Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZB 171/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 26. Mai 2003, berichtigt durch

Beschluß vom 24. September 2003, wird auf Kosten des Gläubi-

gers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - eröffnete auf Eigenantrag vom

23. Mai 2001 mit Beschluß vom 30. November 2001 das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners.

Der Gläubiger stellte im Schlußtermin den Antrag, dem Schuldner die

Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 InsO zu versagen.

Zur Begründung führte er aus, daß der Schuldner das ihm am 2. Februar 1999

gewährte Darlehen über 14.000 DM, für das er am selben Tag einen Schuld-

schein ausgestellt habe, überwiegend nicht zurückgezahlt habe. Ein hierwegen

eingeleitetes Strafverfahren sei nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geld-

buße eingestellt worden. Außerdem habe der Schuldner eine Tätigkeit als frei-

er Mitarbeiter beim Rundfunk im Vermögensverzeichnis vom 23. Mai 2001 nicht

angegeben.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg ge-

blieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Versagungs-

antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m.

§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO).

1. Der Senat hat mit Beschluß vom 11. September 2003 (BGHZ 156,

139) geklärt, welche Voraussetzungen die Glaubhaftmachung nach § 290

Abs. 2 InsO erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt

nicht lediglich eine plausible Darstellung eines Sachverhalts, vielmehr ist es

ausschließlich Sache des Gläubigers, die zur Glaubhaftmachung notwendigen

Beweismittel beizubringen. Erst wenn danach ein Versagungsgrund überwie-

gend wahrscheinlich ist, muß das Insolvenzgericht in eine sachliche Prüfung

eintreten und Ermittlungen durchführen (BGH, aaO S. 142 f).

Die Restschuldbefreiung im allgemeinen und die Regelung des § 290

Abs. 2 InsO stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentums-

recht der Gläubiger und dem zugunsten des Schuldners wirkenden Sozial-

staatsprinzips dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 153). Für eine Verfassungswid-

rigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Mit der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003, die nach

Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ergangen ist, steht die an-

gegriffene Entscheidung nicht in Widerspruch. Verfahrensgrundrechte des

Gläubigers oder das Willkürverbot wurden nicht verletzt. Deshalb ist die Zuläs-

sigkeit auch nicht aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-

sprechung gegeben.

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Glaubhaftma-

chung gestellt hat, beruhen, soweit es um den Darlehensvertrag geht, im Er-

gebnis auf einer Würdigung, die mit den in BGHZ 156, 139 ff dargelegten

Grundsätzen vereinbar ist.

Hinsichtlich der behaupteten falschen Angaben zu Beginn und Art der

Tätigkeit des Schuldners beim Rundfunk ist das Beschwerdegericht im Ergeb-

nis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versagungsgrund nach

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht glaubhaft gemacht ist. Es hat zutreffend darauf

abgestellt, ob die Angabe in dem am 23. Mai 2001 eingereichten Vermögens-

verzeichnis falsch war. Nur dies wird von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sanktioniert

(Uhlenbruck/Vallender,

InsO

12. Aufl.

§ 290

Rn. 77;

HK-InsO/

Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290

Rn. 78). Daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, er werde ab

1. Juli 2001 beim Bayerischen Rundfunk als Mitarbeiter tätig sein, hat der

Gläubiger nicht glaubhaft gemacht.

Da es allein auf das am 23. Mai 2001 eingereichte Vermögensverzeich-

nis ankommt (vgl. OLG Celle, WM 2002, 1614, 1616), ist es unerheblich, ob

die vom Landgericht festgestellte Mitteilung des Schuldners zu den Insolvenz-

akten vom 6. Juni 2002, die im Rahmen der Stellungnahme zum Versagungs-

antrag des Gläubigers erfolgte, unzutreffend war.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann