BGH Beschluss vom 03.03.2005 – III ZB 1/05
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
gegen
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005
wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als
unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese
ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das
Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat. Hieran fehlt es.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann