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BGH Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 363/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BKleingG § 5; Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997

über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

(ABl. EG Nr. L 162 S. 1) Art. 5

Zur Umrechnung des Kleingartenpachtzinses von DM in Euro.

BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 363/04 - LG Zwickau

AG Plauen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zwi-

ckau - 6. Zivilkammer - vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer eines kleingärtnerisch genutzten Geländes,

das an den Beklagten, den Regionalverband V. Kleingärtner e.V.,

verpachtet ist. Der jährliche Pachtzins, den der Beklagte zu entrichten hatte,

errechnete sich aus dem vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im er-

werbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, die vor Einführung des Euro

unstreitig 0,05 DM/m² betrug, multipliziert mit der Größe der verpachteten

Gesamtfläche von 41.142 m². Er belief sich dementsprechend für das Jahr

2001 auf (0,05 x 4 x 41.142 =) 8.228,40 DM.

Die Parteien streiten darüber, wie dieser Pachtzins für die Zeit ab dem

1. Januar 2002 in Euro umzurechnen ist.

Der Kläger ist der Auffassung, Ausgangspunkt der Umrechnung müsse

der Quadratmeterpreis von bisher 0,05 DM sein. Dieser sei auf den nächstlie-

genden Cent aufzurunden, so daß sich ein Betrag von 0,03 € ergebe. Mithin

betrage der für das Kalenderjahr 2002 zu zahlende Pachtzins (0,03 x 4 x

41.142 =) 4.937,04 €.

Der Beklagte meint dagegen, die Umrechnung habe erst bei dem End-

betrag von bisher 8.228,40 DM stattzufinden. Er errechnet daraus einen Jah-

respachtzins von 4.207,12 €, den er unstreitig an den Klä ger gezahlt hat.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (mit Ermächtigung der

weiteren Grundstückseigentümer) für das Jahr 2002 den Differenzbetrag von

729,92 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stat

tgeben, das Landge-

richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die vom Berufungsgericht angewandte Methode der Umrechnung des

vom Beklagten für das Jahr 2002 geschuldeten Pachtzinses von DM in Euro,

nach der die in Art. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom

17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfüh-

rung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) vorgesehene Auf- oder Abrundung auf

den nächstliegenden Cent erst beim Jahresendbetrag und nicht schon bei dem

Quadratmeterpreis stattfindet, ist richtig. Dies hat inzwischen - nach Verkün-

dung des Berufungsurteils - der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

für einen vergleichbaren Fall bestätigt (Urteil der Großen Kammer vom

14. September 2004 - Rs. C-19/03 = EuZW 2004, 629; ergangen auf Vorlage

des LG München I, BKR 2003, 218 [Rundung von Telefonkosten, die auf der

Grundlage unterschiedlicher Minutenpreise zu ermitteln sind]). Erst der Jah-

resendbetrag ist der "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbetrag" im Sinne

des Art. 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97. Der Quadratmeterpreis ist ein

einzelner Berechnungsfaktor und als solcher nicht isoliert verbuchungsfähig.

Nur diese Betrachtungsweise gewährleistet den in der Siebten Begründungs-

erwägung

zur Verordnung Nr. 1103/97 hervorgehobenen allgemein anerkannten Rechts-

grundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Ver-

trägen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Diese Kontinuität hat

den Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern

Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Daher ist es zur Verbesserung

der Rechtssicherheit und -klarheit angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß

das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen auf die Ersetzung ehemaliger natio-

naler Währungen durch den Euro Anwendung findet. Mit diesen Prinzipien ist

die vom Kläger angestrebte Umrechnung auf einen Quadratmeterpreis von

0,03 € schon deshalb nicht vereinbar, weil sie im Ergebni s eine Erhöhung des

Pachtzinses um mehr als 17 v.H. bewirken, somit das Verhältnis der beidersei-

tigen Leistungen der Vertragsparteien empfindlich zu Lasten des beklagten

Pächters verschieben und damit zugleich den Verpächtern einen sachlich nicht

zu rechtfertigenden Vorteil verschaffen würde. In diesem Sinne hat der EuGH

ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn sich der zu zahlende Preis

aus einer größeren Zahl von Zwischenberechnungen ergibt, die Rundung des

Einheitenpreises der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen oder jedes

einzelnen in die Rechnung eingehenden Zwischenbetrages auf den nächstlie-

genden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern

zu tragenden Preis haben kann. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn

sie nicht im voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart wur-

de, mit den Grundsätzen der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität

des Übergangs zum Euro, das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt

werden sollte, unvereinbar (aaO Tz. 54).

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus Art. 14 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des

Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) nichts anderes. Zwar läßt der Wortlaut des Sat-

zes 1 dieser Bestimmung die Auslegung zu, daß die Bezugnahme auf einen

bestimmten Quadratmeterpreis in DM als eine solche auf die Euro-Einheit im

Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei. Die Revision übersieht dabei

jedoch zum einen, daß im Pachtvertrag, wenn auch unter Angabe des Qua-

dratmeterpreises, das betragsmäßig ausgerechnete Jahresentgelt (1993:

3.702,72 DM; ab 1994: 5.759,88 DM) als Pachtzins angegeben ist. Zum ande-

ren verkennt sie, daß Art. 14 selbst keine Rundungsvorgabe trifft, sondern auf

die oben genannten Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 ver-

weist (Satz 2).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann