Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 275/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober

2001 wird nicht angenommen.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig,

weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben

(BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).

Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klä-

gers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interes-

se des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173).

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann