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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 3 StR 22/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 29. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zur Gesamt-
freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat zum
Schuldspruch und zur Festsetzung der Einzelstrafen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist hingegen rechtsfeh-
lerhaft, weil das Landgericht die in Betracht kommende Bildung einer nachträg-
lichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die dem angefochtenen Ur-
teil zugrundeliegenden Straftaten (zwischen dem 5. November 2003 und dem
16. Dezember 2003) begangen, bevor er durch das Amtsgericht Viersen am
1. März 2004 wegen Diebstahls zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wur-
de. Danach kommt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe - aus den
Einzelstrafen des angefochtenen Urteils (sieben Mal sechs Monate Freiheits-
strafe) und der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus der Vorverurteilung - in
Betracht. Ob die weiteren Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstra-
fenbildung gegeben sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen indes nicht abschließend überprüfen, weil das Landgericht we-
der die Tatzeit des dem Urteil des Amtsgerichts Viersen zugrundeliegenden
Diebstahls (vgl. BGHSt 32, 190, 193), noch den Vollstreckungsstand der für
diese Tat verhängten, ab dem 21. April 2004 vollstreckten Freiheitsstrafe mit-
teilt.
3. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch insoweit keinen Bestand ha-
ben, als das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Zur Prüfung
der Frage, ob diese Maßregel anzuordnen ist, hätte sich die Strafkammer an-
gesichts der bisherigen Feststellungen veranlaßt sehen müssen.
Der 28jährige Angeklagte kam erstmals im Alter von 20 Jahren mit Dro-
gen in Kontakt, rauchte damals gelegentlich Joints und begann nach einem
Jahr mit dem Konsum von Heroin, das er zunächst rauchte, später jedoch auch
spritzte. Nach einer Drogentherapie rauchte der Angeklagte im Jahre 2003 er-
neut Joints, konsumierte später wiederum Heroin und gelegentlich Kokain. Die
Strafkammer hat seine Drogenabhängigkeit festgestellt und ist deswegen
- allerdings ersichtlich ohne Beachtung der hierzu bestehenden Rechtspre-
chung (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 336 ff.) - zu Gunsten des An-
geklagten von seiner bei Begehung der Taten verminderten Schuldfähigkeit im
Sinne des § 21 StGB ausgegangen. Ein Teil des Kurierlohnes, den sich die
Mitangeklagte durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln - Haschisch und Mari-
huana im Kilobereich - verdiente, wurde auch für die Drogen des Angeklagten
ausgegeben. Der Angeklagte hat die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seiner damaligen Lebensge-
fährtin "im wesentlichen" aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit be-
gangen. Schließlich beabsichtigt der Angeklagte, eine Drogentherapie zu be-
ginnen.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-
sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt gegeben sind. Daß keine hinreichend konkrete Aussicht auf
einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1), kann den Urteilsgründen
trotz der einmaligen Rückfälligkeit des Angeklagten nach einer ambulanten
Therapie bei einer Drogenberatungsstelle nicht entnommen werden.
Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann
ausschließen, daß die Einzelstrafen bei Anordnung der Unterbringung niedri-
ger ausgefallen wären.
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf