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BGH Urteil vom 04.03.2005 – V ZR 162/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Der Berechtigte ist bei der Restitution eines Grundstücks in der Form eines Unter-

nehmensrests nicht zum Wertausgleich nach § 7 VermG, sondern nur zur Ablösung

von Verbindlichkeiten nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet.

BGH, Urteil vom 4. März 2005 - V ZR 162/04 - OLG Brandenburg

AG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 27. August 1996 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf

Grund eines Investitionsvorrangbescheids vom 23. Februar 1995 ein Gaststät-

tengrundstück für 153.000 DM an einen Investor. Das Grundstück gehörte zu

dem 1952 enteigneten und danach stillgelegten Land- und Gastwirtschaftsun-

ternehmen des W. W. , dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin

ist. Das Gaststättengebäude wurde 1974 abgerissen und durch einen Neubau

ersetzt. Die übrigen elf Grundstücke des Unternehmens wurden der Klägerin

durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom

6. März 2001 zurückübertragen.

Die Beklagte kehrte der Klägerin 22.600 DM als Kaufpreisanteil für das

Grundstück aus. Die Auskehrung auch des auf das Gaststättengebäude entfal-

lenden Anteils am Kaufpreis in Höhe von 129.400 DM (= 66.161,17 €) verwei-

gerte sie unter Hinweis auf einen noch zu leistenden Wertausgleich nach § 7

VermG.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen ihre

über 1.201,54 € hinausgehende Verurteilung hat die B eklagte Berufung einge-

legt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die

Beklagte mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren

Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Klägerin stehe als Berechtig-

ter nach dem Vermögensgesetz auch der auf das Gaststättengebäude entfal-

lende Kaufpreisanteil zu. Zwar müsse sich der Berechtigte auf den an ihn aus-

zukehrenden Erlös einen Ausgleich für Wertverbesserungen anrechnen las-

sen, den er auch im Fall der Restitution zu leisten habe. Dieser Ausgleich rich-

te sich bei dem hier vorliegenden Fall der Rückgabe eines Grundstücks als

sog. Unternehmensrests nicht nach § 7 VermG, sondern allein nach § 6

Abs. 6a Satz 2 VermG, dessen Voraussetzungen die Beklagte nicht dargelegt

habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe § 7 VermG zwar 1996 auf den Fall

der Restitution von Unternehmensresten analog angewandt. Diese Rechtspre-

chung sei aber durch eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung

überholt und vom Bundesverwaltungsgericht seitdem auch nicht mehr auf-

rechterhalten worden. Ein Anspruch auf Wertersatz nach zivilrechtlichen Vor-

schriften stehe der Beklagten nicht zu, weil sie tatbestandlich nicht vorlägen

und im übrigen auch durch die Sonderregelungen des Vermögensgesetzes

ausgeschlossen seien.

II.

Diese Erwägungen treffen zu.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten Auszahlung des gesamten Kauf-

preises verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG,

weil das Gaststättengrundstück auf Grund des Investitionsvorranggesetzes

veräußert wurde, das die Entschädigung des Berechtigten nach § 1 Satz 2 ei-

genständig regelt und einen Rückgriff auf § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG ver-

schließt (Rapp in RVI, § 16 InVorG Rdn. 117; Wellhöfer in RVI, § 6 VermG

Rdn. 249).

2. Diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte keinen Anspruch

auf Wertverbesserung infolge der Ersetzung des alten Gaststättengebäudes

durch ein neues entgegenhalten.

a) Ein solcher Anspruch bliebe allerdings nach § 11 Abs. 2 Satz 1 In-

VorG von der investiven Veräußerung des Grundstücks unberührt. Der nach

§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des

Grundstücks (Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f.;

BVerwG, VIZ 2001, 96, 98 f.; v. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/

Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG Rdn. 27 f.; Kim-

me/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 20 f; Rapp in RVI

§ 16 InVorG Rdn. 41, 52). Er dürfte deshalb dem Berechtigten in entsprechen-

der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 2 HyAblV erst ausgezahlt

werden, wenn der Berechtigte eine Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7

VermG erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hätte.

b) Ein Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7 VermG besteht im vor-

liegenden Fall indes nicht, so daß auch die Grundlage für die Anwendung von

aa) § 7 VermG ist nur anzuwenden, wenn dem Berechtigten im Rahmen

einer Einzelrestitution ein Grundstück zu übertragen oder an Stelle des Grund-

stücks der Veräußerungserlös auszuzahlen ist. Hier wäre dem Kläger das

Gaststättengrundstück nicht als einzelner enteigneter Vermögenswert nach § 3

VermG, sondern als Rest des enteigneten Unternehmens von W.

W. nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG zu übertragen gewesen. Für die Un-

ternehmensrestitution nach § 6 VermG gilt § 7 VermG nach seinem Absatz 6

nicht. Als Unternehmensrestitution in diesem Sinne hat das Bundesverwal-

tungsgericht jedoch bis 1996 nur die Restitution noch bestehender Unterneh-

men angesehen, nicht hingegen die Restitution der Reste nicht mehr beste-

hender Unternehmen. Diese sah es als einen der Einzelrestitution so stark an-

genäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution an, daß ein Ausschluß

nach § 7 Abs. 6 VermG nicht anzunehmen und Wertausgleich auch bei der

Restitution von Unternehmensresten zu leisten war (VIZ 1996, 210, 212; 339,

340; inhaltlich anders noch in VIZ 1994, 187).

bb) Das entsprach nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Er wollte

auch die Restitution von Unternehmensresten nach den Grundsätzen der Un-

ternehmensrestitution behandelt wissen (BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Um das

sicherzustellen, hat er mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz

vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG neu gefaßt

(BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Der Berechtigte hat nach dem geänderten § 6

Abs. 6a Satz 2 VermG nicht die Wertverbesserung des zurückzugebenden Un-

ternehmensrestes auszugleichen, sondern bestimmte Verbindlichkeiten anteilig

abzulösen. Das ist mit der Verpflichtung zum Ausgleich der Wertsteigerung

eines einzelnen Unternehmensgegenstandes inhaltlich unvereinbar. Dieser Sy-

stemwechsel entzieht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-

gerichts inhaltlich den Boden (Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 152; VG Gera,

VIZ 2003, 188, 190; inhaltlich ebenso schon LG Erfurt OLG-NL 1996, 176,

177). § 7 Abs. 6 VermG ist deshalb seit dieser Änderung auf die Restitution

von Unternehmensresten anzuwenden. Damit ist ein Wertausgleich aber inso-

weit kraft Gesetzes ausgeschlossen.

cc) Daß der Anspruch auf Restitution von Unternehmensresten nur nach

§ 6 Abs. 6a Sätze 1 und 2 VermG zu messen ist, hat das Bundesverwaltungs-

gericht in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 20. November

1997 (VIZ 1998, 144, 146) ausdrücklich anerkannt. Deshalb hat es darin die

Aufhebung des Bescheids auch nicht wegen Fehlens einer Entscheidung nach

§ 7 VermG, sondern wegen Fehlens einer Entscheidung nach § 6 Abs. 6a

Satz 2 VermG bestätigt. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der

Revision aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003

(VIZ 2004, 66, 68). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht die Restitution ei-

nes Unternehmensrestes gegen Zahlung eines Ausgleichs auf der Grundlage

von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG mit der Erwägung bestätigt, die Erfüllung der

Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG müsse genauso sicher-

gestellt werden wie die Erfüllung der Wertersatzansprüche nach §§ 7, 7a

VermG bei der Einzelrestitution. Das setzt gedanklich voraus, daß beide Vor-

schriften auf die Unternehmensrestitution in der Form der Rückgabe von Un-

ternehmensresten nicht anwendbar sind. Jedenfalls leitet das Bundesverwal-

tungsgericht eine Ausgleichspflicht des Berechtigten seit der Neufassung von

§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungs-

gesetz ausschließlich aus dieser Vorschrift, und nicht mehr aus § 7 VermG ab

(BVerwG, ZOV 1998, 213, 214; VIZ 2004, 27, 28).

c) Ansprüche auf Ersatz einer Wertverbesserung lassen sich bei der

Restitution von Unternehmensresten auch nicht in Analogie zu § 6 Abs. 3

VermG begründen. Zum einen ist der Berechtigte bei der Restitution eines

noch lebenden Unternehmens gerade nicht verpflichtet, die Verbesserung an

einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens auszugleichen. Ent-

scheidend ist vielmehr, ob der Wert des Unternehmens insgesamt gestiegen

ist. Deshalb stellt § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG auch nicht auf eine Bewertung der

einzelnen Vermögensgegenstände, sondern auf die Gesamtbilanz des Unter-

nehmens ab. Zum anderen soll der Berechtigte bei der Restitution einzelner

Grundstücke eines nicht mehr bestehenden Unternehmens nach § 6 Abs. 6a

Satz 2 VermG nur bestimmte Verbindlichkeiten anteilig abzulösen haben. Das

schließt die Anwendung von § 6 Abs. 3 VermG aus. Die Wertverbesserung, die

ein dem Berechtigten zurückübertragener Unternehmensgegenstand erfahren

hat, ist im System der Unternehmensrestitution nicht gesondert auszugleichen,

sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG auf die Entschädigung für den Verlust

des Unternehmens anzurechnen.

d) Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen neben den Ausgleichs-

verpflichtungen nach dem Vermögensgesetz nicht.

4. Einen hiernach nur in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch nach

§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Das

Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat zwar noch nicht ent-

schieden, ob auf den Erlös aus dem Verkauf des Gaststättengrundstücks zu

übernehmende Verpflichtungen anzurechnen sind. Es hat in seinem Bescheid

aber die Restitution der anderen elf Grundstücke des Unternehmens nicht von

einer Zahlung nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG abhängig gemacht, weil anre-

chenbare Verbindlichkeiten nicht bestünden. Daß und aus welchen Gründen

das gerade bei dem verkauften Grundstück und dem jetzt auszukehrenden Er-

lös anders sein könnte, hat die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises

des Berufungsgerichts nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Zugleich für Vizepräsident des BGH Dr. Wenzel, der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben Schmidt-Räntsch