Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 3 StR 497/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die verhängte Strafe ist aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg- ten Gründen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker