BGH Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 134/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CMR Art. 29 und 17 bis 28; HGB § 429 Abs. 2 und 3, § 435; BGB §§ 249 ff. A
Im Fall des Art. 29 CMR bestimmt sich der Umfang des zu ersetzenden Scha- dens nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (Bestätigung von BGH TranspR 1999, 102, 105) und daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Dem Geschädigten ist es jedoch unbenommen, seinen Schaden statt dessen auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen.
BGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 134/02 - OLG Bamberg
LG Hof
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April
2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision hat die Streithelferin zu 1 4/11 und
hat der Streithelfer zu 2 7/11 zu tragen. Die im Revisionsverfah-
ren angefallenen Kosten der Streithilfe haben die Streithelfer je-
weils selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ein Speditionsunternehmen
betreibt, nimmt diese aus einem Beförderungsvertrag wegen der Beschädigung
des Transportguts auf Schadensersatz in Anspruch.
Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer
zu 2, dessen Transportversicherer die dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der
Klägerin beigetretene Streithelferin zu 1 ist, beauftragte die Klägerin mit dem
Transport von Teilen eines Holzhauses von Rußland nach Deutschland. Die
Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 17. März 1999 mit der Durch-
führung dieses Transports zu festen Kosten. Bei dem Transport, den ein von
der Beklagten beauftragter Unternehmer ausgeführt hat, kam es am 24. März
1999 in Rußland zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Großteil der Ladung be-
schädigt wurde.
Die Klägerin beziffert den hierdurch entstandenen Schaden auf (minde-
stens) 125.127,46 DM. Abzüglich bereits ausgeurteilter 13.600 DM seien ein
Teilbetrag in Höhe von 40.000 DM an die Streithelferin zu 1 und der Restbetrag
in Höhe von 71.527,46 DM an den Streithelfer zu 2 zu bezahlen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der genannten Beträge an die
Streithelfer gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Das Berufungs-
gericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzan-
spruch bestehe nur in Höhe von (umgerechnet) 32.767,60 €. Abzüglich des be-
reits ausgeurteilten Betrages verblieben daher noch 25.814,03 €, die entspre-
chend dem gewünschten Verhältnis an die Streithelfer zu zahlen seien.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die beiden Streit-
helfer den Klageanspruch in der vom Berufungsgericht abgewiesenen Höhe
von 31.209,05 € weiter. Die Beklagte ist in der Revisi onsverhandlung trotz ord-
nungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin
wie auch zur Frage der Anwendbarkeit der CMR auf die Ausführungen im Urteil
des Landgerichts Bezug genommen. Danach war die Klägerin, soweit sie Lei-
stung an den Streithelfer zu 2 begehrte, unter dem Gesichtspunkt der Dritt-
schadensliquidation anspruchsberechtigt; soweit sie Zahlung an die Streithelfe-
rin zu 1 verlange, werde sie von dieser selbst in Anspruch genommen. Die Ak-
tivlegitimation der Klägerin sei zudem deshalb unproblematisch, weil beide
Streithelfer diese mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Schadensersatz-
ansprüche beauftragt hätten. Die CMR sei gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 anwend-
bar, weil es sich um eine entgeltliche Güterbeförderung auf der Straße mittels
Fahrzeugen gehandelt habe, der Ort der Übernahme des Gutes und der für die
Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten gelegen hätten und ei-
ner von diesen ein Vertragsstaat der CMR sei.
In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bestim-
mung des Art. 29 CMR eingreife, weil dem Frachtführer bzw. dessen Bedienste-
ten ein vorsatzgleiches Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das sich die Beklagte
gegenüber der Klägerin zurechnen lassen müsse. Diese habe, insbesondere
was die fehlende Sicherung der Ladung durch Gurte betreffe, plausible An-
haltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten dargelegt. Die Beklagte
habe sich demgegenüber für die Schilderung des zum Schaden führenden
Sachverhalts allein auf die nicht unterschriebene und lediglich in Übersetzung
vorliegende Erklärung des Fahrers berufen, in der die Rede davon sei, daß der
Lkw wegen Glatteises auf die Seite gekippt und noch gerutscht sei, was aber
den Ermittlungen des Sachverständigen G. konträr gegenüberstehe. Die Be-
klagte hätte unter diesen Umständen substantiiert vortragen müssen, welche
Sorgfalt der Frachtführer aufgewendet habe, und habe, da sie dieser Obliegen-
heit nicht nachgekommen sei, die nicht widerlegte Vermutung für ein qualifiziert
leichtfertiges Verhalten gegen sich. Dementsprechend betrage die Verjährungs-
frist für den Klageanspruch nicht ein Jahr, sondern drei Jahre und greife damit
die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Kläge-
rin habe daher nach Art. 25 Abs. 1 CMR einen Anspruch auf Ersatz der Wert-
minderung. Diese bestehe in der Differenz zwischen dem Wert des Hauses am
Ort und zur Zeit der Übernahme in unbeschädigtem Zustand und seinem Wert
in beschädigtem Zustand.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-
on der Klägerin, die Anwendbarkeit der CMR sowie das Vorliegen der Voraus-
setzungen des Art. 29 CMR bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Klägerin steht demnach ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1
CMR im durch Art. 29 CMR bestimmten Umfang zu.
2. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, den der Kläge-
rin danach wegen der Beschädigung des Gutes zu leistenden Schadensersatz
vorrangig nach Art. 25 Abs. 1 CMR zu berechnen, wendet sich die Revision mit
Erfolg. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der sowohl in der Rechtspre-
chung (vgl. Cour de Cassation Paris BullT 2000, 718 f.; OLG Innsbruck
TranspR 1991, 12, 21; a.A. Cour d'appel de Paris BullT 1992, 362) als auch in
der Literatur (vgl. Koller, VersR 1994, 384 ff. und in Transportrecht, 5. Aufl.,
Art. 29 CMR Rdn. 10; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 29 CMR
Rdn. 22; Thume, VersR 1993, 930, 937 und in Fremuth/Thume, Transportrecht,
Art. 29 CMR Rdn. 24; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452:
Art. 29 CMR Rdn. 27; a.A. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 29 CMR Rdn. 31)
herrschenden Meinung - bereits entschieden, daß sich der Umfang des zu er-
setzenden Schadens im Fall des Art. 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren
nationalen Recht bestimmt (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR
1999, 102, 105 = VersR 1999, 646, insoweit in BGHZ 140, 84 nicht abge-
druckt). Danach kommt im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung. Insoweit
ist in erster Hinsicht an sich die frachtrechtliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3
HGB einschlägig (vgl. Großkomm.HGB/Helm aaO Art. 29 CMR Rdn. 27). Da
diese hier aber gemäß § 435 HGB nicht anwendbar ist, beurteilt sich der Um-
fang der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen schuldrechtlichen Be-
stimmungen der §§ 249 ff. BGB.
3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung er-
weist sich auf dieser Grundlage als verfahrensfehlerfrei.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das bei dem Transport be-
schädigte Haus, da es mit deutscher Technologie hergestellt worden und für
den Export nach Mitteleuropa bestimmt gewesen sei, in Rußland keinen Markt-
wert habe. Es hat deshalb gemeint, daß der zu ersetzende Schadensbetrag
gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung zu ermitteln sei, für die die zur Behebung der entstandenen Schä-
den erforderlichen Reparaturkosten ein wesentliches Indiz für den Umfang der
Wertminderung und eine brauchbare Grundlage für die Schätzung des Minder-
werts darstellten. Angesichts des fehlenden Marktwerts des Hauses in Rußland,
seiner Bestimmung zum Verkauf in Mitteleuropa, der Anwendung deutscher
Technologie bei seiner Erstellung und seiner in Deutschland durchgeführten
Reparatur sei bei den Reparaturkosten auch kein Abschlag wegen der Verhält-
nisse in Rußland vorzunehmen. Im Hinblick auf die auf 32.767,60 € zu veran-
schlagenden Kosten einer Reparatur in Deutschland und die bereits im Vorpro-
zeß zugesprochenen 6.953,57 € sei die Klage daher nur in Höhe von
25.814,03 € begründet und in Höhe der überschießenden 31.209,05 € unbe-
gründet.
b) Die Revision hat gegen diese der Sache nach und daher gemäß den
Ausführungen zu vorstehend II. 2. im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage
des deutschen Schadensrechts (vgl. § 249 Satz 2 BGB a.F., Art. 229 § 8 Abs. 1
Nr. 2 EGBGB) durchgeführte Schadensermittlung Verfahrensrügen erhoben.
Der Senat hat die Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer
Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
4. Der Klageanspruch ist in dem Umfang, in dem er noch streitig ist, ent-
gegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffas-
sung auch nicht auf der Grundlage einer Berechnung nach Art. 23, 25 CMR
begründet.
a) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß beim Vorliegen
der Voraussetzungen des Art. 29 CMR allein der Frachtführer das Recht ver-
liert, sich auf die Bestimmungen in den Art. 17 bis 28 CMR zu berufen, die sei-
ne Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen Gun-
sten umkehren. Die in den genannten Bestimmungen begründeten Ansprüche
des Geschädigten bleiben dagegen unberührt. Dieser kann daher im Fall des
Art. 29 CMR Schadensersatz immer auch in der Höhe verlangen, in der er ihn
nach diesen Bestimmungen beim Fehlen eines qualifizierten Verschuldens des
Frachtführers beanspruchen könnte.
b) Das Berufungsgericht ist aber, soweit es bei der Schadensberechnung
die Bestimmungen der Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 2 CMR herangezogen hat, mit
Recht davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen sich ein danach zu erset-
zender Wert nicht feststellen läßt, die Wiederherstellungskosten als Anhalts-
punkt für die auszugleichende Wertminderung in Betracht kommen (vgl. OLG
Hamburg TranspR 1998, 290, 292 f. m.w.N. und dazu Nichtannahmebeschluß
des Senats v. 8.10.1998 - I ZR 53/98; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 25
CMR Rdn. 3 m.w.N. in Fn. 7; vgl. auch § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB und dazu die
Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Transport-
rechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/10014, S. 48). Seine Entscheidung hält da-
her auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO, § 100 Abs. 2 ZPO analog.
Ullmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann