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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 3 StR 22/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 22/05

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März

2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 29. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie

b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zur Gesamt-

freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-

chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat zum

Schuldspruch und zur Festsetzung der Einzelstrafen keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist hingegen rechtsfeh-

lerhaft, weil das Landgericht die in Betracht kommende Bildung einer nachträg-

lichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.

Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die dem angefochtenen Ur-

teil zugrundeliegenden Straftaten (zwischen dem 5. November 2003 und dem

16. Dezember 2003) begangen, bevor er durch das Amtsgericht Viersen am

1. März 2004 wegen Diebstahls zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wur-

de. Danach kommt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe - aus den

Einzelstrafen des angefochtenen Urteils (sieben Mal sechs Monate Freiheits-

strafe) und der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus der Vorverurteilung - in

Betracht. Ob die weiteren Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstra-

fenbildung gegeben sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen indes nicht abschließend überprüfen, weil das Landgericht we-

der die Tatzeit des dem Urteil des Amtsgerichts Viersen zugrundeliegenden

Diebstahls (vgl. BGHSt 32, 190, 193), noch den Vollstreckungsstand der für

diese Tat verhängten, ab dem 21. April 2004 vollstreckten Freiheitsstrafe mit-

teilt.

3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand ha-

ben, als das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Zur Prüfung

der Frage, ob diese Maßregel anzuordnen ist, hätte sich die Strafkammer an-

gesichts der bisherigen Feststellungen veranlaßt sehen müssen.

Der 28jährige Angeklagte kam erstmals im Alter von 20 Jahren mit Dro-

gen in Kontakt, rauchte damals gelegentlich Joints und begann nach einem

Jahr mit dem Konsum von Heroin, das er zunächst rauchte, später jedoch auch

spritzte. Nach einer Drogentherapie rauchte der Angeklagte im Jahre 2003 er-

neut Joints, konsumierte später wiederum Heroin und gelegentlich Kokain. Die

Strafkammer hat seine Drogenabhängigkeit festgestellt und ist deswegen

- allerdings ersichtlich ohne Beachtung der hierzu bestehenden Rechtspre-

chung (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 336 ff.) - zu Gunsten des An-

geklagten von seiner bei Begehung der Taten verminderten Schuldfähigkeit im

Sinne des § 21 StGB ausgegangen. Ein Teil des Kurierlohnes, den sich die

Mitangeklagte durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln - Haschisch und Mari-

huana im Kilobereich - verdiente, wurde auch für die Drogen des Angeklagten

ausgegeben. Der Angeklagte hat die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner damaligen Lebensge-

fährtin "im wesentlichen" aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit be-

gangen. Schließlich beabsichtigt der Angeklagte, eine Drogentherapie zu be-

ginnen.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-

sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt gegeben sind. Daß keine hinreichend konkrete Aussicht auf

einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1), kann den Urteilsgründen

trotz der einmaligen Rückfälligkeit des Angeklagten nach einer ambulanten

Therapie bei einer Drogenberatungsstelle nicht entnommen werden.

Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann

ausschließen, daß die Einzelstrafen bei Anordnung der Unterbringung niedri-

ger ausgefallen wären.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf