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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – V ZB 42/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 42/04

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 10.805 €.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. auf Zahlung von

15.240,11 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Das Lan dgericht hat der

Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 10.805 € zuzüglich Zinsen

stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-

tigte der Beklagten zu 1 und 2 (nachfolgend: die Beklagten) mit einem an dem

letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht per Telefax einge-

gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Darin sind beide Beklagte mit Namen

und Anschriften sowie dem Zusatz "Beklagte und Berufungsklägerin" aufge-

führt. Weiter heißt es:

"Namens des Berufungsklägers lege ich ... Berufung ein".

Außerdem enthält die Berufungsschrift folgenden Berufungsantrag:

"..., unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im er- sten Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen, notfalls dem Berufungskläger ... nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden ..."

Zusammen mit diesem Schriftsatz wurde das Urteil des Landgerichts

ebenfalls per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelt.

Mit Beschluß vom 21. September 2004 hat das Oberlandesgericht die

Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-

de der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstreben.

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht die Person des Rechtsmit-

telführers nicht eindeutig fest. Zwar könne sie grundsätzlich durch Auslegung

ermittelt werden; aber gleichwohl gelte, daß sich aus der Berufungsschrift zwei-

felsfrei ergeben müsse, wer Berufungsführer sein soll. Daran fehle es hier we-

gen der unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteirollen der Beklagten. Der

Umstand, daß sie Eheleute seien, spreche nicht dafür, daß sie beide Beru-

fungsführer seien. Eheleute könnten sowohl zerstritten als auch davon unab-

hängig verschiedener Meinung darüber sein, ob ein Rechtsmittel eingelegt wer-

den solle. Auch könne es bei der Abwägung des Prozeßrisikos für einen Ehe-

partner wirtschaftlich sinnvoll sein, es bei der erstinstanzlichen Verurteilung zu

belassen. Das alles könnten außenstehende Dritte nicht erkennen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO) und zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 575 ZPO). Sie ist

auch begründet.

1. Eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluß verletzt die Beklag-

ten in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung

wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-

zip). Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu

den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren

(BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). Das hat das Berufungsge-

richt nicht ausreichend beachtet.

2. Seine Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß an die eindeuti-

ge Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen

sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur

Beschl. v. 20. Januar 2004, VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862 f. mit umfangrei-

chen Nachweisen) ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518

Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ange-

geben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungs-

klägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird. Das

bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des

Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung

zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Beru-

fungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.

b) Im Ansatz ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Aus-

legung der Berufungsschrift auch die beigefügte Ablichtung des erstinstanzli-

chen Urteils mit berücksichtigt. Das war hier notwendig, weil die entscheidende

Frage, für wen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ein-

gelegt hat, allein anhand der Berufungsschrift nicht eindeutig beantwortet wer-

den kann. Allerdings kommt in ihr der Wille zum Ausdruck, daß auf jeden Fall

Berufung gegen das näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil eingelegt wer-

den sollte. Bereits deshalb begegnet die Auslegung der Berufungsschrift durch

das Berufungsgericht rechtlichen Bedenken; denn sie berücksichtigt diesen

Umstand nicht ausreichend. Darüber hinaus kann der Berufungsschrift nicht

entnommen werden, daß das Rechtsmittel nur für einen Beklagten eingelegt

werden sollte. Vielmehr ergeben sich aus dem Begriffswirrwarr der Bezeich-

nung der Beklagten hinsichtlich ihrer Parteirolle in dem Berufungsverfahren,

der die Folge anwaltlicher Nachlässigkeit bei der Unterzeichnung der Beru-

fungsschrift ist, eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsmittel für beide

Beklagte eingelegt worden ist. Denn beide sind als Berufungsführer bezeich-

net. Daß sich dieses nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe

ihrer Namen und ihrer Anschriften und auch nicht bei der Formulierung des

Berufungsantrags findet, ist allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist

vielmehr, daß sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen läßt, daß beide

Beklagte in der ersten Instanz von demselben Prozeßbevollmächtigten vertre-

ten wurden, der auch die Berufungsschrift unterzeichnet hat. Darin ist er eben-

falls als Prozeßbevollmächtigter beider Beklagten bezeichnet. Daraus ergibt

sich eindeutig, daß sie beide in der Berufungsinstanz von diesem Prozeßbe-

vollmächtigten vertreten werden wollten. Folgerichtig ist dann allein, daß beide

als Rechtsmittelführer auftreten. Das alles zusammen läßt vernünftige Zweifel

daran, daß das Rechtsmittel für beide Beklagte eingelegt worden ist, nicht auf-

kommen.

c) Für die theoretischen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht

seine Zweifel an der Person des Berufungsführers begründet hat, gibt es in der

Berufungsschrift und in dem erstinstanzlichen Urteil keine tatsächlichen An-

haltspunkte. Sie sind deshalb für die Auslegung der Berufungsschrift nicht

maßgeblich (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204).

3. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt somit, daß beide Beklagte

als Berufungskläger anzusehen sind. Mithin durfte das Berufungsgericht die

Berufung nicht mit der in dem angefochtenen Beschluß gegebenen Begrün-

dung als unzulässig verwerfen. Auf die weiteren in der Rechtsbeschwerdebe-

gründung vorgetragenen - fernliegenden - Gesichtspunkte, aus denen sich er-

geben soll, daß die Berufung für beide Beklagte eingelegt worden sei, kommt

es deshalb nicht mehr an.

4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sa-

che zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krüger

zugleich für Vizepräsident des BGH Dr. Wenzel, der infolge Urlaubs verhindert ist, zu unterschreiben

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch