BGH Beschluß vom 03.03.2005 – IX ZB 153/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3
a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenz- gläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorge- legten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlang- ten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann.
b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forde- rungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; et- was anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausge- wiesen wird.
c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann "im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern.
d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann.
e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande ge- kommen wäre.
BGH, Beschluß vom 3. März 2005 - IX ZB 153/04 - LG Limburg a.d. Lahn
AG Wetzlar
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 24. Mai 2004 wird auf
Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 214.734,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen am 15. September 2003 Branchenführerin im "Golfplatzmarketing".
Sie schloß Verträge mit Golfplatzbetreibern, die ihr die Errichtung von Ab-
schlagtafeln (Markerboards) gestatteten und die Vermarktung von Werbeflä-
chen ermöglichten. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die W.
AG (fortan: Holding), eine Gesellschaft schweizerischen Rechts. Diese
führte erfolglose Verhandlungen mit der Beteiligten zu 1 über eine Veräuße-
rung ihrer Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Statt dessen kam es zu einem
Kooperationsverhältnis mit der Beteiligten zu 2. Zu diesem Zweck gründete
man gemeinsam die b. . Nach Insolvenzeröffnung waren die Be-
teiligten bestrebt, die begonnene Kooperation fortzuführen.
Anfang des Jahres 2004 legte die Schuldnerin einen Insolvenzplan vor,
mit dem die Vertragsbeziehungen zu den Golfclubs und der dadurch verkörper-
te Vermögenswert erhalten werden sollten. Der Insolvenzplan sieht vor, das
Unternehmen der Schuldnerin in Kooperation mit der b. , die keine In-
solvenzgläubigerin ist, fortzuführen. Den Golfclubs wird die Wahlmöglichkeit
eingeräumt, die bestehenden Verträge mit der Schuldnerin unter verschlechter-
ten Konditionen fortzusetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen zu kün-
digen und mit der b. neu abzuschließen. Gegenüber der von dem In-
solvenzverwalter prognostizierten Quote von 7,20 % wird den Gläubigern eine
Quote von 16,50 % in Aussicht gestellt.
Um den Insolvenzplan gegen die Beteiligte zu 1 als Wettbewerberin
durchzusetzen, trat die b. an zahlreiche, aber nicht alle Insolvenzgläu-
biger mit dem Angebot heran, deren Insolvenzforderungen zu unterschiedli-
chen Quoten, in der Regel mindestens 50 %, zu erwerben. Dabei wurden fol-
gende Vereinbarungen getroffen:
- Die Gläubiger traten ihre Forderungen "mit Wirkung zum Tage der
rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenz-
gericht" an die b. ab (§ 1).
- Als Gegenleistung verpflichtete sich die b. zur Zahlung einer
bestimmten Quote der vom Insolvenzverwalter bestätigten Forderung,
fällig mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans bzw. binnen
einer bestimmten Frist ab diesem Zeitpunkt (§ 2).
- Die Abtretung wurde unter der auflösenden Bedingung vereinbart,
daß keine rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans erfolgt; bei
einer Versagung der Bestätigung sollte der Vertrag als aufgehoben
gelten (§ 3).
- Die Gläubiger verpflichteten sich, der b. eine Stimmrechts-
vollmacht zu erteilen (§ 4). Diese wurde mit sofortiger Wirkung erteilt.
- Ferner verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit
(§ 5).
Zwischen der Beteiligten zu 2, der b. und dem Be.
, einer weiteren
Insolvenzgläubigerin, wurde darüber hinaus ein
- ebenfalls auflösend bedingter - Kooperationsvertrag geschlossen. Darin ver-
pflichteten sich die Vertragspartner wechselseitig, bei Vermeidung einer Ver-
tragsstrafe von 25.000 € dem Insolvenzplan zuzustimmen. B.
ver-
pflichtete sich, die bei Durchführung des Insolvenzplans benötigten Marker-
boards ausschließlich bei Be. in Auftrag zu geben. Des weiteren wurde eine
Verschwiegenheitspflicht vereinbart.
Bei der Abstimmung erhielt der Insolvenzplan in den drei gebildeten
Stimmgruppen die nach § 244 InsO erforderlichen Mehrheiten. Der dazu ange-
hörte Insolvenzverwalter lehnte den Insolvenzplan jedoch wegen ihm "bekannt
gewordener Stimmenkäufe" ab. Zudem beantragte die Beteiligte zu 1, die Bes-
tätigung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.
Mit Beschluß vom 7. April 2004 hat das Insolvenzgericht die Bestätigung
des Insolvenzplans versagt, weil seine Annahme unlauter herbeigeführt worden
sei (§ 250 Nr. 2 InsO). Es liege ein verdeckter Stimmenkauf vor, und die
Stimmrechtsvollmachten seien darüber hinaus nach § 226 Abs. 3 InsO unwirk-
sam. Auch der Versagungsantrag der Beteiligten zu 1 sei begründet. Die sofor-
tige Beschwerde der Schuldnerin hatte nur insoweit Erfolg, als das Landgericht
mit Beschluß vom 24. Mai 2004 den Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig
abgewiesen hat. Im übrigen ist das Beschwerdegericht dem Amtsgericht darin
gefolgt, daß die Bestätigung gemäß § 250 Nr. 2 InsO von Amts wegen zu ver-
sagen sei.
II.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statt-
haft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Sie hat indes keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß zwar kein Stimmenkauf, aber ein
verdeckter Forderungskauf vorliege und die Annahme des Plans deshalb un-
lauter im Sinne von § 250 Nr. 2 InsO herbeigeführt worden sei. Forderungskäu-
fe seien grundsätzlich nicht unlauter, müßten jedoch offengelegt werden.
Selbst wenn den im Abstimmungstermin anwesenden Gläubigervertretern die
Forderungskäufe bekannt gewesen seien, fehle es an einer umfassenden Of-
fenlegung, weil die schriftlich abstimmenden Gläubiger, denen zudem nicht
allen Forderungskäufe angeboten worden seien, hiervon keine Kenntnis ge-
habt hätten. Mündlich und schriftlich abstimmende Gläubiger seien insofern
jedoch gleich zu behandeln. Die verdeckten Forderungskäufe seien für die An-
nahme des Insolvenzplans ursächlich geworden, weil ohne die von der b.
mit Vollmacht der Forderungsverkäufer abgegebenen Stimmen der Insolvenz-
plan nicht angenommen worden wäre.
2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, der Forderungskauf
durch eine von der Schuldnerin verschiedene, im eigenen Interesse und auf
eigene Rechnung handelnde Person sei grundsätzlich sogar dann nicht als
unlauter anzusehen, wenn er nicht offenbart werde. Selbst wenn man grund-
sätzlich die Offenlegung des Forderungskaufs verlange, komme es nicht auf
die Unkenntnis der schriftlich abstimmenden Gläubiger an, weil diese ihr
Stimmrecht bewußt ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten der ande-
ren Gläubiger ausgeübt hätten; sie hätten somit auch nicht von etwaigen For-
derungskäufen und deren Offenlegung oder Verheimlichung beeinflußt werden
können. Im übrigen habe das Beschwerdegericht bei der Beurteilung des Ursa-
chenzusammenhangs zwischen dem (unterstellt) unlauteren Verhalten und der
Annahme des Insolvenzplans rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, welches Ab-
stimmungsergebnis sich ergäbe, wenn man die aufgrund der Stimmrechtsvoll-
machten abgegebenen Stimmen der b. hinwegdenke. Richtigerweise
müsse auf die Stimmen derjenigen Gläubiger abgestellt werden, die in Un-
kenntnis der Forderungskäufe dem Insolvenzplan zugestimmt hätten. Selbst
wenn unterstellt werde, daß diese andernfalls den Insolvenzplan durchweg ab-
gelehnt hätten - grundsätzlich sei jedoch die konkrete Feststellung ihres hypo-
thetischen Abstimmungsverhaltens unerläßlich -, seien die erforderlichen
Mehrheiten gemäß § 244 InsO in allen Abstimmungsgruppen erreicht.
3. Dem ist nicht zu folgen.
a) Der mit der Schuldnerin abgestimmte Forderungskauf durch die
b. war eine unlautere Handlung i.S. des § 250 Nr. 2 InsO unabhängig
davon, ob und inwieweit er den abstimmungsberechtigten Gläubigern bekannt
war.
aa) Wann die Annahme eines Insolvenzplans "unlauter" herbeigeführt
worden ist, ist in § 250 Nr. 2 InsO - der im Wortlaut dem § 79 Nr. 3 VglO ent-
spricht - nicht näher ausgeführt. Als Regelbeispiel ist lediglich die Gläubiger-
begünstigung genannt.
Die Begründung des Regierungsentwurfs (§ 297 RegE-InsO) führt hierzu
an "die Verfälschung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeck-
ten Stimmenkauf, der für das Abstimmungsverhalten ursächlich war" (vgl. BT-
Drucksache 12/2443, S. 211). Entsprechendes findet sich bereits in den Ge-
setzesmaterialien zu § 173 des Entwurfs der Konkursordnung, wonach "na-
mentlich das Stimmkaufen und Auskaufen eines Gläubigers" eine Verwerfung
des Vergleichs gebieten (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den
Reichsjustizgesetzen Band IV S. 371; vgl. auch Materialien zur Konkursord-
nung vom 10. Februar 1877, S. 31, 64 f, 112).
Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, ein Vorzugsabkommen zwi-
schen dem Vergleichsschuldner und einem Vergleichsgläubiger sei gemäß § 8
Abs. 3 VglO nichtig unabhängig davon, ob es heimlich abgeschlossen oder
offengelegt sei (BGHZ 6, 232, 239 f). In einer späteren Entscheidung hat er
jedoch betont, das Begünstigungsverbot wolle geheime Sonderabkommen
verhüten (BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, KTS 1961, 88, 90). Zu
§ 168 KO (später: § 181 KO; dem entspricht nunmehr § 226 Abs. 3 InsO) hat
das Reichsgericht die Ansicht vertreten, durch Androhung der absoluten Nich-
tigkeit aller geheimen, nicht offengelegten Abkommen solle das Zustandekom-
men von Zwangsvergleichen verhindert werden, die nicht dem Interesse aller
Gläubiger entsprächen (RGZ 30, 22, 24 ).
Das Schrifttum versteht als "unlauter" im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ein
Verhalten des Schuldners, eines Gläubigers, des Insolvenzverwalters oder ei-
ner anderen Person, das sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB) darstellt (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz, § 250 Rn. 22; Nerlich/Römermann/
3. Aufl. § 250 Rn. 17). Unlauter sei insbesondere jegliche Manipulation der Ab-
stimmung wie etwa die Erlangung der Zustimmung durch Täuschung oder Dro-
hung, der verdeckte Stimmenkauf, die Anerkennung erdichteter Forderungen
oder die Verheimlichung von Vermögenswerten (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz
aaO Rn. 24, 25; Nerlich/Römermann/Braun, aaO Rn. 13; FK-InsO/Jaffé, aaO
Rn. 19).
Für den Forderungskauf gehen die Ansichten auseinander. Nach der
einen Auffassung, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist
der Forderungskauf als solcher nicht unlauter im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO.
Forderungen seien grundsätzlich frei veräußerlich, und die Motive der Ver-
tragsparteien würden durch das Ziel, einem Insolvenzplan zur Mehrheit zu ver-
helfen, nicht unlauter. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den übrigen Gläu-
bigern der fälschliche Eindruck vermittelt werde, die Erwerber würden gleich
behandelt; deshalb sei lediglich Offenheit geschuldet (Nerlich/Römermann/
Braun, aaO Rn. 13; im Anschluß an Braun auch MünchKomm-InsO/Sinz, aaO
Rn. 26; FK-InsO/Jaffé, aaO Rn. 25; ebenso zum Zwangsvergleich alten Rechts
Skrotzki KTS 1958, 105, 106 und zum Vergleich Vogels/Nölte, VglO 3. Aufl.
§ 79 Anm. IV). Auch die Vertreter dieser Meinung werten allerdings die Auftei-
lung einer Forderung auf mehrere Gläubiger, um innerhalb einer Gruppe die für
die Annahme erforderliche Kopfmehrheit zu erreichen, als unlauter, ohne inso-
fern auf die Offenheit oder Heimlichkeit abzustellen (Nerlich/Römermann/
Braun, aaO Rn. 13; MünchKomm-InsO/Sinz, aaO Rn. 24; FK-InsO/Jaffé, aaO
Rn. 18).
Nach einer weiteren Auffassung, welcher die Rechtsbeschwerde folgt,
liegt eine unlautere Handlung nicht vor, wenn die Forderung eines Gläubigers
von einem Dritten im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erworben
wird (Krebs NJW 1951, 788, 789; Emmerich, Die Sanierung I. Teil S. 86; vgl. zu
§ 8 Abs. 3 VglO auch Künne DB 1978, 729, 730). Eine Gläubigerbegünstigung
liege hier nicht vor, weil der bisherige Gläubiger durch den gerechtfertigten
Forderungskauf vollkommen ausscheide und an seine Stelle der neue Gläubi-
ger trete, der sich dem Vergleichsvorschlag (jetzt: dem Insolvenzplan) und da-
mit denselben Bedingungen wie alle übrigen Gläubiger unterwerfe.
Von einer dritten Meinung wird jeder Forderungskauf zu einem höheren
Preis als der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote als unlautere Handlung
angesehen; auf Offenheit oder Heimlichkeit wird nicht abgestellt (Uhlenbruck/
Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 30; Breutigam in: Breutigam/Blersch/Goetsch,
InsO § 250 Rn. 21; ebenso zum Zwangsvergleich Jaeger/Weber, KO 8. Aufl.
§ 181 Rn. 19 und § 188 Rn. 4; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.
§ 188 KO Anm. 2 und zum Vergleich Bley/Mohrbutter, VglO 4. Aufl. § 79 Rn. 10
mit Verweisung auf § 8 Rn. 33).
bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Grundsatz zutreffend. Dies
folgt zunächst aus dem systematischen Zusammenhang des § 250 Nr. 2 mit
dem § 226 Abs. 3 InsO. Nach § 226 Abs. 1 InsO sind innerhalb der Abstim-
mungsgruppen allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. Die Begünstigung
eines Gläubigers, welcher die anderen Gläubiger nicht zustimmen, ist nach
§ 226 Abs. 2 InsO unzulässig. Ist die Begünstigung Gegenstand eines Abkom-
mens, durch das dem Gläubiger für sein Verhalten bei Abstimmungen oder
sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorge-
sehener Vorteil gewährt wird, so ist obendrein das Abkommen nach § 226
Abs. 3 InsO nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (vgl. zu § 8 Abs. 3
VglO BGHZ 6, 232, 236 ff). Wird das Abkommen vorher bekannt, darf das In-
solvenzgericht den Plan nicht bestätigen, wenn dieser auf dem Abkommen be-
ruhen kann.
Ob die Begünstigung offen oder versteckt gewährt wird, ist nur insofern
erheblich, als die anderen Beteiligten ihr zustimmen können, falls sie im Insol-
venzplan ausgewiesen wird. Gegebenenfalls entfällt der Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Amtliche Begründung zu § 269 RegE-InsO,
BT-Drucks. 12/2443 S. 202). Ist die Begünstigung nicht zustimmungsfähig, weil
im Insolvenzplan nicht enthalten, ist sie verboten unabhängig davon, ob sie
den anderen Beteiligten verlautbart oder verheimlicht wird. Wird ein Gläubiger,
der so stimmenmächtig ist, daß er von der Abstimmung nichts zu befürchten
hat, offen begünstigt, verstößt die Herbeiführung der schon durch ihn allein
gewährleisteten Annahme des Insolvenzplans ebenso gegen das Gesetz wie
heimliche Machenschaften. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Gläubiger
durch den Forderungskauf diese Abstimmungsmacht erst verschafft. Wäre dies
sanktionslos möglich, müßte dies geradezu als Anreiz wirken, so weitgehende
Stimm- oder Forderungskäufe vorzunehmen, daß sich die benachteiligten
Gläubiger auch dann, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dagegen nicht mehr
zur Wehr setzen können. Wenn ein Insolvenzgläubiger einzelnen anderen In-
solvenzgläubigern - nicht allen anderen - deren Forderungen zu einem Preis
abkauft, der die in dem Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, insofern
also die Verkäufer begünstigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit
die von ihm erwünschte, sonst nicht gewährleistete Annahme des Insolvenz-
plans zu bewirken, ist der Vertrag wegen Gläubigerbegünstigung unabhängig
davon nichtig, ob der Forderungskäufer sein Vorhaben offen oder heimlich
durchführt.
Auch die Vorschrift des § 250 Nr. 2 InsO unterscheidet ihrem Wortlaut
nach nicht zwischen einer offenen und einer heimlichen Gläubigerbegünsti-
gung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur die heimliche als "un-
lauter" hat behandeln wollen. Zwar wird nach der Begründung des Regie-
rungsentwurfs zu § 297 InsO, dem nunmehr § 250 InsO entspricht, "die Verfäl-
schung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeckten Stimmen-
kauf" sanktioniert (BT-Drucksache 12/2443 S. 211). Dabei handelt es sich je-
doch nur um einen Beispielsfall ("etwa"). Es wäre auch kein sinnvolles Ergeb-
nis, wenn das Insolvenzgericht nur wegen einer trotz gegenteiliger Bemühun-
gen der Beteiligten bekannt gewordenen Gläubigerbegünstigung die Bestäti-
gung des Insolvenzplans versagen dürfte. Dies muß auch möglich sein bei ei-
ner von vornherein offen gelegten, jedoch nicht im Insolvenzplan enthaltenen
Gläubigerbegünstigung, die von den anderen Gläubigern im Wege der Ab-
stimmung nicht verhindert werden kann, weil der Rechtsnachfolger des be-
günstigten Gläubigers zugleich die Abstimmungsverhältnisse zu seinen Guns-
ten verändert hat. Denn der unerwünschte Effekt - der Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz - ist beide Male derselbe.
Auch die Parallele zu § 250 Nr. 1 InsO spricht für die hier vorgenomme-
ne Auslegung: Die Bestätigung des Insolvenzplans ist von Amts wegen zu ver-
sagen, wenn wesentliche Verfahrensfehler vorgekommen sind und der Mangel
nicht behoben werden kann. Zwar könnte und müßte das Insolvenzgericht
- falls die gläubigerbegünstigenden und zugleich die Stimmverhältnisse beein-
flussenden Abreden offengelegt werden - die Durchführung der Abstimmung
ablehnen. Hat es - aus welchen Gründen auch immer - abstimmen lassen,
bleibt zur Wahrung des Rechts jedoch nur noch die Versagung der Bestätigung
des Insolvenzplans. Auf anderem Wege ist das Ergebnis der Abstimmung von
Amts wegen nicht mehr korrigierbar.
cc) Im vorliegenden Fall wurde den Gläubigern, denen von der b.
ein Forderungskauf angetragen wurde, eine besondere - weil nicht allen
zuteil werdende - Begünstigung angeboten. Diese bestand in dem Kaufpreis,
der die in dem Plan ausgewiesene Quote beträchtlich überstieg.
dd) Unerheblich ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur, in welchem Um-
fang die abstimmenden Gläubiger von dem Forderungskauf durch die b.
Kenntnis hatten, sondern ebenso, daß im vorliegenden Fall der Forde-
rungskäufer b. kein Insolvenzgläubiger war und die Verkäufer ihre
Forderungen nicht mit sofortiger Wirkung (sondern erst zum Tage der rechts-
kräftigen Bestätigung des Insolvenzplans) an die b. abtraten, so daß
diese zur Ausübung des Stimmrechts der Erteilung einer - sofort wirksamen -
Vollmacht bedurfte.
(1) Ein Vorzugsabkommen ist - falls der Insolvenzplan zustande kommt -
auch dann nichtig nach § 226 Abs. 3 InsO und unlauter nach § 250 Nr. 2 InsO,
wenn es von Dritten ("anderen Personen") mit Gläubigern geschlossen wird
und diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang
mit dem Insolvenzverfahren einen nicht im Plan vorgesehenen Vorteil gewährt.
Andernfalls wäre das Begünstigungsverbot leicht zu umgehen dadurch, daß ein
am Zustandekommen des Insolvenzplans interessierter Beteiligter die Forde-
rungen einzelner Gläubiger durch einen gleichgesinnten Außenstehenden auf-
kaufen läßt (vgl. dazu schon Jaeger/Weber, aaO § 181 Rn. 6, 11).
(2) Obwohl das Vorzugsabkommen bis zur rechtskräftigen Bestätigung
des Insolvenzplans teilweise in der Schwebe blieb, hat es zum unlauteren Zu-
standekommen der Annahme des Insolvenzplans beigetragen. Denn sofort
wirksam wurde die Vollmachtserteilung, ohne welche die b. an den
Abstimmungen nicht hätte teilnehmen können, und diese Vollmachtserteilung
war integrierender Bestandteil des Forderungskaufs.
Deshalb ist der Forderungskauf eine Abrede, die "im Zusammenhang mit
dem Insolvenzverfahren" steht (§ 226 Abs. 3 InsO). Er ist, wie die Schuldnerin
selbst vorgetragen hat, ausschließlich zu dem Zweck vereinbart worden, das
Insolvenzverfahren durch Annahme des ihr genehmen Insolvenzplans und
dessen anschließende gerichtliche Bestätigung zu beenden (§ 258 InsO). Daß
die Forderungskaufverträge die Gläubiger (Verkäufer) zu keinem bestimmten
Abstimmungsverhalten verpflichteten, ist zwar zutreffend, jedoch unerheblich.
Eine derartige Verpflichtung brauchte nicht vereinbart zu werden, weil der Käu-
fer b. die Stimmabgabe in Vertretung der Verkäufer gleich selbst be-
sorgte, und zwar unabhängig von Weisungen der Verkäufer.
Durch die sofort wirksame Vollmachtserteilung haben sich die Gläubiger,
die ihre Forderungen für den Fall des Zustandekommens des Insolvenzplans
veräußert haben, ihres Stimmrechts praktisch entäußert, und nur hierauf kam
es der Interessengemeinschaft b. /Schuldnerin an. Zum Fall des "Stim-
menkaufs" bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
b) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ursächlichkeit des un-
lauteren Verhaltens für das Zustandekommen des Insolvenzplans haben eben-
falls keinen Erfolg. Da bereits der sich als Begünstigung einzelner Gläubiger
darstellende Forderungskauf die Annahme des Insolvenzplans unlauter her-
beigeführt hat, ist für die Kausalität zu Recht darauf abgestellt worden, ob der
Plan auch dann angenommen worden wäre, wenn die auf den Forderungskäu-
fer b. entfallenden Stimmen nicht abgegeben worden wären. Dies ist
- wie auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird - nicht der
Fall.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann