Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – III ZB 1/05

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Antragsteller,

gegen

Klägerin und Antragsgegnerin,

- Prozeßbevollmächtigte

II. Instanz:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005

wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als

unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese

ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das

Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise

verletzt hat. Hieran fehlt es.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann