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BGH Beschluss vom 08.03.2005 – 4 StR 418/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1 auf dessen Antrag – am
8. März 2005 einstimmig gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Essen vom 6. April 2004 wird, soweit er verurteilt
worden ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
2. Jedoch wird der Tenor dahingehend ergänzt, daß der An-
geklagte im Fall 5 der Anklage vom 31. Oktober 2002 frei-
gesprochen wird; insoweit trägt die Staatskasse die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß der Ange-
klagte nicht an der Lieferung der am 3. Mai 2000 sicher-
gestellten sieben Kilogramm Kokain beteiligt war und kein
Zusammenhang mit der am gleichen Tag erfolgten Entge-
gennahme von 80 Millionen it. Lire für den Erwerb der
4,5 Kilogramm Kokain am 13. Mai 2000 bestand (UA 8,
35).
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible