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BGH Beschluß vom 20.01.2004 – VI ZB 68/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 519, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Können trotz unrichtiger Parteibezeichnung bei dem Berufungsgericht keine vernünf-
tigen Zweifel über die Person des Rechtsmittelklägers aufkommen, so darf die Beru-
fung nicht wegen des genannten Mangels als unzulässig verworfen werden.
BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 -
OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht
Hamm zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.628,50
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer,
die Beklagte zu 2, wegen eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in vollem
Umfang in Anspruch. Die Beklagten haben die Haftung dem Grunde nach in
Höhe von 50% anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin die Hälfte des geltend
gemachten Anspruchs zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist am 12. April 2003 dem Kläger zugestellt worden. Am 5. Mai 2003
ist eine Berufungsschrift der seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers
per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Eine Ablichtung des vollstän-
digen Urteils des Landgerichts war beigefügt. Der Text der Berufungsschrift
lautet auszugsweise:
"In Sachen des Herrn J. P., ...
- Beklagter und Berufungskläger -,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte W. und Partner ...,
gegen
1. Herrn D. D. S. ...
- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -,
2. die D.-AG ...
- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte –
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. ...
legen wir namens der Beklagten Berufung ein."
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2003, dem
Kläger zugestellt am 1. Oktober 2003, die Berufung als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, die er zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-
dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im vorliegen-
den Fall eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der
angefochtene Beschluß verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich ge-
währleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prin-
zip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfah-
ren abgeleitet (BVerfGE 57, 250, 275). Die Verfahrensgarantien des Grundge-
setzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-
richteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-
gender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991,
3140). Dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz gebietet eine
rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, der jedes Gerichtsverfahren genügen
muß (vgl. BVerfGE 50, 1, 3; 51, 352, 354).
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht
formgerecht eingelegt worden sei. Der Berufungsschrift sei die Person des
Rechtsmittelführers nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ent-
nehmen, weil der Kläger darin als Beklagter und Berufungskläger bezeichnet
werde. Auch wenn aus der beigefügten Urteilsabschrift eindeutig ersichtlich sei,
daß es sich bei Herrn P. um den Kläger handle und die Rechtsanwälte W., die
Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der zweiten Instanz, die Berufungs-
schrift verfaßt hätten, sei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Es heiße nämlich
im weiteren Text der Berufungsschrift "legen wir namens der Beklagten Beru-
fung ein". Da beide Parteien durch das Urteil beschwert seien, ergäben sich
berechtigte Zweifel. Die Rechtsanwälte, die die Berufung einlegten, seien zwar
in der ersten Instanz nicht tätig gewesen, doch sei nur deswegen, weil die als
die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten genannten Rechtsanwälte diese in
erster Instanz ebenfalls vertreten hätten, nicht zwingend, daß die Verfasser der
Berufungsschrift gerade für den Kläger tätig würden. Es könne auch ein Fehler
bei der Angabe der Prozeßbevollmächtigten vorliegen. Auch sei "namens der
Beklagten" die Mehrzahl verwandt worden, eine Personenmehrheit liege aber
nur auf Beklagtenseite vor.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung von Prozeßhandlungen unterliegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprü-
fung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist,
was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht ver-
standenen
Interesse entspricht
(BGH, Urteil vom 24. November 1999
- XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 -
NJW 2000, 3216, 3217 unter II. 1.). Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für
die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können bei der Auslegung
der Berufungsschrift nicht ausschlaggebend sein.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das Oberlandesgericht die
Berufung nicht als formwidrig verwerfen dürfen. Zutreffend geht das Oberlan-
desgericht allerdings davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des
Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519
Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf
der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel
eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -
VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht
veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom
7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es, wenn in
der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit
ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli
1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Das bedeutet aber nicht, daß die
erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich
durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie
auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorlie-
genden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998
- VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Be-
schluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom
30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).
c) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend bei der Auslegung der
Berufungsschrift auch die beigefügte Urteilsablichtung mitberücksichtigt. Bei der
Auslegung hat es aber Zweifel an der Person des Berufungsklägers mit rein
theoretisch möglichen Fehlern begründet und außerdem den Inhalt des erstin-
stanzlichen Urteils nicht zutreffend erfaßt. Bei verständiger Würdigung des ge-
samten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung sind Zweifel an der Person des
Klägers als Rechtsmittelführer ausgeschlossen. Berechtigte Zweifel können
weder damit begründet werden, daß der Berufungskläger als Beklagter und
nicht seiner Parteienstellung entsprechend als Kläger bezeichnet worden ist,
noch damit, daß "namens der Beklagten“ Berufung eingelegt worden ist.
aa) Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, daß die Prozeß-
bevollmächtigten der Beklagten, die in der Berufungsschrift zutreffend bezeich-
net sind, bereits in erster Instanz die Beklagten vertreten haben, wohingegen
die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die für die Berufungsschrift verant-
wortlich zeichnen, in erster Instanz nicht aufgetreten sind. Eine fehlerhafte Be-
zeichnung der Prozeßbevollmächtigten, wie sie das Berufungsgericht in Erwä-
gung zieht, ist zwar theoretisch denkbar. Rein theoretische Möglichkeiten sind
aber nicht geeignet, Zweifel an der korrekten Bezeichnung des Rechtsmittelfüh-
rers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 -
aaO). Auch der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat eine solche
theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung nicht in Betracht gezo-
gen. Er hat vielmehr, der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 6. Juni 2003
entsprechend, den Antrag des Berufungsklägers auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist am 13. Juni 2003 an die Rechtsanwälte der Beklagten
als die Prozeßvertreter der Berufungsgegner zugestellt.
bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin irrigerweise dem erstinstanzli-
chen Urteil entnommen, daß beide Parteien als Berufungskläger in Frage kä-
men, weil sie beide beschwert worden seien. Aus dem Urteil ergibt sich aber für
den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist, in eindeutiger Wei-
se, daß die Beklagten die Haftung in Höhe von 50% dem Grunde nach aner-
kannt haben und in dieser Höhe die Verurteilung erfolgt ist. Obwohl die Be-
klagten im Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung an den Kläger ver-
urteilt worden sind und sie dadurch formell beschwert sind, können ernsthafte
Zweifel daran, wer als Rechtsmittelkläger in Betracht kommt, daraus nicht her-
geleitet werden. Nur der Kläger, der von einer vollen Haftung der Beklagten
ausgeht, ist in erster Instanz, soweit Streit zwischen den Parteien bestand, un-
terlegen, so daß bei vernünftiger Betrachtung ein Rechtsmittel nur für ihn in
Betracht zu ziehen war.
cc) Die Auslegung der am 5. Mai 2003 fristgerecht eingegangenen Be-
rufungsschrift muß nach alledem zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als
Berufungskläger anzusehen ist, so daß das Berufungsgericht die Berufung nicht
als unzulässig verwerfen durfte. Auf den weiteren von der Rechtsbeschwerde
vorgetragenen Gesichtspunkt, daß sich auch aus der Reihenfolge der Nennung
der Parteienrollen im Berufungsschriftsatz ergebe, wer Berufungskläger und
Berufungsbeklagter sei, kommt es deshalb nicht mehr an.
4. Die Sache war unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. September
2003 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll