F. schadensersatzpflichtig sei.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.

1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten über-

lassene Referenzmenge zurückzuerhalten, um sie wirtschaftlich zu verwerten.

Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12

Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerechts durch den Beklagten keinen An-

spruch, so daß der Beklagte durch Ausübung dieses Rechts auch nicht gegen

eine etwaige vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Rückübertragung der

streitigen Referenzmenge auf den Kläger nicht zu behindern. Vielmehr war es

dem Beklagten aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im euro-

päischen Gemeinschaftsrecht liegen, unmöglich, nach Beendigung des Pacht-

verhältnisses am 31. März 2000 die Referenzmenge dem Kläger gemäß § 581

Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB a.F. zurückzugewähren. Er ist daher von seiner Lei-

stungspflicht nach § 275 BGB a.F. frei geworden und ist, da er das Leistungs-

hindernis nicht zu vertreten hat, dem Kläger auch nicht nach § 280 Abs. 1,

§ 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH Urteil vom

11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - NJW-RR 2004, 210).

2. Bei Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses mit Ablauf des

31. März 2000 richtete sich die rechtliche Zuordnung der verpachteten Refe-

renzmenge nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates

vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

(ABl. L 405 vom 31. Dezember 1996, S. 1), aufgehoben mit Wirkung vom

1. April 2004 durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom

29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L

270 vom 21. Oktober 2003, S. 123). Danach werden bei Beendigung landwirt-

schaftlicher Pachtverhältnisse, abgesehen von hier nicht vorliegenden Aus-

nahmefällen, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach

den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichti-

gung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise "auf die

Erzeuger übertragen, die sie übernehmen". Diese Vorschrift ist nach dem Urteil

des EuGH vom 20. Juni 2002 (- C-401/99 - Slg. 2002, I-5775 Rdn. 41

ff. Thomsen) dahingehend auszulegen, daß bei Beendigung eines landwirt-

schaftlichen Pachtvertrags die vollständige oder teilweise Übertragung der Re-

ferenzmengen auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst ak-

tiver Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist,

oder wenn er im Zeitpunkt der Übertragung nachweisen kann, daß er konkrete

Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszu-

üben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten

überträgt, der aktiver Milcherzeuger ist.

Zwar ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das genann-

te Urteil des EuGH zu einer flächengebundenen Referenzmenge ergangen.

Doch gilt für den hier vorliegenden Fall des Übergangs einer flächenlosen

Milchquote nichts anderes (vgl. BGH aaO, 211; Günther AgrarR 2002, 305,

307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-

satzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann

eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat

(EuGH Thomsen aaO Rdn. 32; EuGH Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -

Slg. 1991, I-25 Rdn. 9 - Ballmann; EuGH Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 -

Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30 - Mulligan; EuGH Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 -

Slg. 2003, I-4353 Rdn. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben). Dies schließt

die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter

ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der

flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum allge-

meinen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr,

daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung

oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch

erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu

ziehen. Dies zu verhindern ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung

Nr. 3950/92 (EuGH Thomsen aaO Rdn. 45; vgl. auch EuGH Urteil vom 13. April

2000 - C-292/97 - Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57 - Karlsson; EuGH Mulligan aaO

Rdn. 30). Dieses Ziel kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die

Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist,

dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Refe-

renzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags einem aktiven Milcherzeuger

überläßt.

An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Meinung der Revisionser-

widerung nichts dadurch, daß die VO (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai

1999 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L vom 26. Juni 1999,

S. 73, berichtigt ABl. L 2 vom 5. Januar 2000, S. 78) Art. 8 a in die VO (EWG)

Nr. 3950/92 eingefügt hat, nach dessen Buchstabe b die Mitgliedsstaaten be-

schließen können, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmen-

gen nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht anzuwenden. Zwar hat

die Bundesrepublik hiervon Gebrauch gemacht. Doch bleibt Art. 7 Abs. 2 der

VO (EWG) Nr. 3950/92 bindend. Denn auf diese Bestimmung bezieht sich die

Ausnahmeregelung in Art. 8 a der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht. Damit steht im

Einklang, daß auch Art. 8 a der genannten Verordnung nach seinem ersten

Satz den Mitgliedsstaaten das Ziel vorgibt, mit den zu ergreifenden nationalen

Maßnahmen sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern

zugeteilt werden.

3. Auch aus den nationalen Durchführungsbestimmungen ergibt sich

nichts anderes. Diese sind möglichst so auszulegen, daß sie mit dem Gemein-

schaftsrecht in Einklang stehen (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2000 - C-240/98

bis C-244/98 - Slg. 2000, I-4941 - Océano Grupo). Danach ist § 7 Abs. 2 a

MGVO (Milch-Garantiemengen-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom

21. März 1994, BGBl. I S. 586), den § 12 Abs. 2 ZAbgVO für anwendbar erklärt,

so auszulegen, daß ein Milcherzeuger eine Referenzmenge nur einem anderen

Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 übertragen

kann (vgl. Günther aaO 307). In diesem Zusammenhang kann im übrigen da-

hingestellt bleiben, ob die Zusatzabgabenverordnung, wie die Revisionserwide-

rung meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig ist (verneinend BVerwG RdL 2003, 268). Denn

wäre dies der Fall, so beträfe dies auch die in § 30 ZAbgVO angeordnete Auf-

hebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann im ganzen Umfang

weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe dann dabei, daß die Rückübertragung der

flächenlosen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Inso-

weit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung

nicht an.

4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

war der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pacht-

vertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c der VO (EWG)

Nr. 3950/92. Vielmehr beabsichtigte er, die Milchquote wirtschaftlich zu verwer-

ten, z.B. an der Milchquotenbörse zu verkaufen. Damit war eine Übertragung

auf ihn bei Beendigung des Pachtvertrags ausgeschlossen.

Zwar hat der EuGH im Urteil Thomsen zugelassen, daß eine Referenz-

menge auf einen Verpächter zurückübertragen wird, wenn er im Zeitpunkt der

Beendigung des Pachtvertrags die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt,

der seinerseits Erzeuger ist (vgl. EuGH Thomsen aaO Rdn. 43 f.). Diese Vor-

aussetzungen liegen aber hier nicht vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Beendi-

gung des Pachtvertrages die Übertragung noch nicht vorgenommen hatte, son-

dern dies frühestens am nächsten Börsentermin hätte bewerkstelligen können.

Allerdings versteht das Bundesverwaltungsgericht (RdL 2004, 137) das Urteil

Thomsen so, daß es für die Bejahung eines Durchgangserwerbs einer flächen-

gebundenen Referenzmenge beim Verpächter genügen würde, wenn dieser

„alsbald“ die Pachtfläche weiter verpachtet. Doch ist fraglich, ob sich die Aus-

führungen des EuGH zum Durchgangserwerb des Verpächters nicht lediglich

auf eine flächengebundene Milchquote beziehen, bei der wegen der Übertra-

gung des Betriebs vom Verpächter auf den Erzeuger nach nationalem Recht

ein Durchgangserwerb beim Verpächter erforderlich sein kann, während ein

solcher Durchgangserwerb des Verpächters bei einer flächenlosen Quote stets

ausgeschlossen bleibt (so Günther aaO 307, 308). Dies kann jedoch dahinste-

hen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Milchquote bei Pachtende keines-

falls auf den Kläger rückübertragen werden. Denn es war dessen erklärtes Ziel,

die Milchquote zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung zu erwerben. Wür-

de in solchen Fällen der Durchgangserwerb des Verpächters zugelassen und

Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend weit ausgelegt, wäre

dies eine Mißachtung des Hauptziels der genannten Vorschrift. Dieses besteht

darin zu verhindern, daß Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus

dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, indem sie sich

den Marktwert zunutze machen, den die Milchquote erlangt hat (vgl. EuGH Ur-

teil Thomsen aaO Rdn. 38; Generalanwalt Léger Schlußanträge in dieser

Rechtssache aaO Rdn. 55 m.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine

erneute Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur genaueren Auslegung des

Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht erforderlich.

5. Damit kommt eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Klä-

ger nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 und nach § 7 Abs. 2 a Satz 3

Nr. 1 MGVO (i.V. mit § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die hierfür

erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-

trags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarung, wie

sie in § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien gesehen werden könnte, ist nichtig.

Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, weil es

mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenstehende rechtsge-

schäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 93,

264, 267; BGH Urteil vom 11. Juli 2003 aaO 211). Auf die von der Revisionser-

widerung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem in § 12 Abs. 3

ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob

diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an.

6. An der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92, auf die

es entscheidend ankommt, besteht kein Zweifel. Die Norm verletzt nicht das

gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Vielmehr ist die Vor-

schrift, mit der verhindert werden soll, daß Referenzmengen Landwirten zuge-

teilt werden, die keine aktiven Milcherzeuger sind, sondern aus der Zuteilung

einer Referenzmenge nur einen finanziellen Vorteil ziehen wollen, aus Gründen

des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. EuGH Urteil vom 22. Oktober 1991

- C-44/89 - Slg. 1991, I-5119 Rdn. 27 ff. - von Deetzen). Dementsprechend ist

der EuGH im Urteil Thomsen aaO von der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO

(EWG) Nr. 3950/92 ausgegangen. Eine Vorlage nach Art. 234 EG an den

EuGH zur Prüfung der Gültigkeit dieser Vorschrift kommt somit nicht in Be-

tracht. Ebenso scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ent-

sprechend Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Anwendbarkeit der genannten

Norm wegen einer etwaigen Verletzung von Art. 14 GG aus. Denn eine solche

Vorlage wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von

vornherein unzulässig, da keine Rede davon sein kann, daß auf Gemein-

schaftsebene der unabdingbare Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewähr-

leistet wäre (vgl. BVerfG NJW 2000, 3124).

7. Die Hauptanträge des Klägers erweisen sich somit als unbegründet.

Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil die begehrte Feststellung der

Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung durch den Beklagten nicht auf die

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

zielt (§ 256 ZPO).

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Dose