Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 248/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2001 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 159.057,59 €

(311.089,60 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Vor

dem Hintergrund des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung vom 27. Fe-

bruar 1993 ist die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 15. März

1993 durch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Die weiteren gegen die Be-

weiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerichteten Verfahrensrügen grei-

fen nicht durch.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann