BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 275/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober
2001 wird nicht angenommen.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beitritt der Klägerin zu 2 in der Berufungsinstanz war zwar zulässig,
weil sich die Beklagten auf die Parteierweiterung rügelos eingelassen haben
(BGHZ 95, 264; Urt. v. 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225).
Die Klägerin zu 2 war aber in den Schutzbereich des Vertrages des Klä-
gers zu 1 mit den Beklagten nicht einbezogen, weil ein schutzwürdiges Interes-
se des Klägers zu 1 hieran nicht vorlag (BGHZ 133, 168, 173).
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann