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BGH Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 273/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 (Cb, Fl); AO §§ 76, 253, 327

a) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO.

b) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der

Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er

nicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist.

BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 273/03 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2003 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft englischen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit, war Eigentümerin einer Position Starkbier (898,56 hl mit

einem Alkoholgehalt von 9 %), das für den Export bestimmt war. Das Bier la-

gerte unverzollt im Zollager der M. -K. GmbH in Z. ,

bevor es zum endgültigen Bestimmungsort nach England weiterverladen

werden sollte. Am 11. Mai 2000 beschlagnahmte das - inzwischen aufgelöste -

Hauptzollamt Trier, eine Behörde der beklagten Bundesrepublik Deutschland,

das gesamte Warenlager der Kellerei. Am 23. Mai 2000 widerrief das Haupt-

zollamt die der M. -K. GmbH erteilte Erlaubnis, das

Bier unter Steueraussetzung zu lagern, und setzte gegen sie für die gesamte

eingelagerte Biermenge die Biersteuer fest. Davon entfielen auf das Bier der

Klägerin laut Schreiben des Hauptzollamts vom 21. Juni 2000 29.213,18 DM.

Das Hauptzollamt wurde in der folgenden Korrespondenz durch den Inlands-

Handelsvertreter der Klägerin und durch den Geschäftsführer der M. -

K. GmbH auf das Eigentum der Klägerin hingewiesen. Am 7. Juli

2000 veräußerte es das Bier zur Deckung der Biersteuer freihändig zu etwa

5 v.H. seines Einkaufspreises.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwertungsabsicht hätte ihr oder

der M. -K. GmbH zuvor rechtzeitig bekanntgegeben wer-

den müssen. Infolge dieses Unterlassens sei sie daran gehindert worden, die

Biersteuer rechtzeitig zu begleichen. Durch den freihändigen Verkauf des Bie-

res habe sie einen Schaden in Höhe von (umgerechnet) 97.434,34 € erlitten.

Sie nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz

dieses Schadens in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewie-

sen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-

rung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Nach § 76 Abs. 1 AO dienen verbrauchsteuerpflichtige Waren - hier: das

eingelagerte Bier - ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die

darauf ruhenden Steuern - hier: Biersteuer - (Sachhaftung). Nach § 327 Satz 3

AO darf die Verwertung einer derartigen Sicherheit erst erfolgen, wenn dem

Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben worden und

seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. Diese Bekannt-

gabe ist hier unstreitig unterblieben. Durch dieses Unterlassen haben die zu-

ständigen Amtsträger eine Amtspflichtverletzung begangen, die geeignet ist,

Schadensersatzansprüche des betroffenen "Dritten" nach § 839 BGB i.V.m.

Art. 34 GG zu begründen.

2.

Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch daran scheitern,

daß die unstreitig verletzte Amtspflicht, die Verwertung des beschlagnahmten

Bieres erst nach einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe durchzuführen, nicht

zugunsten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" bestanden habe. Darin

kann ihnen nicht gefolgt werden.

3.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß nicht

die Klägerin als die Eigentümerin des Bieres, sondern die M. -K.

GmbH als Lagerhalterin Vollstreckungsschuldnerin und damit Adressatin der

Benachrichtigungspflicht nach § 327 Satz 3 AO gewesen ist.

a) Zwar wird im steuerrechtlichen Schrifttum teilweise die Auffassung

vertreten, Adressat der Bekanntgabepflicht sei der Eigentümer der haftenden

Sache (Tipke/Kruse, AO Stand Oktober 2001, § 76 Rn. 17; Schwarz/Wöhner,

AO Stand Mai 1997, § 76 Rn. 18; Schöll/Leopold/Madle/Rader, AO Stand Ok-

tober 2004, § 76 Rn. 9; Mösbauer, DStZ 1997, 397, 401). Nähere Begründun-

gen hierfür werden indessen nicht gegeben; insbesondere wird die Möglichkeit

eines Auseinanderfallens von Vollstreckungsschuldner und Eigentümer nicht in

Betracht gezogen.

b) Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß Vollstreckungsschuldner

(nur) derjenige ist, gegen den sich ein - tatsächliches - Vollstreckungsverfahren

nach § 249 AO richtet (§ 253 AO), d.h. derjenige, gegen den ein Verwaltungs-

akt im Verwaltungsweg vollstreckt wird (§ 251 Abs. 1 AO; BFH/NV 1995, 558,

559 f, vgl. zum Begriff des Vollstreckungsschuldners insbesondere auch Nr. 3

der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstrek-

kung nach der Abgabenordnung - VollStrA - vom 13. März 1980, BStBl. I

S. 112). Der Eigentümer einer beim Vollstreckungsschuldner gepfändeten Sa-

che ist als solcher nicht Vollstreckungsschuldner (Koch/Scholtz/Szymczak, AO

5. Aufl. 1996 § 253 Rn. 3). Im vorliegenden Fall diente - wie bereits dargelegt -

das beschlagnahmte Bier ohne Rücksicht auf die Rechte der Klägerin als Si-

cherheit für die darauf ruhenden Verbrauchsteuern (Sachhaftung; § 76 Abs. 1

AO). Ein - zur Verwertung im übrigen nicht erforderlicher (Boeker in Hübsch-

mann/Hepp/

Spitaler, AO Stand März 2003 § 76 Rn. 47) - besonderer Haftungs- oder Dul-

dungsbescheid ist insoweit nicht ergangen. Neben dem eigentlichen Steuer-

schuldner kann aber nur derjenige Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 253

AO sein, der aufgrund eines Haftungs- oder Duldungsbescheids in Anspruch

genommen wird (Schwarz/Dißars AO Stand März 1999 § 253 Rn. 4 f, Tipke/

Kruse aaO Stand Oktober 1998 § 253 Rn. 2 f; Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halb-

satz 1 VollStrA).

c) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach

den einschlägigen Bestimmungen des Biersteuergesetzes und der Biersteuer-

verordnung Steuerschuldnerin für die Biersteuer nach dem Widerruf der Bier-

lagererlaubnis unter Steueraussetzung die M. -K. GmbH

als

Inhaberin des Steuerlagers gewesen war. Sie war daher auch

Vollstreckungsschuldnerin. Deshalb hatte die Bekanntgabe nach § 327 Satz 3

AO (nur) ihr gegenüber zu erfolgen. Die Frage, ob im Einzelfall eine

weitergehende Unterrichtungspflicht auch gegenüber dem Eigentümer der

Sache bestehen kann, braucht nicht vertieft zu werden. Denn das Eigentum der

Klägerin war - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - nicht ausreichend

nachgewiesen worden. Zum anderen ergibt sich aus dem mit dem Hauptzollamt

geführten Schriftwechsel, daß der Geschäftsführer der M.

-

K. GmbH als Ansprechpartner (auch) des Eigentümers

aufgetreten ist.

4.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Bekannt-

gabepflicht gegenüber der Inhaberin des Zollagers, in dem das Bier verwahrt

wurde, mit diesem Inhalt und Adressaten mittelbar auch die Eigentümer der der

Sachhaftung unterliegenden Waren schützte.

a) Der Lagerhalter als Steuerschuldner hätte es in der Hand gehabt, den

Eigentümer zu informieren und diesem die Möglichkeit zu geben, die Verwer-

tung durch Begleichung der Steuerschuld abzuwenden. Darauf hatte die Kläge-

rin insbesondere in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich hingewiesen.

Wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt, ist eine unmittelbare Beteili-

gung an dem Amtsgeschäft nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme

einer drittgerichteten Amtspflicht (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15). Im übrigen

war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - für die Amtsträger der Beklag-

ten von vornherein klar erkennbar, daß das beschlagnahmte Bier im Eigentum

eines Dritten stand und stehen mußte, mochte dessen Identität auch nicht hin-

reichend geklärt sein. Dies ergab sich bereits daraus, daß es in dem Zollager

eingelagert war. Die Inhaberin des Zollagers war somit Lagerhalterin im Sinne

des § 467 Abs. 1 HGB. Als solche war sie durch den Lagervertrag verpflichtet,

das im Eigentum Dritter stehende Gut zu lagern und aufzubewahren. Das Ei-

gentum Dritter ist für den Lagervertrag und die Tätigkeit des Lagerhalters cha-

rakteristisch. Das gilt auch für den Lagerhalter im Falle der Sammellagerung

(§ 469 HGB). Der - als solcher rechtmäßige - Zugriff auf die der Sachhaftung

unterliegenden Waren tangierte damit notwendig und bestimmungsgemäß das

Eigentum Dritter. Schon daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß

die Benachrichtigungspflicht, die den Zweck hat, die Auslösung der beschlag-

nahmten Waren und die Abwehr des Vollstreckungszugriffs zu ermöglichen,

zugleich auch in individualisierter und qualifizierter Weise das Interesse des

jeweiligen Eigentümers schützt und diesem damit die Stellung eines "Dritten"

im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verleiht.

b) In ähnlichem Sinne war bereits in der Rechtsprechung des Reichsge-

richts anerkannt, daß die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, Zeit und Ort der

Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen

öffentlich bekanntzumachen (§ 816 Abs. 3 ZPO), nicht nur gegenüber dem

Gläubiger und dem Schuldner, sondern auch gegenüber dritten Personen be-

steht, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch

die Amtshandlung berührt werden können und in deren Rechtskreis durch sie

eingegriffen wird, namentlich gegenüber dem Eigentümer des Pfandgegen-

standes (JW 1931, 2427).

5.

Die Klägerin lastet den Amtsträgern des Hauptzollamts als weitere Amts-

pflichtverletzung an, sie hätten das Bier weit unter dessen Wert verschleudert

und damit sowohl gegen § 305 i.V.m. § 300 AO als auch gegen die in Nr. 56

Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte

der Finanzverwaltung (VollzA) vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194) normierte

Verpflichtung verstoßen, beim freihändigen Verkauf von Sachen darauf be-

dacht zu sein, daß ein möglichst hoher Preis erzielt werde. Indessen hat das

Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt,

daß ein Verstoß gegen diese Bestimmungen bereits tatbestandsmäßig nicht

vorgelegen hat.

6.

Der aus der Verletzung der Bekanntgabepflicht hergeleitete Amtshaf-

tungsanspruch kann hier - entgegen einer eher beiläufigen Bemerkung im Be-

rufungsurteil - nicht bereits daran scheitern, daß die Klägerin selbst oder die

Vollstreckungsschuldnerin in einer der Klägerin zuzurechnenden Weise es

schuldhaft unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmit-

tels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Zwar ist die Bekanntgabe der Verwer-

tungsabsicht ein Verwaltungsakt (Klein/Rüsken, AO 8. Aufl. 2003 § 76 Rn. 1).

Da diese Bekanntgabe hier indessen unterblieben war, kommt insoweit eine

Schadensabwendung durch Einlegung von Rechtsmitteln von vornherein nicht

in Betracht. Der Vollstreckungszugriff selbst und die Art der Verwertung waren

rechtmäßig und hätten deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg angegriffen wer-

den können.

7.

Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zu-

rückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch offene Frage

zu klären, ob eine ordnungsgemäße Information der Vollstreckungsschuldnerin

tatsächlich zu einer rechtzeitigen Begleichung der Steuerschuld durch die Klä-

gerin geführt hätte. Des weiteren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Klägerin

nicht der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens trifft, weil sie es unterlas-

sen hat, von sich aus die beschlagnahmte Ware auszulösen. Endlich ist noch

offen,

ob eine Inanspruchnahme der M. -K. GmbH durch die Klä-

gerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2

BGB in Betracht gekommen wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke