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BGH Beschluß vom 20.01.2004 – VI ZB 68/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

VI ZB 68/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünf-

tigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Beru-

fung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.

BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 -

OLG Hamm

LG Dortmund

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht

Hamm zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.628,50

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer,

die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem

Umfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in

Höhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend

gemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003

ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers

per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollstän-

digen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift

lautet auszugsweise:

"In Sachen des Herrn J. P., ...

- Beklagter und Berufungskläger -,

- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ...,

gegen

1. Herrn D. D. S. ...

- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -,

2. die D.-AG ...

- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte –

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ...

legen wir namens der Beklagten Berufung ein."

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem

Kläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-

dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegen-

den Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der

angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich ge-

währleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus

Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prin-

zip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfah-

ren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundge-

setzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-

richteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-

gender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991,

3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine

rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen

muß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354).

2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht

formgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des

Rechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ent-

nehmen, weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet

werde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei,

daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die

Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungs-

schrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise

erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich

im weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Beru-

fung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich

berechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar

in der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als

die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in

erster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der

Berufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler

bei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens der

Beklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber

nur auf Beklagtenseite vor.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprü-

fung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist,

was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht ver-

standenen

Interesse entspricht

(BGH, Urteil vom 24. November 1999

- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 -

NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für

die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung

der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die

Berufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlan-

desgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des

Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519

Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf

der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel

eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -

VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht

veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom

7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in

der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit

ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli

1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die

erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich

durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie

auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorlie-

genden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998

- VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Be-

schluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom

30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der

Berufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der

Auslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein

theoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstin-

stanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des ge-

samten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des

Klägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können

weder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und

nicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist,

noch damit, daß "namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.

aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeß-

bevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeich-

net sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen

die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verant-

wortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Be-

zeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwä-

gung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind

aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelfüh-

rers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -

aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche

theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezo-

gen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003

entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten

als die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt.

bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzli-

chen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kä-

men, weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für

den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Wei-

se, daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach aner-

kannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Be-

klagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger ver-

urteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte

Zweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht her-

geleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten

ausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, un-

terlegen, so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in

Betracht zu ziehen war.

cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be-

rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als

Berufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht

als unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde

vorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung

der Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und

Berufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an.

4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September

2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll