BGH Urteil vom 04.03.2005 – V ZR 162/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. März 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VermG §§ 6 Abs. 6a, 7
Der Berechtigte ist bei der Restitution eines Grundstücks in der Form eines Unter-
nehmensrests nicht zum Wertausgleich nach § 7 VermG, sondern nur zur Ablösung
von Verbindlichkeiten nach Maßgabe von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet.
BGH, Urteil vom 4. März 2005 - V ZR 162/04 - OLG Brandenburg
AG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 27. August 1996 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf
Grund eines Investitionsvorrangbescheids vom 23. Februar 1995 ein Gaststät-
tengrundstück für 153.000 DM an einen Investor. Das Grundstück gehörte zu
dem 1952 enteigneten und danach stillgelegten Land- und Gastwirtschaftsun-
ternehmen des W. W. , dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin
ist. Das Gaststättengebäude wurde 1974 abgerissen und durch einen Neubau
ersetzt. Die übrigen elf Grundstücke des Unternehmens wurden der Klägerin
durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom
6. März 2001 zurückübertragen.
Die Beklagte kehrte der Klägerin 22.600 DM als Kaufpreisanteil für das
Grundstück aus. Die Auskehrung auch des auf das Gaststättengebäude entfal-
lenden Anteils am Kaufpreis in Höhe von 129.400 DM (= 66.161,17 €) verwei-
gerte sie unter Hinweis auf einen noch zu leistenden Wertausgleich nach § 7
VermG.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen ihre
über 1.201,54 € hinausgehende Verurteilung hat die B eklagte Berufung einge-
legt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Klägerin stehe als Berechtig-
ter nach dem Vermögensgesetz auch der auf das Gaststättengebäude entfal-
lende Kaufpreisanteil zu. Zwar müsse sich der Berechtigte auf den an ihn aus-
zukehrenden Erlös einen Ausgleich für Wertverbesserungen anrechnen las-
sen, den er auch im Fall der Restitution zu leisten habe. Dieser Ausgleich rich-
te sich bei dem hier vorliegenden Fall der Rückgabe eines Grundstücks als
Abs. 6a Satz 2 VermG, dessen Voraussetzungen die Beklagte nicht dargelegt
habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe § 7 VermG zwar 1996 auf den Fall
der Restitution von Unternehmensresten analog angewandt. Diese Rechtspre-
chung sei aber durch eine zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderung
überholt und vom Bundesverwaltungsgericht seitdem auch nicht mehr auf-
rechterhalten worden. Ein Anspruch auf Wertersatz nach zivilrechtlichen Vor-
schriften stehe der Beklagten nicht zu, weil sie tatbestandlich nicht vorlägen
und im übrigen auch durch die Sonderregelungen des Vermögensgesetzes
ausgeschlossen seien.
II.
Diese Erwägungen treffen zu.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Auszahlung des gesamten Kauf-
preises verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG,
weil das Gaststättengrundstück auf Grund des Investitionsvorranggesetzes
veräußert wurde, das die Entschädigung des Berechtigten nach § 1 Satz 2 ei-
genständig regelt und einen Rückgriff auf § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG ver-
schließt (Rapp in RVI, § 16 InVorG Rdn. 117; Wellhöfer in RVI, § 6 VermG
Rdn. 249).
2. Diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte keinen Anspruch
auf Wertverbesserung infolge der Ersetzung des alten Gaststättengebäudes
durch ein neues entgegenhalten.
a) Ein solcher Anspruch bliebe allerdings nach § 11 Abs. 2 Satz 1 In-
VorG von der investiven Veräußerung des Grundstücks unberührt. Der nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des
Grundstücks (Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f.;
BVerwG, VIZ 2001, 96, 98 f.; v. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/
Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG Rdn. 27 f.; Kim-
me/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 20 f; Rapp in RVI
§ 16 InVorG Rdn. 41, 52). Er dürfte deshalb dem Berechtigten in entsprechen-
der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 2 HyAblV erst ausgezahlt
werden, wenn der Berechtigte eine Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7
VermG erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hätte.
b) Ein Verpflichtung zum Wertausgleich nach § 7 VermG besteht im vor-
liegenden Fall indes nicht, so daß auch die Grundlage für die Anwendung von
§ 4 Abs. 1 HypAblV fehlt.
aa) § 7 VermG ist nur anzuwenden, wenn dem Berechtigten im Rahmen
einer Einzelrestitution ein Grundstück zu übertragen oder an Stelle des Grund-
stücks der Veräußerungserlös auszuzahlen ist. Hier wäre dem Kläger das
Gaststättengrundstück nicht als einzelner enteigneter Vermögenswert nach § 3
VermG, sondern als Rest des enteigneten Unternehmens von W.
W. nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG zu übertragen gewesen. Für die Un-
nicht. Als Unternehmensrestitution in diesem Sinne hat das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch bis 1996 nur die Restitution noch bestehender Unterneh-
men angesehen, nicht hingegen die Restitution der Reste nicht mehr beste-
hender Unternehmen. Diese sah es als einen der Einzelrestitution so stark an-
genäherten Sonderfall der Unternehmensrestitution an, daß ein Ausschluß
nach § 7 Abs. 6 VermG nicht anzunehmen und Wertausgleich auch bei der
Restitution von Unternehmensresten zu leisten war (VIZ 1996, 210, 212; 339,
340; inhaltlich anders noch in VIZ 1994, 187).
bb) Das entsprach nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Er wollte
auch die Restitution von Unternehmensresten nach den Grundsätzen der Un-
ternehmensrestitution behandelt wissen (BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Um das
sicherzustellen, hat er mit dem Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG neu gefaßt
(BT-Drucks. 13/7275 S. 47). Der Berechtigte hat nach dem geänderten § 6
Abs. 6a Satz 2 VermG nicht die Wertverbesserung des zurückzugebenden Un-
ternehmensrestes auszugleichen, sondern bestimmte Verbindlichkeiten anteilig
abzulösen. Das ist mit der Verpflichtung zum Ausgleich der Wertsteigerung
eines einzelnen Unternehmensgegenstandes inhaltlich unvereinbar. Dieser Sy-
stemwechsel entzieht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts inhaltlich den Boden (Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 152; VG Gera,
VIZ 2003, 188, 190; inhaltlich ebenso schon LG Erfurt OLG-NL 1996, 176,
177). § 7 Abs. 6 VermG ist deshalb seit dieser Änderung auf die Restitution
von Unternehmensresten anzuwenden. Damit ist ein Wertausgleich aber inso-
weit kraft Gesetzes ausgeschlossen.
cc) Daß der Anspruch auf Restitution von Unternehmensresten nur nach
§ 6 Abs. 6a Sätze 1 und 2 VermG zu messen ist, hat das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 20. November
1997 (VIZ 1998, 144, 146) ausdrücklich anerkannt. Deshalb hat es darin die
Aufhebung des Bescheids auch nicht wegen Fehlens einer Entscheidung nach
§ 7 VermG, sondern wegen Fehlens einer Entscheidung nach § 6 Abs. 6a
Satz 2 VermG bestätigt. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der
Revision aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003
(VIZ 2004, 66, 68). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht die Restitution ei-
nes Unternehmensrestes gegen Zahlung eines Ausgleichs auf der Grundlage
von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG mit der Erwägung bestätigt, die Erfüllung der
Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG müsse genauso sicher-
gestellt werden wie die Erfüllung der Wertersatzansprüche nach §§ 7, 7a
VermG bei der Einzelrestitution. Das setzt gedanklich voraus, daß beide Vor-
schriften auf die Unternehmensrestitution in der Form der Rückgabe von Un-
ternehmensresten nicht anwendbar sind. Jedenfalls leitet das Bundesverwal-
tungsgericht eine Ausgleichspflicht des Berechtigten seit der Neufassung von
§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungs-
gesetz ausschließlich aus dieser Vorschrift, und nicht mehr aus § 7 VermG ab
(BVerwG, ZOV 1998, 213, 214; VIZ 2004, 27, 28).
c) Ansprüche auf Ersatz einer Wertverbesserung lassen sich bei der
Restitution von Unternehmensresten auch nicht in Analogie zu § 6 Abs. 3
VermG begründen. Zum einen ist der Berechtigte bei der Restitution eines
noch lebenden Unternehmens gerade nicht verpflichtet, die Verbesserung an
einzelnen Vermögensgegenständen des Unternehmens auszugleichen. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob der Wert des Unternehmens insgesamt gestiegen
ist. Deshalb stellt § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG auch nicht auf eine Bewertung der
einzelnen Vermögensgegenstände, sondern auf die Gesamtbilanz des Unter-
nehmens ab. Zum anderen soll der Berechtigte bei der Restitution einzelner
Grundstücke eines nicht mehr bestehenden Unternehmens nach § 6 Abs. 6a
Satz 2 VermG nur bestimmte Verbindlichkeiten anteilig abzulösen haben. Das
schließt die Anwendung von § 6 Abs. 3 VermG aus. Die Wertverbesserung, die
ein dem Berechtigten zurückübertragener Unternehmensgegenstand erfahren
hat, ist im System der Unternehmensrestitution nicht gesondert auszugleichen,
sondern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EntschG auf die Entschädigung für den Verlust
des Unternehmens anzurechnen.
d) Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen neben den Ausgleichs-
verpflichtungen nach dem Vermögensgesetz nicht.
4. Einen hiernach nur in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch nach
§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat zwar noch nicht ent-
schieden, ob auf den Erlös aus dem Verkauf des Gaststättengrundstücks zu
übernehmende Verpflichtungen anzurechnen sind. Es hat in seinem Bescheid
aber die Restitution der anderen elf Grundstücke des Unternehmens nicht von
einer Zahlung nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG abhängig gemacht, weil anre-
chenbare Verbindlichkeiten nicht bestünden. Daß und aus welchen Gründen
das gerade bei dem verkauften Grundstück und dem jetzt auszukehrenden Er-
lös anders sein könnte, hat die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises
des Berufungsgerichts nicht dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Zugleich für Vizepräsident des BGH Dr. Wenzel, der infolge Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben Schmidt-Räntsch