BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 282/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Oktober
2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem
Wert von 232.838,29 € (455.392,12 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (be-
hauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis
1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines
Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend
gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch
gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus
§ 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen
nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung
dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Kon-
stanz erhoben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem
Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisi-
onsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das
Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür,
daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der
restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 –
IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann